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vatersein.de - Forum 12. Februar 2012, 18:54:10 *
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Autor Thema: Ehegattenunterhalt / Scheidungsvereinbarung  (Gelesen 1650 mal)
Lupo36
Schon was gesagt
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Beiträge: 22


« am: 09. Juli 2010, 17:18:54 »

Hallo Ihrs,

ich bin neu und hätte da noch eine Frage los zu werden... 

In der Scheidungsvereinbarung wurde festgelegt das Exmann bis Dezember 2011 XXX,XXX Euro an Unterhalt an die Exfrau zahlt, sie hinzu verdienen darf und dass das nur abänderbar für Exmann wäre wenn er arbeitlos werden würde.

Meine Fragen:

1. was wäre wenn die Exfrau mit einem neuen Partner zusammen ziehen würde
2. wieder heiraten würde

könnte dann der Exmann erfolgreich auf Abänderung klagen und müsste dann somit keinen Unterhalt mehr an die Exfrau zahlen oder ist er wegen der anerkannten Vereinbarung nun der gelackmeierte weil er damit reingelegt wurde???

LG
Lupo36







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elwu
_elwu
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« Antwort #1 am: 09. Juli 2010, 17:34:28 »

ist er wegen der anerkannten Vereinbarung nun der gelackmeierte weil er damit reingelegt wurde???
Lupo36

Hallo,

ein Zusammenziehen dürfte nichts ändern,es geht ja nur noch um 1 1/2 Jahre. Wenn, dann neue Ehe. Da fällt per Gesetz der Unterhalt flach. Ob das im konkreten Fall so ist kommt auf die konkrete Gestaltung dieser 'Vereinbarung' an. Vermutlich ein Vergleich. Da sind immer ausdrücklich alle relevanten Vergleichsgrundlagen aufzunehmen, sonst hat jemand geschlafen - eine der Parteien oder einer der Rechtsanwälte oder der Mediator etc. Im vorliegenden Fall reicht aber auch die Floskel, dass '...die darüber hinaus gehenden gesetzlichen Regelungen zur Begrenzung, Befristung und Erlöschung des Unterhaltes bleiben unberührt', so ungefähr jedenfalls.

/elwu,

schreibt doch bitte immer die relevanten Textstellen hier rein,d ann müssen wir nicht raten...
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"Meine Frau sagte zu mir, eines schönen Tages verlasse ich dich. Ich sagte, Schatz, heute ist ein schöner Tag."

(Harald Schmidt)
Lupo36
Schon was gesagt
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Beiträge: 22


« Antwort #2 am: 09. Juli 2010, 17:51:54 »

Hallo,

also dort steht:

Sodann schließen die Parteien zur Erledigung der Folgesache Ehegattenunterhalt den nachfolgenden Vergleich:

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, ab der Rechtskraft der Scheidung an die Antragsstellerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von XXX,XX Euro zu zahlen, zahlbar jeweils monatlich im voraus bis zum 3. Werktag eines Monats.
Der Unterhaltsanspruch ist befristet bis zum Dez. 2011.

2. Die Vereinbarung zu Ziffer 1.) ist für beide Parteien nicht abänderbar; es sei denn, der Antragsgegner verliert unverschuldet seinen Arbeitsplatz.

vorgespielt und genehmigt

  Lupo36
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Schmusepapa
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« Antwort #3 am: 09. Juli 2010, 18:00:36 »

Hallo Lupo36,

ein Vergleich wirkt normalerweise wie ein Vertrag. Da keine weiteren "Ausstiegsklauseln" außer Arbeitslosigkeit im Vergleich stehen, sieht es schlecht aus.
In Deutschland gilt Vertragsfreiheit. Und ein Vertrag kann nur für ungültig erklärt werden, wenn er gesetzliche Bestimmungen verletzt oder sittenwidrig ist.

Deinem letzten Beitrag entnehme ich, dass es sich um einen gerichtlich geschlossenen Vergleich handelt - der ist normalerweise weder gesetzes- noch sittenwidrig.

