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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 09:21:10 *
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Autor Thema: Re: Unterhalt KM Rückforderung ARGE?  (Gelesen 1566 mal)
mark2
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Beiträge: 7


« am: 11. August 2010, 09:57:36 »

*** Thema abgetrennt von http://www.vatersein.de/Forum-topic-9578.html***

Diese Frage betrifft mich auch. Welche der letzten beiden Antworten stimmt denn jetzt.

Gruß, Mark
« Letzte Änderung: 11. August 2010, 12:37:59 von oldie » Gespeichert
papi74
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« Antwort #1 am: 11. August 2010, 10:09:34 »

Hallo,

Zitat
Diese Frage betrifft mich auch. Welche der letzten beiden Antworten stimmt denn jetzt.

Forderungen können erst ab Auskunftsverlagen verlangt werden.

Mfg

papi74
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Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #2 am: 11. August 2010, 10:11:15 »

Moin.

Wie üblich. Beide! Je nach den Umständen des Einzelfalles.

I.d.R. gilt die Antwort von Skorpion.

Nur wenn der Unterhaltsberechtigte aus bestimmten Gründen an der Geltendmachung gehindert war, z.B. weil die Vaterschaft nicht feststand, kann auch weiter zurück gefordert werden.

So habe ich es jedenfalls verstanden.

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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
mark2
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« Antwort #3 am: 11. August 2010, 10:48:39 »

Direkt nach der Geburt wurde die Kindesmutter von der ARGE angeschrieben, wer der Vater sei und ob ich Unterhalt zahle. Sie hat mich dann als Vater genannt und mitgeteilt, dass ich 220 Euro Unterhalt für das Kind zahle. BU habe ich bisher nicht gezahlt. Ich wurde auch nie von der ARGE oder vom JA angeschrieben oder in Verzug gesetzt. Kann es denn sein, dass ich unter Umständen 3 Jahre rückwirkend BU zahlen muss, obwohl sie wissen, dass ich der Vater bin und nie etwas gefordert haben?
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Beppo
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« Antwort #4 am: 11. August 2010, 12:52:59 »

Wenn deine Vaterschaft immer bekannt war und weder KM, noch-Arge dich je zu mehr aufgefordert haben, sollte eigentlich-kein Problem entstehen.

Kenne mich damit allerdings nicht wirklich aus.

Gruss Beppo
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mark2
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Beiträge: 7


« Antwort #5 am: 11. August 2010, 13:28:34 »

Bis jetzt ist das ganze ja noch nicht akut. Hatte nur in nem anderen Beitrag gelesen, dass die ARGE für mehrere Jahre zurückfordern kann. Also halte ich den Ball besser schön flach und hoffe, dass nichts kommt.
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oldie
Administrator
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Bonnie 2


« Antwort #6 am: 11. August 2010, 13:41:22 »

Hi mark2

Na, so kompliziert und unsicher ist es auch nicht. Der wichtigste Grundsatz bei allem ist: Die Arge entscheidet nicht. Die kann nur hinweisen, fordern, drohen. Und das mit den rückwirkenden Forderungen ist im Gesetz ziemlich eindeutig geregelt, es muss nur interpretiert und angewendet werden. Bei Dir geht es um Unterhalt (KU bzw. BU) nach BGB, welcher gem. §33 SGB II auf die Arge übergegangen ist - und das mit allen Rechtsvorschriften aus dem BGB. Danach heisst es zu rückwirkenden UH-Forderungen:
§1613 BGB Abs.2
Zitat
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1.    wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der
       Anspruch rechtshängig geworden ist;

2.    für den Zeitraum, in dem er
    a)        aus rechtlichen Gründen oder
    b)        aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
                an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
D.h. die Beweislast liegt bei der Arge. Lediglich Deine fehlende Vaterschaftsanerkennung könnte hier einen rechtl. Grund darstellen. Darum sehe ich nach Deiner Schilderung keinen Anlass, dass Du hier rückwirkend herangezogen werden kannst.

Gruss oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
mark2
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Beiträge: 7


« Antwort #7 am: 13. August 2010, 23:37:00 »

Hm, ich war der ARGE zwar von Anfang an als leiblicher Vater bekannt, die rechtliche Vaterschaft wurde jedoch erst vor 6 Monaten anerkannt. Also doch bangen...
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sascha10
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Beiträge: 10


« Antwort #8 am: 16. August 2010, 21:54:19 »

-
« Letzte Änderung: 16. August 2010, 22:02:35 von sascha10 » Gespeichert
Agent_Zero
_Agent Zero
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« Antwort #9 am: 16. August 2010, 22:13:26 »

Moin,

es stellt sich die Frage, ob die ARGE das merkt und deswegen ein Faß aufmacht, oder ob es jetzt so weiter läuft.

Es bleibt also durchaus offen. Gut, unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber im Zweifelsfall würde ich mich
erst einmal auf dumm stellen.

