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vatersein.de - Forum 09. Februar 2012, 17:17:10 *
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Autor Thema: Vollstreckung wegen Unterhaltsrückstände droht (fiktives Einkommen)  (Gelesen 6595 mal)
stefan70
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« am: 29. Juni 2010, 20:16:17 »

Hallo Leute

würde Euch hiermit gern mal um Rat und Ünterstützung hinsichtlich bevorstehender Vollstreckung bitten.

Ich hatte im April schonmal kurz einen Beitrag geschrieben Thema: Urteil mit fiktivem Einkommen.

Habe dann Einspruch eingelegt und das ging zum OLG Frankfurt und wurde abgelehnt. Heute habe ich es bekommen.

Nun drängt die Zeit bei mir!

Kurz zu mir. Ich wurde verurteilt mit meinen 1250 Netto , 670 Euro KU zu zahlen (2 Kids)
Der Rückstand beläuft sich , durch das Urteil, auf ca. 5000 Euro. Ich habe Zeit bis 7 Juli.
Ratenzahlung wurde mir vom RA meiner Ex angeboten, wobei ich je 1200 Euro anzahlen soll, also 2500 Euro
Summa Sumarum- Kann ich nicht!

Jetzt hab ich am Donnerstag nochmal Termin bei meinem RA und ich weiß nicht was ich jetzt so richtig zu tun habe.

Was kann der GV pfänden? Habe Angst das mein Auto weggepfändet wird. Arbeitsweg ist 10 Kilometer. Baujahr 2003 , 120000 Km.
Dann könnte ich auch meine Kids nicht mehr so einfach holen.

Meine Lebensversicherung hab ich schon ändern lassen auf monatliche Auszahlung.

Hab auch letztes Jahr den Fehler gemacht eine LCD Flachbild auf meinen Namen gekauft zu haben, obwohl uns das Geld geschenkt wurde von beiden Elternteilen.

Wäre dankbar für Tipps, damit ich das was ich habe dann noch wenigstens behlten kann.

Vielen Dank

Grüße Stefan und danke schonmal an Wedi
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« Antwort #1 am: 29. Juni 2010, 20:50:20 »

Hi stefan

Kurz zu mir. Ich wurde verurteilt mit meinen 1250 Netto , 670 Euro KU zu zahlen (2 Kids)
Wie ist es dazu gekommen, denn es bleibt ein Rest von 580,-Euro?
Hab auch letztes Jahr den Fehler gemacht eine LCD Flachbild auf meinen Namen gekauft zu haben, obwohl uns das Geld geschenkt wurde von beiden Elternteilen.
Spielt erstmal keine Rolle
Was kann der GV pfänden? Habe Angst das mein Auto weggepfändet wird. Arbeitsweg ist 10 Kilometer. Baujahr 2003 , 120000 Km.
Ich denke, das Auto ist notwendig und der GV wird da nicht ran gehen
Wäre dankbar für Tipps
Die wirst du hier bekommen.

Gruss Wedi
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DeepThought
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« Antwort #2 am: 29. Juni 2010, 21:27:02 »

Moin,

ich würde flugs zum BGH marschieren, ggf. mit Nichtannahmebeschwerde. Kommt da nix bei rum, geht's zum BVerfG. Die haben intereassante Dinge zum fiktiven Einkommen geäußert. Findest du in den Urteilen zum Kindesunterhalt.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
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« Antwort #3 am: 29. Juni 2010, 21:33:11 »

Das hier zum Beispiel!
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Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
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« Antwort #4 am: 29. Juni 2010, 21:46:11 »

>Selbiges< auch hier zu finden 
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« Antwort #5 am: 30. Juni 2010, 13:24:14 »

zu wedi

mir wurde gesagt, ich bin 40 Jahre und arbeite schon 15 Jahre in dem Job und mit der Berufserfahrung kann ich mich in den alten Bundesländern bewerben und verdiene zB. in Niedersachen 25% mehr und in Bayer wäre das Doppelte drin.
Der Verdienst von Niedersachsen wurde genommen und zack! wurde ich auf die 670 Eus verknackt.
Der Selbstbehalt hatte da nicht interessiert.

Nur können ja nicht alle aus dem Osten das Land verlassen und rüber wegen dem KU, das kanns doch nicht sein.

Wieso meinst Du brauch ich mir wegen den LCD keine gedanken machen? Hab gehört das die GV da rann gehen.

