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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 08:43:59 *
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Autor Thema: meine Geschichte  (Gelesen 3588 mal)
Ariba
_Ariba
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« Antwort #25 am: 20. August 2010, 15:22:22 »

Moin bjoernwd,

in Deinem Fall wurde schon alles gesagt: Du kennst nun die Dir gegebenen Wege nebst Reihenfolge.
Und das Du Dir noch einen Kopf um Exe machst ist nur allzu verständlich - wenn auch nicht hilfreich. Akzeptiere das dass einfach noch dauern wird, von heute auf Morgen geht das kaum.

Und um Dich a bissl zu beruhigen: Du bist hier nicht allein! Wie Martin schon schrieb, bist Du bei dieser Exe im Konstrukt nicht vorgesehen. Du sollst Kohle zahlen und Dich ansonsten verpiXXXn. Meine Ex war genauso, oder wie mir Martin mal vor drei Jahren hier schrieb:
"Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan, der Mohr kann gehen."

Die Schreiben der Gegenseite sollen Dich verunsichern und provozieren. Reagiere da bloß gar nicht unbedacht ! Frage hier zunächst nach, oder irgendwann Deinen Rechtsanwalt(FamRecht) des Vertrauens.
Auch meine Ex wollte das ich alle 14 Tage mal ne Stunde unser Kind im Beisein eines Dritten anschauen und mal kurz halten darf. Solche Forderungen kommen bei solchen Kinderbesitzerinnen öfters. Auch ich habe mich dadurch oft provozieren lassen. Und das nutzen solche Mütter dann sofort aus, rennen zum Jugendamt und schildern dort "der Vater hat mich bedroht und gestalkt, ich habe panische Angst etc".

Nochmal: Zuerst die Vaterschaft klären und die dann Dir bereits beschriebenen Wege abarbeiten. Und ebenso wichtig ist, zu überlegen was genau Dein ZIEL ist. Wenn Du DAS kennst, ist nämlich sogar das Gemeinsame Sorgerecht drin in Deinem Fall.

Gruß
Ariba
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Vom Amtsgericht entsorgt!
Und vom OLG wieder "recycelt"!!

Das OLG hat wieder die Normalität hergestellt: Ein Vater darf wieder sein Kind sehen - auch dann, wenn das Amtsgericht und die Mutter das nicht wollen!
bjoernwd
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« Antwort #26 am: 24. August 2010, 20:11:28 »

Moin,

ich heube heute Post direkt zu mir nach Hause von Ihrem RA bekommen.

darin werde ich aufgefordert meiner Tochter den Ihr zustehenden Unterhalt zu zahlen. Ab dem 01.08. direkt an die Mutter.

Bis zur Feststellung der Höhe wird die Zahlung des Mindestunterhaltes in Höhe von monatl. 317€ gefordert. Hierauf ist anteilige Kindergeld anzurechnen, so dass ein Zahlbetrag von mntl. 225€ verbleibt.

Die Zahlung soll zum 3. des KM erfolgen. Der Unterhaltsbeitrag für August ist bis zum 03.09 zu zahlen.

Bis zum 15.09.

soll ich Auskunft über mein Einkommen erteilen,u m die Höhe des geltenden Unterhaltsanspruches bestimmen zu können.

Die Auskunft ist über sämtliches Einkommen zu erteilen, das Sie seit dem 01.08.2009 über die Dauer von 12 Monaten erziehlt haben.

Sie hat zu erfolgen durch Vorlage eines spezifizierten und nach Monaten systematisch georderten Verzeichnisses. Auch dieses ist in der oben genannten Frist vorzulegen.

Weiterhin ist das Einkommen anzugeben, das keiner einkommensteuerlichen Einkunftsart unterfällt, wie bsp. Lohnersatzzahlungen aller Art und Sozialleistungen für den gleichen Zeitraum. Auch Einkünfte aus einer Nebentätigkeit sind hiervon erfasst.

Hinsichtlich des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit ist Auskunft über das erzielte Einkommen der zurückliegenden drei Kalenderjahre zu erteilen.