Gruß
Agent
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NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.


Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25
sascha10
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« Antwort #10 am: 17. August 2010, 13:11:02 »

Wenn die Mutter Hartz4 bezieht gehen Ihre Ansprüche gemäß § 33 SGB II auf die ARGE über.

Die ARGE kann Unterhalt für die Vergangenheit nur ab dem Zeitpunkt zurückfordern, ab dem der Kindesvater in Verzug gesetzt wurde, er aufgefordert wurde sein Einkommen offenzulegen oder die Sache rechtshängig geworden ist (Klage).

Davor kann die ARGE Unterhalt nur fordern, wenn es sich um unregelmäßige, außergewöhnlich hohe Sonderleistungen handelt. Dies aber auch nur ein Jahr rückwirkend.
Ausserdem für den Zeitraum in dem der Unterhaltsberechtigte aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, gehindert war, den Unterhaltsanspruch geltend zu machen.

Dass Du der Vater bist, war der ARGE von Anfang an bekannt. Da jedoch keine Vaterschaft bestand, war es der ARGE nicht möglich unterhalt zu fordern. Es liegen somit "rechtliche Gründe" vor.

Allerdings fallen diese nicht in deinen Verantwortungsbereich, wenn du die Vaterschaft nicht geleugnet hast.
In diesem Fall kann die ARGE Dir dies nicht negativ anlasten.

Dies ist keine Rechtsberatung und gibt lediglich die persöliche Meinung des Autors wieder.


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matthias1
Frischling

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« Antwort #11 am: 19. August 2010, 16:33:04 »

Wenn Du der ARGE als Vater bekannt warst und die ARGE Dich nicht aufgefordert hat die Vaterschaft anzuerkennen, können Sie keinen Unterhalt für die Vergangenheit geltend machen. Für den laufenden Unterhalt sieht das jedoch anders aus. Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Dich auffordern die Vaterschaft anzuerkennen oder Auskunft über Dein Einkommen verlangen, können Sie Unterhalt geltend machen.
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #12 am: 21. August 2010, 18:37:37 »

Hi

Wenn Du der ARGE als Vater bekannt warst und die ARGE Dich nicht aufgefordert hat die Vaterschaft anzuerkennen, können Sie keinen Unterhalt für die Vergangenheit geltend machen.
Das sehe ich anders. Für die Vaterschaftsanerkennung ist die Arge weder zuständig/verantwortlich, noch hat sie die daraus entstehenden Folgen zu tragen. Für sie ist einzig und allein wichtig, ob sie von mark2 Geld fordern kann oder nicht. Für die Arge ist das klar ein rechtlicher Hinderungsgrund. Im übrigen auch für die KM selbst mit KU- und BU-Forderungen.

Darf ich den Grund für die verspätete Vaterschaftsanerkennung erfahren?

Gruss oldie
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sascha10
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« Antwort #13 am: 22. August 2010, 19:39:10 »

Meines Erachtens obliegt es der Mutter, alle ihr zur Verfügung stehenden Geldquellen zu erschließen, um nicht bedürftig zu werden. Wenn du ihr als Vater bekannt bist und auch die ARGE bescheid weiss, dann haben sie Dich aufzufordern die Vaterschaft anzuerkennen. Die Intention des Gesetzgebers für §1613 Abs 2 Nr. 2 a BGB war es Pflichtige in die Verantwortung zu nehmen, die die Vaterschaft leugnen. Dies trifft bei Dir jedoch nicht zu.

Sollte das dennoch anders sein, könntest du versuchen, über §1613 Abs. 3 BGB aus der Sache rauszukommen. Ab wann jedoch unbillige Härte vorliegt, weiss ich auch nicht.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

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sascha10
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« Antwort #14 am: 22. August 2010, 20:02:26 »

Unterhaltsansprüche sind zeitnah geltend zu machen.

Die ARGE wusste bei Dir von Geburt an bescheid, dass du der Vater bist.

Es liegen zwar "rechtliche Gründe" vor, die eine Geltendmachung des Anspruchs verhindert haben,

allerdings darf sich die ARGE nicht  darauf berufen, wenn über einen längeren Zeitraum keine

Anstrengungen unternommen werden, diese feststellen zu lassen. (Irgendein OLG Urteil)

Bei einer Weigerung der Vaterschaftsanerkennung wäre die ARGE gehalten gewesen, diese gerichtlich

feststellen zu lassen.
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mark2
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« Antwort #15 am: 24. August 2010, 22:22:56 »

Vielen Dank erstmal. Das sind ja schon mal ein paar gute Ansätze.

Vielleicht weiss noch jemand, was ich für die Vergangenheit im schlimmsten Fall zu zahlen habe.

Den Hartz4 Satz, der der Mutter ausgezahlt wurde? Oder die 770 Euro Mindestunterhalt.
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