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vatersein.de - Forum 12. Februar 2012, 12:26:24 *
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Autor Thema: Scheidungsverbund - nachehelicher Unterhalt  (Gelesen 1101 mal)
United
_united
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 598



« am: 30. Juni 2010, 17:26:20 »

Moin,

habe demnächst Termin bezüglich Scheidung bei Gericht - bis dato steht lediglich Versorgungsausgleich auf dem Plan.

Zusätzlich strebe ich aber noch eine gerichtliche Einigung bezüglich Zugewinn an (Exilein drückt sich um Auskunft zum Endvermögen). Habe meinen RA beauftragt, dieses im Scheidungsverbund zu klären.

Von Trennungsunterhalt bin ich aufgrund eines Vergleichs befreit, da ihr das eheliche Haus zur Nutzung überlassen wurde.

Da sich mein Einkommen seit Trennung etwas zum Positiven geändert hat, befürchte ich, dass meiner Ex-Holden irgendwann seitens ihres RA zu verstehen gegeben wird, dass ihr rechnerisch noch 2,50 EUR an nachehelichem Unterhalt zustehen.
Die Vorlage aktueller Gehaltsabrechnungen wurde bislang nicht von mir verlangt – ehrlich gesagt: keinen Plan, wieso nicht ... (steckt eine Strategie dahinter ?)

Über Wohnvorteil sind ehebedingte Nachteile m.E. ausgeglichen, weswegen ich ihr freiwillig keinen weiteren Kreuzer spendieren werde (kann mir aber vorstellen, befristet 1,50 EUR zu zahlen).
Da ich Noch-Frau inzwischen kennen gelernt habe (dass man sich dafür trennen muß, ist mir immer noch ein Rätsel), erwarte ich auch zum nachehelichen Unterhalt keine außergerichtliche Einigung ... (zumal mal sie ja "nur" auf ihrem Recht besteht).

Frage:
Um Gerichts-/Anwaltskosten zu sparen, würde ich die Unterhaltsthematik gerne (nein, ich habe keinen Spaß am Streiten ...) auch im Scheidungsverbund klären.

Aber ich kann mich ja wohl schlecht selber verklagen, oder?

Sollte ich einfach frech eine Nutzungsentschädigung fürs Haus verlangen, indem ich behaupte, ihr Unterhaltsanspruch sei aufgrund „verfestigter Partnerschaft“ verwirkt (sie hat seit 3,5 Jahren nen Freund, wobei dieser eine eigene Wohnung hat, was meine Illusion des Nachweises einer Verfestigung deutlich trübt).

Oder ist es schlauer einfach die Füße still zu halten und zu hoffen, dass nie ne Frage nach aktuellem Gehalt auftaucht (wer´s glaubt) ...


Einerseits würde ich die Scheidung hierdurch wohl heraus zögern, andererseits habe ich wenig Motivation, nach der Scheidung erneut verklagt zu werden ...

Besten Gruß
United
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 30. Juni 2010, 17:41:17 »

Wenn du mit der bisherigen Lösung zufrieden bist, solltest du da nicht die Fackel dran halten, nur um zu verhindern, dass sie es tut!

Gruss Beppo
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Malachit
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 2.138



« Antwort #2 am: 30. Juni 2010, 18:14:07 »

Hallo United,

Sollte ich einfach frech eine Nutzungsentschädigung fürs Haus verlangen, indem ich behaupte, ihr Unterhaltsanspruch sei aufgrund „verfestigter Partnerschaft“ verwirkt (sie hat seit 3,5 Jahren nen Freund, wobei dieser eine eigene Wohnung hat, was meine Illusion des Nachweises einer Verfestigung deutlich trübt).

Gemeinsame Wohnung erleichtert zwar den Nachweis einer verfestigten eheähnlichen Gemeinschaft, ist aber keine (!) Voraussetzung dafür - das nur zur Info, falls deine Ex dir in Sachen Unterhalt dumm daher reden sollte ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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Der Begriff "politische Korrektheit" ist die politisch korrekte Bezeichnung für "Denkverbot".
Schmusepapa
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Beiträge: 1.461


« Antwort #3 am: 30. Juni 2010, 21:39:51 »

Hallo United,

Von Trennungsunterhalt bin ich aufgrund eines Vergleichs befreit, da ihr das eheliche Haus zur Nutzung überlassen wurde.

Das heißt also dass du ihr Unterhalt in Form "kostenfreien Wohnens" zukommen lässt und ihr euch auf dieser Basis geeinigt habt?

Da sich mein Einkommen seit Trennung etwas zum Positiven geändert hat, befürchte ich, dass meiner Ex-Holden irgendwann seitens ihres RA zu verstehen gegeben wird, dass ihr rechnerisch noch 2,50 EUR an nachehelichem Unterhalt zustehen.
Die Vorlage aktueller Gehaltsabrechnungen wurde bislang nicht von mir verlangt – ehrlich gesagt: keinen Plan, wieso nicht ... (steckt eine Strategie dahinter ?)

Zur Vorlage aktueller Bescheinigungen kannst du nur alle zwei Jahre aufgefordert werden gemäß §1605 BGB. Wie lange liegt denn deine letzte Auskunft zurück? Und - noch viel wichtiger - wann hat sie zuletzt Auskunft geleistet?

Um Gerichts-/Anwaltskosten zu sparen, würde ich die Unterhaltsthematik gerne (nein, ich habe keinen Spaß am Streiten ...) auch im Scheidungsverbund klären.