Nach erfolgter Auskunfterteilung über Ihr Einkommen, werden Ihnen dann die maßgebenden Zahlbeträge aufgeben.

Schließlich habe ich Sie aufzufordern, das der Unterhalt tituliert wird.

Wegen des Kindesunterhaltes können beim JA Jugendamtsurkunden gem. § 59 SGB VIII errichtet werden. Die Erstellung der Urkunde ist kostenlos. Ich fordere Sie deshalb bis zum

15.09.2010

vollstreckbare Ausfertigungen über Ihre Unterhaltsverpflichtung vorzulegen.

MFG

Ihr RA
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roselladady
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« Antwort #27 am: 25. August 2010, 11:17:42 »

Hallo bjoernwd

Solange deine Vaterschaft nicht feststeht oder du sie anerkannt hast gibt es keinen Grund das zu tun was der RA da fordert.


Grüsse Roselladady
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Heirate oder heirate nicht, egal du wirst es bereuen
oldie
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Bonnie 2


« Antwort #28 am: 25. August 2010, 13:02:36 »

Hi

Antwortvorschlag:

Zitat
Sehr geehrter RA

Ausgehend davon, dass auch in Ihrem Einzugsgebiet die §1601 BGB und §1615l BGB Rechtskraft besitzen, fordere ich Ihre Mandantin erneut auf, einer aussergerichtlichen Vaterschaftsfeststellung zuzustimmen und sich aktiv daran zu beteiligen. Bis dahin betrachte ich Ihr Schreiben als gegenstandslos.

MfG bjoernwd

Und das bitte als Einschreiben mit Rückschein.

Gruss oldie

PS: Wurde kein BU für die KM gefordert? Falls wirklich nicht so streiche das mit §1615l. Man muss ja keine schlafenden Hunde wecken.
« Letzte Änderung: 25. August 2010, 13:04:57 von oldie » Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
bjoernwd
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« Antwort #29 am: 27. August 2010, 02:17:50 »

Moin Jungs,

ich komme grad nach "Hause" bin total fertig und alles kommt mir vor wir ein böser Albtraum, der irgendwie doch war geworden ist.

BU für die KM wurde nicht eingefordert. Ich kann hier nur vermuten! und meine ist das es bewustlich so geschrieben wurde, um mich ein wenig um den Finger zu wickeln, "225€ die wird er schon aufrbringen" und der dicke Rest kommt dann später.

Mein RA wird darauf antworten, entsprechend Euren Vorschlägen,  ich bin mir allem bewusst aber zur Zeit ist mir irgendwie alles egal.

ich weiß nur das ich auf den richtigen Weg bin aber was nützt mit das? bzw Uns?

P.S. mir ist klar das Ihr RA keinen Grund hat dies zu schreiben bzw zu fordern, hätte so oder so nicht reagiert auf dessen Schreiben. Höchstens dem JA oder meinem RA gegenüber finde ich bin ich Rechenschaft schuldig.

Gibt es hier in Hamburg vielleicht eine Sebsthilfegruppe o.ä. Huch?

LG
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papajo
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« Antwort #30 am: 27. August 2010, 09:10:26 »

moinsen,

vielleicht kannst Du das hier in Angriff nehmen:

http://www.wien-konkret.at/tipp/vaterschaftstest/gutschein/

Bevor nicht letztendlich das im Moment wichtigste geklärt ist für Dich, leg Dir Geld an die Seite und warte ab.

grüßle
jo
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #31 am: 27. August 2010, 09:51:02 »

Gibt es hier in Hamburg vielleicht eine Sebsthilfegruppe o.ä. Huch?

Also ich kenne 2.
Eine in Geesthacht und eine in Harburg.

Die in Geesthacht treffen sich jeden 3. Mittwoch im Monat und in Harburg, glaube ich, jeden 4. Donnerstag.

Nach Geesthacht fahre ich auch gelegentlich, nach Harburg eher selten, was nicht heißt, dass die schlechter sind.
Obwohl beides ne Weltreise für mich ist.

Bei Interesse schreibe ich noch mehr dazu.