Es gab hier mal einen Fall, wo die "Ex" einen schnellen Vergleich wollte, sogar mit Befristung, was vor einigen wenigen Jahren unüblich und gerichtlich schwer bis garnicht zu erreichen war.
Der Vater unterschrieb - zum damaligen Zeitpunkt war "Ex" schon wieder schwanger von ihrem neuen Freund; kurz darauf sah man es auch und die beiden heirateten.
Dank Vergleich "durfte" der Vater weiterzahlen. Hätte er den Vergleich nicht unterschrieben, hätte er den Unterhalt viel früher einstellen können.

Mein Rat: Sei froh, dass du nur noch 1,5 Jahre Unterhalt an die "Ex" zahlen musst und es dann vorbei ist.

Gruß

Martin
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Lupo36
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« Antwort #4 am: 09. Juli 2010, 18:10:09 »

Hallo Schmusepapa,

ja der Vergleich wurde vorm Familiengericht geschlossen...

Verstehe ich es Richtig, Exfrau könnte jetzt ohne Konsequenzen machen was sie wollte also zum Freund ziehen oder auch wieder heiraten und Exmann ist wegen dem Vergleich der Zahlemann weil er übern Tisch gezogen wurde!!!??? 

Ist der Vergleich wirklich so Wasserdicht???  gun

Ja zum Glück nur noch 1 1/2 Jahre durchhalten!!!

LG & danke
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brille007
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« Antwort #5 am: 09. Juli 2010, 18:24:12 »

Moin,

Ist der Vergleich wirklich so Wasserdicht???  gun
ja, das ist er. Ansonsten hätte Dein RA oder Du selbst darauf bestehen müssen, dass solche Ausstiegsszenarien mit aufgenommen werden; beispielsweise "endet mit dem Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft", "...mit Heirat", "...wenn Angie nicht mehr Kanzlerin ist" oder ..."beim übernächsten Vollmond".

Nach dem beschriebenen Wortlaut endet der auch von Dir unterschriebene Vertrag nur bei Arbeitslosigkeit Deinerseits oder eben spätestens zum vereinbarten Datum.

Grüssles
Martin
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
Lupo36
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« Antwort #6 am: 09. Juli 2010, 18:28:00 »

Moin Moin brille007,

na Klasse aber trotzdem Danke für deine Antwort auch wenn sie deprimiert so reingelegt worden zu sein....

LG
Lupo36
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brille007
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« Antwort #7 am: 09. Juli 2010, 18:48:24 »

Moin Lupo,

auch wenn sie deprimiert so reingelegt worden zu sein....
ich denke, das muss man differenzierter sehen: In Trennungs- und Scheidungsangelegenheiten ist jeder sich selbst der nächste; es ist nicht Aufgabe des Ex-Partners, meine Interessen zu vertreten. Wenn Du eine Möglichkeit hättest, noch diesen Monat aus dem Vertrag auszusteigen, würdest Du das ja auch tun - und nicht herumjammern "ach, und wovon soll die Arme ohne meine Kohle leben?"

Gepennt haben in diesem Fall Du selbst und Dein Anwalt; der Gegenseite (die da geschickter agiert hat) kann man das kaum vorwerfen. Wenn Du heute ein Auto mit 10 Prozent Rabatt kaufst und morgen Dein Bruder dasselbe Auto mit 25 Prozent, hat nicht der Autoverkäufer Dich reingelegt, sondern Du Dich selbst, weil Du eben schlecht verhandelt hast.

Grüssles
Martin
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Lupo36
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« Antwort #8 am: 09. Juli 2010, 18:54:04 »

HI brille007,

ja da hast du auch Recht aber dennoch sehr ärgerlich weil man dafür einen Anwalt hat der einen vor sowas bewahren soll!

Shit Happens....

Danke & LG
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brille007
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« Antwort #9 am: 09. Juli 2010, 18:58:02 »

Moin Lupo,

aber dennoch sehr ärgerlich weil man dafür einen Anwalt hat der einen vor sowas bewahren soll!
das glaube ich gerne - aber Du musst dann (wegen schlechter Beratung) auf Deinen Anwalt sauer sein; nicht auf die Ex. Die nimmt nur, was sie kriegen kann. Und das gilt in unserem Gesellschaftssystem als "klug" und "clever" - es verzichtet ja auch niemand auf eine freiwillig angebotene Gehaltserhöhung.

Grüssles
Martin

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Lupo36
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« Antwort #10 am: 09. Juli 2010, 19:03:25 »

Nee, der Ärger richtet sich ja auch gegen meinen Anwalt!