Wozu? Solange du nichts zahlst, kannst du dich auch nicht "verbessern". Wenn die Gegenseite etwas will, muss sie Auskunft fordern. Das kann auch noch im Scheidungstermin erfolgen (habe ich selbst erlebt).

Das Risiko, hier "schlafende Hunde" zu wecken, ist deutlich größer als das Risiko zusätzlichewr Anwalts- und Gerichtskosten.

Gruß

Martin
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zahltag
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aka ickeapp


« Antwort #4 am: 30. Juni 2010, 22:38:43 »

hey,

kurz ne frage dazwischen.

ich dachte, dass bei TU/EU immer das gehalt vom Trennungsjahr als basis genommen wird, sprich keine anrechnung von gehaltserhöhungen oder dgl.? irre ich mich da oder ist das nicht wirklich so wird halt wie sooft nie angewendet?

gruss zahltag
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #5 am: 30. Juni 2010, 23:07:59 »

Ja, du irrst.

Es gilt zwar die Fiktion des eheprägenden Unterhalts, aber der BGH hat schon dafür gesorgt, dass EU-Erhöhungen trotzdem angerechnet werden.
Nur Senkungen werden damit in der Praxis verhindert.

Gruss Beppo
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Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
zahltag
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aka ickeapp


« Antwort #6 am: 30. Juni 2010, 23:31:50 »

hätte MANN sich ja denken können...:-( egal.

danke und Gruß

zahltag
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Schmusepapa
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« Antwort #7 am: 01. Juli 2010, 07:34:24 »

Ja, du irrst.

Es gilt zwar die Fiktion des eheprägenden Unterhalts, aber der BGH hat schon dafür gesorgt, dass EU-Erhöhungen trotzdem angerechnet werden.
Nur Senkungen werden damit in der Praxis verhindert.

Jein; ist so nicht ganz richtig. Wenn ein Karrieresprung nach der Trennung vorliegt, wird das Mehreinkommen i.d.R. nicht berücksichtigt; bei "normalen" Erhöhungen (z.B. Tariferhöhungen) schon. Ein Karrieresprung bedeutet eine Gehaltserhöhungvon mind. 20%. Mehr kannst du erfahren, wenn du die Suchfunktion des Forums nutzt und nach Karrieresprung suchst.

Gruß

Martin
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #8 am: 01. Juli 2010, 07:40:56 »

Moin Martin, dass das theoretisch so sein soll, weiß ich wohl, allerdings ist das doch in der Praxis schon soweit ausgehöhlt, dass es doch praktisch nicht mehr angewandt wird.

Oder kennst du tatsächlich Fälle, wo ein Anspruch auf höheren Unterhalt mit dieser Begründung zurückgewiesen wurde?

Und wenn, wie ist das Zahlenverhältnis zu den Fällen, wo die Erhöhung glatt durch ging?
« Letzte Änderung: 01. Juli 2010, 07:57:57 von Beppo » Gespeichert

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Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Schmusepapa
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« Antwort #9 am: 01. Juli 2010, 08:03:18 »

Hallo Beppo,

es gibt einige Fälle, wo dies so angewendet wurde, >HIER klicken<.

Statistiken darüber, wie viele Fälle trotz gleichartiger Ausgangslage mehr Unterhalt zahlen mussten, gibt es natürlich nicht. Ganz aussichtslos ist es aber bei Bestehen der Voraussetzungen nicht, sich auf einen Karrieresprung zu berufen.

Gruß

Martin
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United
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« Antwort #10 am: 01. Juli 2010, 08:44:35 »

Moin nochmal,

danke der Antworten.

Wenn du mit der bisherigen Lösung zufrieden bist, solltest du da nicht die Fackel dran halten, nur um zu verhindern, dass sie es tut!
Ja, ich bin mit der derzeitigen Lösung zufrieden, halte mich in diesem Punkt also schön zurück ...

Zu den Anmerkungen/Nachfragen:
Gemeinsame Wohnung erleichtert zwar den Nachweis einer verfestigten eheähnlichen Gemeinschaft, ist aber keine (!) Voraussetzung dafür
Ich weiss, dass der Neue ziemlich viel bei ihr ist. Die Nachweispflicht liegt aber bei mir und weil ich mit der jetzigen Lösung leben kann, habe ich noch keinen Anlass für eine Nachbarschaftsbefragung gesehen ... Der Dorftratsch zur Trennung ist passé, auf eine Wiederauferstehung dessen kann ich gut verzichten ... behalte mir eine Meinungsänderung (auch ich darf meine Meinung ändern) für den Fall von Zusatzforderungen vor.

Das heißt also dass du ihr Unterhalt in Form "kostenfreien Wohnens" zukommen lässt und ihr euch auf dieser Basis geeinigt habt?
Ja.

Zur Vorlage aktueller Bescheinigungen kannst du nur alle zwei Jahre aufgefordert werden gemäß §1605 BGB.
Letzte Auskunft liegt 1,5 Jahre zurück. Bin aber der Meinung, im Rahmen des Scheidungsverfahrens darf sie erneut fragen.

Ganz aussichtslos ist es aber bei Bestehen der Voraussetzungen nicht, sich auf einen Karrieresprung zu berufen.
Meine Gehaltsverbesserung könnte theoretisch tatsächlich als Karrieresprung angesehen werden, ein guter Anwalt wird aber erfolgreich argumentieren, dass ich die Basis hierfür nur dank meiner Ex legen konnte.

Schließlich hat Mann die ehebedingten Vorteile und Frau die ehebedingten Nachteile ...

Besten Gruß und nochmal Danke
United
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