Gruss Beppo
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
brille007
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« Antwort #32 am: 27. August 2010, 15:36:19 »

Moin Björn,

komm mal wieder auf den Teppich - und denk dort darüber nach, warum Deine Ex und ihr Anwalt sich so konsequent Deiner Forderung verweigern, zunächst einmal den Unterhaltsgrund (die Vaterschaftsfeststellung) zu klären, bevor sie auf den daraus folgenden Rechten beharren.

Wenn die Herrschaften Geld von Dir haben wollen, reicht das Briefeschreiben nicht; dann müssen sie Dich verklagen. Und dann wird auch vom angerufenen Gericht auf Deinen Antrag hin zunächst die Vaterschaft geklärt. Denn mehr als ein "der war mal mit mir in der Kiste" kann Deine Ex derzeit ja nicht vortragen. Das konsequente Ignorieren Deines Anliegens werte ich jedenfalls eher als Indiz für ein "ich bin mir selbst nicht ganz sicher, ob er der Vater ist..."

Eine Selbsthilfegruppe wird dieses Problem nicht lösen. Leg für alle Fälle mal die Kohle zur Seite, aber mach Dich nicht verrückt.

Grüssles
Martin
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« Antwort #33 am: 30. August 2010, 20:09:38 »

Moin,

ich melde mich mal wieder, da ich Post bekommen habe. Ihr RA hat dem Gericht geschrieben. ( Zum Gerichtsverfahren auf Vaterschaftsfeststellung), dies habe ich in Kopie von meinem RA erhalten

"Namens u in Vollmacht der Antragsgegnerin wird beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenbeihilfe für den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft mit Schreiben vom 27.07

zurückzuweisen.

Der beabsichtigte Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist unbegründet. Jedenfalls hat die Mutter der Antragsgegnerin keinen keinen Anlass dafür gegeben, das ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft betrieben wird.

Dem Antragsteller ist noch aus Zeit des Zusammenlebens der Beteiligten bekannt,dass er der biologische Vater der Antragsgegnerin, des Kindes ist.Auch heute noch geht die Mutter der Antragsgegnerin davon aus, dass kein anderer Mann als der Antragsteller der Vater des Kindes in betracht kommt.

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ist die Beziehung des Antragstellers zur Mutter der Antragsgegnerin nicht erst jetzt beendet worden sondern wurde bereits in der Mitte der Schwangerschaft beendet.

Aus dem vom Antragsteller zitierten Schreiben des Unterzeichners vom 16.07. zu folgern, dass die Vaterschaft des Antragstellers bestritten würde ist nicht nachvollziehbar. Konkrete Anhaltspunkte für die vom Antragsteller getroffen Vermutung sind dem Schreiben nicht zu entnehmen.

Ihr RA.


Mein RA antwortet nun zum Gericht.

...beziehen wir uns auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der KM vom 11.08.. Der Vortrag der KM ist pauschal. Wir haben gerade Umstände dafür dargelegt, dass der KV keineswegs sicher ist, der Vater des Kindes zu sein.

Bezeichnend ist, dass die KM ausführen lässt,sie selbst gehe von der Vaterschaft aus. Sicher ist sie sich  nicht. Jedenfalls wird von ihr nicht dargestellt, dass sie sich der Vaterschaft des Antragstellers sicher ist.

Zur Klärung der Angelegenheit trägt es auch nicht bei, dass die KM jetzt vortragen lässt, sie habe die Beziehung der Beteiligten bereits zur Mitte der Schwangerschaft beendet.

Umgangskontakte hat die KM mit Hinweis darauf ablehnen lassen, dass eine Vaterschaft gar nicht feststeht.

Dem Antragsteller ist es schon vor dem Hintergrund der gesetzlichen Normen nicht zuzumuten, die Vaterschaft einfach anzuerkennen und damit ihne nähere Prüfung in die Rechte und Pflichten der Vaterschaftstellung einzutreten. Die KM hat dem Antragsteller mit Abbruch der Kontakte in jeder Form das Gefühl gegeben, dass er nicht für die Vaterschaft in Frage kommt.