Hm, kann ich eigentilch diesbezüglich noch mal meinen Anwalt befragen obwohl die Scheidung 2008 war, kämen da noch mal hohe Kosten auf mich zu, kann das einfach nicht glauben!?  c

LG
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brille007
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« Antwort #11 am: 09. Juli 2010, 19:13:42 »

Moin,

Hm, kann ich eigentilch diesbezüglich noch mal meinen Anwalt befragen obwohl die Scheidung 2008 war, kämen da noch mal hohe Kosten auf mich zu,
natürlich kannst Du Deinem Anwalt heute, nach 2 Jahren, sagen "Du hast mich damals schlecht beraten!" Vermutlich ist die Antwort dieselbe wie beim Klempner, dem Du heute sagst "Du hast vor 2 Jahren meinen Wasserhahn schlecht montiert": Kopfschütteln. Vor allem, weil kaum zu beweisen ist, WARUM Du den Vertrag/Vergleich damals so unterschrieben hast.

Du kannst Dich als Mandant nicht einfach auf den Anwalt verlassen; die Information, dass es Exit-Szenarien gibt, mit denen man Vergleiche befristen kann, gab es auch schon 2008 (zum Beispiel in diesem Forum). Du müsstest also die "Schlechtleistung" des Anwalts beweisen; er hat Dich schliesslich nur vertreten, aber die Unterschrift unter dem Vertrag ist Deine, nicht seine. Am Ende müsstest Du ihn (mit Hilfe eines anderen Anwalts) kostenpflichtig verklagen, mit vorhersehbar negativem Ergebnis, denn der Vergleich ist ja nicht sittenwidrig.

Mein Rat: Hak' es ab, bezahl die 1,5 Jahre weiter und befasse Dich nicht mit der Vergangenheit (siehe auch meine Signatur).

Grüssles
Martin
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Lupo36
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« Antwort #12 am: 09. Juli 2010, 19:22:01 »

Nein, ich meinte den Anwalt fragen ob die Vereinbarung wirklich so Wasserdicht ist und ob ich im Falle des Falls im Bezug auf den Freibrief meiner Ex eventuell doch Chancen auf Abänderung hätte...

Sorry das wurmt mich ein wenig.  exclamation_smile

LG
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brille007
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« Antwort #13 am: 09. Juli 2010, 19:28:47 »

Ganz ehrlich: Warum sollte der Anwalt heute sagen, dass es Ausstiegsmöglichkeiten gibt, auf die er Dich nie hingewiesen hat?

Mal abgesehen davon: Wenn keine solche Exit-Szenarien drinstehen, kann man nachträglich auch keine herbeikonstruieren; die Möglichkeit einer neuerlichen Partnerschaft oder Heirat bestand schliesslich auch schon im Jahr 2008. Offenbar hat trotzdem keine der Vertragsparteien einen Grund gesehen, sie in den (rechtskräftigen) Vergleich mit aufzunehmen; also gibt es sie nicht.

Du kannst auch kein rotes Auto bestellen und bei Lieferung sagen "ich hätte aber lieber ein grünes gehabt!" Zumindest nicht mit dem Anspruch, dass der ursprüngliche Kaufvertrag nicht mehr gelten soll.

Grüssles
Martin
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« Antwort #14 am: 09. Juli 2010, 19:33:37 »

Hm, du hast völlig Recht!

Ich versuche mich damit abzufinden, versprochen  mad3

LG & schönes Wochenende
Lupo36
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« Antwort #15 am: 24. September 2010, 09:44:44 »

Hallo ich noch mal wieder,

mir ist dazu noch mal eine andere Frage aufgekommen auf die mich ein Kumpel gebracht hatte...  mad3

Und zwar könnte Exe nach Ablauf der Befristung z.B. ab 01.01.2012 wieder erneut auf Unterhalt klagen, wie stehen da die Chancen und mit welcher Begründung könnte sie das wenn überhaupt durch bekommen???


LG & schönes Wochenende
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« Antwort #16 am: 24. September 2010, 13:10:07 »

Hallo Lupo,

natürlich kann deine Ex-Frau versuchen erneut Unterhalt einzuklagen.
Allerdings wird sie dies gut begründen müssen, denn es hat ja schließlich einen Grund dafür gegeben, dass der Richter den Nachehelichen Unterhalt befristet hat.

