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vatersein.de - Forum 09. Februar 2012, 17:19:51 *
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Autor Thema: KIndergartenbeitrag  (Gelesen 1166 mal)
Aufgehts78
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 15


« am: 19. Juli 2010, 11:22:07 »

Hallo Väter,

meine Frage bezieht sich auf den Kindergartenbeitrag den ich für meinen 5 jährigen Sohn zahle. Bin ich dazu verpflichtet diesen noch zu tragen wenn meine EX-Frau zu ihrem neuen zieht und eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit ihm führt.

Kurz noch dazu, das Scheidungsjahr ist rum, aber die entgültige Scheidung noch nicht.....

Gruß
Gespeichert
brille007
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 9.772



« Antwort #1 am: 19. Juli 2010, 11:33:44 »

Moin,

der Kiga-Beitrag ist eine rein kindbezogene leistung; ein neuer Partner Deiner Ex tritt nicht in Deine Verpflichtungen ein (warum auch?) Deine Zahlungsverpflichtung besteht also fort.

Finanzielle Auswirkungen hat eine neue Lebensgemeinschaft bestenfalls auf den nachehelichen Unterhalt Deiner Ex - aber auch das erst nach einer Schonfrist von üblicherweise mindestens zwei Jahren.

Grüssles
Martin
Gespeichert

     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
princesspeachy
Rege dabei
***
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 201


« Antwort #2 am: 19. Juli 2010, 11:37:01 »

Hallo,

den Kita-Beitrag für deinen Sohn musst du auch weiterhin bezahlen, denn seit einem Urteil des BGH aus März 2009, ist der Besuch der Kita ein Mehrbedarf des Kindes und somit zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen. Allerdings gequotelt, d.h. anteilsmäßig nach deinem Einkommen und dem Einkommen deiner Ex-Frau.

Gruß
PP

P.S. @brille war schneller....
Gespeichert
ushiro2002
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 8


« Antwort #3 am: 29. Juli 2010, 14:31:43 »

Hallo,
ich habe eine Frage die so schön zum Thema passt.

Zitat
...seit einem Urteil des BGH aus März 2009...

Was ist mit der Zeit vor dem Urteil. Meine Ex verlangt (rückwirkend seit Juni 2007) hälftige Kita-Beiträge. Ist das korrekt? (Ich meine dass die ihr zustehen - dass sie diese verlangt ist natürlich nicht korrekt   ).

Vielen Dank für eure Unterstützung
Sayonara
Gespeichert
staengler
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 2.782


entsorgter Vater nach DIN 0815 dt. Familienrecht


« Antwort #4 am: 29. Juli 2010, 14:43:51 »

Servus ushiro,

in der Regel kann immer nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem Du "in Verzug" gesetzt wurdest.
Hat sie Dich zum Beispiel im April diesen Jahres erst zur Zahlung aufgefordert, kann sie auch erst ab dem April die Zahlung verlangen und nicht ab Juni 2007.

So sehe ich es und liege damit hoffentlich richtig.

Gruß, Michael
Gespeichert

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
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