Die Führung des Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist erforderlich.

MFG mein RA

Desweiteren, wie weiter oben von mir geschrieben, ist meine EX Freundin aus der vor ca drei monaten bezogenen Wohnung bereits wieder ausgezogen. Ich habe dies heute bemerkt, als die entsprechenden Schilder für eine Strassensperrung aufgestellt waren und die Wohnung leer war.

Zur Erläuterung, wir wohnten bis jetzt nur eine Querstraße auseinander. Ich habe Ihr aber trotz allem nicht hinterherspioniert o.ä.

Nun zu meinen Fragen:

1. wie soll ich  mich nun verhalten?
2. soll oder sollte ich herausbekommen wo Sie nun wohnt oder sollte ich lieber die Füße stillhalten und abwarten?
3 sollte ich dann Kontakt zu dem JA aufnehmen wo Sie nun wohnt? (ich möchte lieber Angagement zeigen,als abzuwarten)
4 Wie sieht es mit dem Gerichtsverfahren aus, wird es hier fortgeführt werden oder wird das Gericht nun das Verfahren abweisen?
5 entstehen mir dann Kosten auch bei Abweisung des Verfahrens?

,ich gehe davon aus das Sie zu Ihren Eltern gezogen ist,könnte ich sicher herausbekommen,aber Ihre Eltern bzw Mom hielt eh nie zu große Stücke auf mich, weiß auch nicht warum,habe Ihr nie dazu einen Anlass gegeben.

tut mir leid das ich nun soviel geschrieben habe,aber ich wollte einen Gesammtüberblick geben,ist doch einiges geschehen.

Mein RA hat Ihre Unterhaltsansprüche zurückgewiesen,solang die Vaterschaft nicht eindeutig feststeht.

Gruß
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« Antwort #34 am: 30. August 2010, 21:24:09 »

Moin Björn,

nachdem Dein RA derzeit argumentiert, dass Du Dich mit allen aus einer Vaterschaft resultierenden Pflichten zurückhalten möchtest, bis diese "amtlich" festgestellt ist, solltest Du Dich auch in jeder Hinsicht so verhalten. Es wäre mehr als unglaubwürdig, bereits jetzt auf Umgang mit dem Kind zu drängen oder seiner Mutter nachzustellen, solange Deine Vaterschaft überhaupt nicht feststeht.

Nur wenn sich Deine Vaterschaft im Verfahren erweist, macht es Sinn, auch Umgangs- und Unterhaltsfragen zu erörtern. Und keine Sorge: Das Kind ist noch lange klein. Wo Deine Ex derzeit wohnt, musst Du auch nicht wissen. Nur eben: Du musst Dich jetzt schon entscheiden, welche Schiene Du in nächster Zeit fahren willst; "ich will die VS erst gerichtlich feststellen lassen" und "ich will jetzt mein Umgangsrecht wahrnehmen" funktioniert nicht gleichzeitig.

Grüssles
Martin
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bjoernwd
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« Antwort #35 am: 18. Januar 2011, 16:49:51 »

Hallo,

auch wenn es zur Zeit nicht viel neues zu berichten gibt, wollte ich kurz schreiben.

Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren fand noch immer nicht statt, mittlerweile liegt es dem OLG vor.

Mein RA hat noch einmal ein aussergerichtliche VA festellung vorgeschlagen, diese wurde von der Gegenpartei bzw meiner EX abgelehnt.

Desweiteren hat sich meine EX gegen (meine) Kostenübernahme ausgeprochen (über ihren RA), warum weiß ich nicht? Wahrscheinlich
geht Sie davon aus das Sie selbst Kosten übernehmen muss?

Mir kommt es mittlerweile vor, als würden Sie alles tun, um es in die Länge zu ziehen.

Wie schon geschrieben ist meine Freundin umgezogen, ich weiß nicht wohin. Was hat bzw könnte dies für Konsequenzen auf ein evtl. VAfestellungsverfahren haben?
Kann dieser dann überhaupt noch bei dem Gericht, bei welchem er beantragt wurde stattfinden? Oder muss ich mich dann an das zuständige JA bzw Gericht wenden?