Aber um mehr dazu sagen zu können, müsstest du noch mehr Infos liefern.
Wie lange verheiratet, Kinder, arbeitet deine Frau, Teilzeit oder Vollzeit usw.

Gruß
PP
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« Antwort #17 am: 24. September 2010, 13:33:15 »

Servus!

Zitat
Aber um mehr dazu sagen zu können, müsstest du noch mehr Infos liefern.
Wie lange verheiratet, Kinder, arbeitet deine Frau, Teilzeit oder Vollzeit usw.

Wollt ihr wirklich nochmal ein fiktive Situation mit allen wenn und aber`s durchwurschteln?

Fakt ist, dass es einen Grund gab, den Unterhalt zeitlich zu befristen.
Natürlich kann sie erneut klagen, genauso natürlich wie sie damit Schiffbruch erleiden wird.

Gruß, Michael
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Lupo36
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« Antwort #18 am: 24. September 2010, 14:04:10 »

Aber um mehr dazu sagen zu können, müsstest du noch mehr Infos liefern.
Wie lange verheiratet, Kinder, arbeitet deine Frau, Teilzeit oder Vollzeit usw.
Gruß
PP

Danke für deine Antwort aber alles nötige steht ja in meinem ersten posting! 
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Lupo36
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« Antwort #19 am: 24. September 2010, 14:10:22 »

Servus!
Fakt ist, dass es einen Grund gab, den Unterhalt zeitlich zu befristen.
Natürlich kann sie erneut klagen, genauso natürlich wie sie damit Schiffbruch erleiden wird.
Gruß, Michael

Hi,

sie war damals und ist heute noch arbeitslos sowie aus gesundheitlichen Gründen (mehrere Op´s) für längere Zeiten krankgeschrieben was für den Richter wohl Grund dazu war und weil es da schon das neue Scheidungsrecht gab.

Und der Rest d. h. was?

LG
Lupo
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« Antwort #20 am: 24. September 2010, 14:21:11 »

Moin Lupo,

Und der Rest d. h. was?

Dass Du kaum etwas zu befürchten hast, da sich

1. am Scheidungsrecht seit Vergleich nichts geändert hat
2. an der Situation von Ex seit Vergleich nichts geändert hat.

Gruß
United
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Lupo36
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« Antwort #21 am: 24. September 2010, 14:22:53 »

Danke United !

Gruß
Lupo
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Bonnie 2


« Antwort #22 am: 24. September 2010, 14:40:20 »

Hi

Das Zauberwort könnte hier "Vergleich" heissen. Das sagt aus, dass es sich um eine freiwillige Einigung gehandelt hat. Hier wurde also nicht nach Gesetzeslage entschieden und dabei etwas von aussen aufgedrückt. Lediglich unter neuen Aspekten, welche ihren Ursprung in der Ehe haben (also ehebedingt sind) und erst heutzutage bekannt wurden und fortwirken, kann etwas durchgesetzt werden.

Gruss oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Lupo36
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« Antwort #23 am: 24. September 2010, 14:51:39 »

Hallo Oldie,

also kann ich das so verstehen weil es eben "nur" eine Scheidungsvereinbarung war (also untereinander mit den Anwälten und dem Richter verhandelt und somit eine Einigung getroffen wurde) und nicht nach der Gesetzeslage entschieden wurde könnte Exe nach Ablauf der Befristung also erneut auf weiteren Unterhalt klagen Huch

Gruß
Lupo
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #24 am: 24. September 2010, 15:15:44 »

Hi

Meiner Meinung nach ja, der EU ist noch nicht völlig vom Tisch. Deine Begründung für die Befristung habe ich nicht verstanden, für mich sagt diese gar nichts aus. Wichtig dabei sind immer zwei (drei) Dinge:
1. warum EU, welche Anspruchsgrundlage
2. warum eine Befristung
3. wenn Befristung: wird was für die Zeit danach festgelegt oder ist alles offen?

Um den 3. Punkt z.B. als echten Endtermin festzulegen könnte/müsste z.B. drinne stehen, dass anschliessend auf sämtliche gegenseitigen UH-Ansprüche verzichtet wird.

Gruss oldie
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