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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 09:14:57 *
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Autor Thema: Wo, wie russische Staatsbürgerschaft für Kind beantragen?  (Gelesen 998 mal)
grossundstark
Gast
« am: 08. August 2010, 08:26:22 »

Hallo zusammen,

die Ex (A) von B ist die Mutter des gemeinsamen Sohnes (C), welcher in Deutschland geboren wurde.

A und B sind getrennt und waren nicht verheiratet. Beide haben gemeinsames Sorgerecht. Die Vaterschaft ist von B anerkannt.

A möchte von B, dass dieser der 2. Staatsbürgerschaft, nämlich der russischen, für C zustimmt.

Dafür muss er wohl irgendwo persönlich erscheinen und dies beantragen!?

B ist gebürtiger Deutscher und hat auch keine andere Staatsbürgerschaft.

A ist gebürtige Russin und seit 14 Jahren in Deutschland.

Wo muss B die russische Staatsbürgerschaft für C beantragen? Welche Unterlagen benötigt er dafür? Reicht z. B. eine normale Kopie der Geburtsurkunde von C aus oder muss diese beglaubigt sein? Welche Kosten kommen auf B zu? Oder müssen A und B das gemeinsam beantragen?

Kann B die Erstattung der entstandenen Fahrtkosten irgendwo beantragen (Krankenkasse, Rentenversicherung ...)?

Was ist sonst noch so zu beachten?

Gibts diesbzgl. irgendwelche Richtlinien, Gesetze ...?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

GUS
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Rachels Vater
Rege dabei
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 121


« Antwort #1 am: 08. August 2010, 09:47:53 »

Hallo,
wenn die Kindsmutter noch die russische Staatsangehörigkeit besitzt, kann sie (!) sich an die russische Botschaft in Berlin wenden.
Der Kindsvater kann nichts machen, weil er nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wenn er die Kindsmutter heiratet, kann er (vorrausgesetzt, die KM hat die russische Staatsangehörigkeit) ebenfalls russisch werden. Bedingung aber ist, daß er sehr gut russisch spricht.
Die Kindsmutter kann aber die doppelte Staatsbrügerschaft ihres gemeinsamen Kindes nicht gegen den Willen des Kindsvaters durchsetzen.

Sollte die Kindsmutter mit der Einbürgerung die russische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben. geht garnichts. "Gebürtig" ist kein Rechtswort...

Bedenken sollte man aber, dass man mit der russischen Staatsangehörigkeit der russischen Wehrpflicht unterliegt.

Gruß!

RV
« Letzte Änderung: 08. August 2010, 09:50:27 von Rachels Vater » Gespeichert
RomyH
Gehört zum Inventar
*****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 1.007


« Antwort #2 am: 08. August 2010, 10:11:24 »

ja, und das kind hat die sopplete staatsbürgerschaft bis zum 18.lj., danach muss es sich selbst für eine von beiden entscheiden.

die vor-und nachteile der jew. staatsbürgerschaft sollten gut überlegt sein, bevor man diesen schritt unternimmt.

mfg
Gespeichert
grossundstark
Gast
« Antwort #3 am: 08. August 2010, 14:40:15 »

Primär geht es darum, dass die KM mit dem Kind 1 - 2 x im Jahr nach Russland zu Verwandten reisen möchte, und nicht jedesmal für das Kind eine Aufenthaltserlaubnis ... beantragen, bezahlen ... will.

Die KM hat die deutsche und die russische Staatsbürgerschaft.

Mittlerweile hat der KV in Erfahrung gebracht, dass man sich diesbzgl. in Hamburg beim russischen Konsulat melden muss. Da diese aber für die KM und das Kind nicht (mehr) zuständig sind, müssen KM und Kind in Frankfurt angemeldet werden!?

Jedenfalls muss der KV sein OK für die doppelte Staatsbürgerschaft geben!? Und das macht er genau wie?

Unterliegt das Kind auch der russischen Wehrpflicht, obwohl es sein ganzes Leben in Deutschland gelebt hat und hier seine Wehrpflicht abgeleistet hat?

D. h., ab Vollendung des 18. Lebensjahres nur noch deutsch oder russisch!? :-(
Gespeichert
82Marco
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 2.767



« Antwort #4 am: 09. August 2010, 10:41:25 »

Servus GUS!
Bei mir war es damals (1981) so, dass die Wehrpflicht in dem Land zu leisten war, in dem man(n) lebte. In meinem Fall also D.
Mit 18 musste ich mich entscheiden, welche Staatsbürgerschaft ich als Halbspanier ablegen wollte.

Grüßung
Marco
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