Gruß
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« Antwort #36 am: 18. Januar 2011, 17:08:41 »

Moin Björn,

mir ist nicht ganz klar, was Du selbst im Moment willst: Willst Du um jeden Preis Deine Vaterschaft (mit allen Rechten und Pflichten) festgestellt haben - oder wäre es Dir auch recht, wenn das Ganze irgendwie im Sande verläuft?

Im ersten Fall wäre ein Vorab-Kontakt zu Usern wie "Ariba" empfehlenswert, deren Vaterschaft seit Jahren praktisch nur aus Unterhaltszahlungen besteht, aber nicht aus Kontakten zum Kind. Eine wirklich mehr als aufreibende und unbefriedigende Angelegenheit, die man sich gut überlegen sollte. Denn irgendwann trifft man eine Frau, an deren Seite man auch Vater sein kann.

Falls Letzteres der Fall ist, würde ich mich einfach ruhig verhalten. Und in beiden Fällen vielleicht nicht mehr von "meiner Freundin" reden.

Gerichtsverfahren werden üblicherweise dort fortgeführt, wo sie begonnen haben. Warum Dein Verfahren beim OLG liegen soll, wenn noch nicht einmal ein Amtsgerichtsverfahren stattgefunden hat, erschliesst sich mir allerdings nicht.

Grüssles
Martin
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« Antwort #37 am: 27. Januar 2011, 15:19:18 »

Hallo,

also mein Anwalt hat es beim OLG, da mein Antrag auf Verfahrenskostenbeihilfe 2 mal vom Amtsgericht abgelehnt wurde ( mit einer ähnlichen Begründung wie bei Ariba) ( "keine bzw kaum aussicht auf Erfolg", wobei ich nicht weiß wie das zu verstehen ist ? wird oder wurde die KM vom Gericht befragt o.ä. ? )

Das evtl. Verfahren wird am selben Ort stattfinden, das hat mir auch mein Anwalt bestätigt.

Da die Situation verfahren ist , kein Kontakt usw zur KM, werde ich mich wohl weiterhin ruhig verhalten.

Ich warte nun wie das OLG reagiert.

Falls es negativ, also wie das Amtsgericht entschieden hat, bleibt mir wohl keine andere Wahl.  Ein Gerichtsverfahren kann ich mir nicht leisten und dann noch Ihre Kosten tragen.

Desweiteren wird sich an der Situation zu Ihr auch eher nichts ändern.

Gruß
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« Antwort #38 am: 07. März 2011, 08:38:33 »

Moin,

es scheint sich langsam etwas zu tun bei mir.

Das OLG hat die Ablehnung der Kostenübernahme des Amtsgerichtes zurückgewiesen und einen Beschluss dazu gefasst. Also kurz geschrieben, das ein Vaterschaftsfeststellung erforderlich
ist in jedem Fall.

Nun hat  mich das AMtsgericht auf einem Termin geladen Anfang April an dem nun beide Parteien (offensichtlich) erscheinen sollen zur Anhörung.

Könnt Ihr mir sagen was mich dort erwarten wird und auf was ich mich vorbereiten soll / sollte, ich möchte einfach vorbereitet sein auf evtl. Fragen und was kann hieraus resultieren? Vielleicht habt Ihr da
Erfahrungen?

Wie gesagt es geht um eine Anhörung wegen des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens.

Gruß
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« Antwort #39 am: 16. August 2011, 00:18:12 »

Moin,

nach einiger Zeit bin ich mal wieder hier und bräuchte einen Rat und hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.

Ich habe ein Vefahren zur Vaterschaftfeststellung beim zuständigen Amtsgericht angestrebt (s.o.), ich habe Verfahrenskostenbeihilfe beantragt, da mein Anwalt mir sagte das ich nicht soviel verdiene. Er hat mich auch nicht weiter aufgeklärt, dachte es wäre alles ok, drückte mir nur den Antrag in die Hand.

