Moin,
Da der Richter zu dem Schluss kam dass das nicht möglich sei wurde danach die Güteverhandlung als gescheitert erklärt und somit geht's ins Verfahren
das ist m. E. auch das richtige Procedere: Eine Güteverhandlung ist bekanntlich nur der Versuch, eine einvernehmliche (!) Regelung herbeizuführen. Wenn eine der Parteien sagt "nö, will ich nicht!" ist diese Einvernehmlichkeit nicht herzustellen; dem Gericht bleibt dann gar nichts anderes übrig als das Ganze per Urteil zu entscheiden (was aber NICHT in der Güteverhandlung passiert).
Eine Vorwegnahme der Entscheidung sehe ich darin (noch) nicht. Zumal Amtsrichter gut daran tun, eindeutige Handlungs- und Entscheidungsanweisungen nicht so plump zu torpedieren, dass sie gleich von der nächsten Instanz wieder kassiert werden.
Grüssles
Martin