Nun hat mir das Gericht geschrieben, das ich 250€ mtl. (bis zu 2Jahre) zahlen soll. Ich fühlte mich vor den Kopf gestoßen hatte nicht damit gerechnet, da ich das Formular recht sorgfältig gelesen habe und nichts derartiges gelesen habe.

Da ich nicht genau wusste was ich auf die Schnelle machen sollte, habe ich das Verfahren zurückgezogen. Mein Anwalt sagte es wäre ok und das Gericht wird sich bei mir melden und höchstens einen kleinen Betrag verlangen.

Nun wollen Sie anscheinend ca 2000€, ?

Versteht mich nicht falsch ich habe das Verfahren nicht in erster Linie wegen dem Geld zurückgezogen,vielmehr auch, habe ein schlechtes Gefühl gehabt das die Sache nichts bringen wird, da meine ... wahrscheinlich eh nicht gekommen wäre. Das Ganze hat sich relativ lange hingezogen, da das Gericht eine Softwareumstellung o.ä. gemacht hat, daher liegt es nun mehr als zwei Monate zurück.

Eine Beratungsstelle konnte mir die Zweifel auch nicht nehmen, da die dort meinten das meine ... zu nichts gezwungen werden könnte.?ist das richtig?

Desweiteren kamen mir mehr Zweifel da meine .... sich nicht gemeldet hat bzw. Ihr Anwalt auch nicht.

Was meint Ihr, ist das ok das das Gericht so reagiert?oder hat mein Anwalt recht ?

Bin mir irgendwie unsicher, habe auch von meiner ... bisher nichts weiter gehört (Post o.ä.)

Danke

Gruß Björn

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« Antwort #40 am: 16. August 2011, 00:50:03 »

Moin,

wenn ich die letzten Posts richtig in Erinnerung habe, wolltest Du selbst unter allen Umständen Deine Vaterschaft festgestellt haben und hast deswegen ein entsprechendes Verfahren angeleiert. Diesen Geist kannst Du jetzt nicht mehr einfach in die Flasche zurückdrücken, nachdem Du den Amtsschimmel selbst geweckt hast. Auch über die Kosten bist Du von uns aufgeklärt worden - und darüber, dass Dich der Unterhalt für ein Kind bis zum Ende von dessen Ausbildung leicht den Gegenwert eines kleinen Häuschens kosten wird.

Jetzt hat man Dir offenbar Verfahrenskostenhilfe zugestanden; aufgrund Deines Einkommens aber nicht einfach als "Geschenk", sondern als Darlehen. Ob Deine Ex sich an diesem Verfahren beteiligt, ist erst mal ohne Belang; es könnte jetzt schwierig werden, wieder auf "Los!" zurückzugehen und die Nummer "Vater unbekannt" zu spielen.

Wie das jetzt im Detail weitergeht, wird kaum jemand vorhersagen können.

Grüssles
Martin
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« Antwort #41 am: 16. August 2011, 09:46:03 »

Hallo Bjoernwd,

bei einer VKH-Rate von 250,00 € müsstest Du über ein sog. einzusetzendes Einkommen von 650 € verfügen.

Überschlag doch mal Dein einzusetzendes Einkommen (Bruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozialversicherung, Unterhalt, Freibeträge, angemessene Kosten für Wohnung, Versicherungen, Fahrtkosten). Bleiben da 650,00 € über? Wenn nein sollte Dein Anwalt sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einlegen (Frist: 1 Monat ab Zustellung). Allerdings ist auch zu beachten, dass die VKH-Raten für max. 48 Monate festgelegt werden können. D.h. bezogen auf die 2.000,00 €, dass Du auf jedenfall Raten zahlen muss, wenn sog. einzusetzendes Einkommen übrig bleibt. Nur die Ratenhöhe wird geringer.

Wenn Du Dir unsicher bist, kannst Du mir die Daten per PN schicken, dann würde ich mal durchrechnen.

Inwieweit es sinnvoll ist, den Antrag zurückzunehmen, nachdem bei Deinem Anwalt ja schon Kosten entstanden sind, die Du eh zu tragen hast, musst Du selbst entscheiden.

lg
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