GrüßeStefan
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stefan70
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« Antwort #6 am: 30. Juni 2010, 13:28:41 »

Danke an DeepThought und Beppo

ich habe mir das Urteil durchgelesen.
Das Urteil bezieht sich hier auf einen 52 jähren mit einem gesundheitlichen Problem der dadurch eingeschränkt Leistungspfähig ist und dadurch das fiktive Einkommen abgelehnt wurde.

Macht es wirklich Sinn für mich weiter zu gehen zum BGH !??

Ich weiß man soll nicht aufgeben.


Viele Grüße Stefan
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« Antwort #7 am: 30. Juni 2010, 14:00:24 »

Servus Stefan,

zieh es durch bis zum BGH. Warum nicht?
Ein jeder sieht doch, dass es so nicht passt!

Z.B. kann niemand von Dir verlangen, deshalb Deinen Wohnort zu wechseln. Das verstößt gegen das Grundgesetz.
Da kommt IMO keiner damit durch.

Was hast Du für eine Angst wegen dem LCD? Liegt`s am Fußball oder was?
Hoffentlich machst Du Dir um die Kinder genauso viel Sorgen....

Gruß, Michael
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« Antwort #8 am: 30. Juni 2010, 14:07:21 »

Ich wüsste auch nicht, was dich abhalten sollte.

Du bekommst doch sicher VKH oder?

Dann kannst du doch die Segnungen unseres Sozialstaates auch in Anspruch nehmen, nachdem er dich ja auch hemmungslos in Anspruch nimmt.
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« Antwort #9 am: 30. Juni 2010, 17:47:30 »

Hi

Hier steht etwas, mit dem ich mich sehr gut auskenne.
Im eigenem Familienbetrieb ist viel möglich.Jetzt verstehe ich auch die fiktive Anrechnung, ob gerecht oder nicht.
Mit deiner Qualifikation und Vater als Chef gehen Richter natürlich von getürkten Zahlen aus., wieder ob gerechtfertigt oder nicht.
Ku hat ''Hoheitsstatus'' und 1250,- als zweifacher Meister ist nicht viel, zumal du im Familienbetrieb arbeitest, kannst du nicht mit deinem Vater und Gesellschafter sprechen, dir einen Leistungsgerechtes Gehalt zu zahlen?

Gruss Wedi
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« Antwort #10 am: 30. Juni 2010, 18:25:54 »

Hi wedi, dein Link linked nicht!
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« Antwort #11 am: 30. Juni 2010, 18:44:03 »

Hi
Ich habs gerade noch mal versucht, klappt aber seltsamerweise nicht(Lg'in,Schnnuuckipuutzi, hat irgend etwas am Rechner gemacht), ich schreibs mal ab:

reni79, Lg'in von Stefan schrieb am 20,Januar 2010 um 12:58:27 in''Wer kann helfen???''

....Mein Partner und ich sind nicht verheiratet und meine zwei Kinder sind auch nicht von ihm, er erziehlt ein monatliches Nettoeinkommen von ca.1250,-Euro, arbeitet im Familienbetrieb dem zu 50% seinem Vater gehören und die andere Hälfte einem anderem Gesellschafter.Er ist zweifacher Meister im Kfz Bereich...

Daher, so denke ich, die fiktive Anrechnung.

Gruss Wedi
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stefan70
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« Antwort #12 am: 30. Juni 2010, 20:02:40 »

Hallo Wedi

Ja meine LG'in hatte da auch schonmal was zu geschrieben.

Der Lohn ist nicht getürkt. In Sachsen Anhalt ist das Gehalt für Meister 2000 bis 2200 Brutto. Je nach Steuerklasse hast du dann etwa das Netto.
Das Schreiben habe ich sogar von der KFZ Innung hier. Es wurde aber Bundesschnit genommen.
Hier in der Gegend müßte ich echt suchen. DIe Überlegung hatte ich auch schon glaub mir!
Es sind 2 Geschäftsführer die darüber entscheiden.
Nur den Job dann hier zu finden um dann vielleicht 100 mehr in der Tüte zu haben ist mir die Sache echt nicht wert.
Natürlich über kurz oder lang werd ich das Gespräch suchen müssen.

Nur wenn du schon sagst  , es ist verdammt wenig , obwohl der Lohn hier normal ist!

Der Verdienst alte und neue Bundesländer ist immer noch sehr unterschiedlich


Gruß stefan
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stefan70
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« Antwort #13 am: 30. Juni 2010, 20:11:42 »

Nachtrag:

mit 2 Geschäftsführer die entscheiden meine ich hier natürlich die Entlohnung
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« Antwort #14 am: 30. Juni 2010, 20:53:06 »

Hi

Ich glaube aber, das dein Vater sich aufgrund der Verhältnisse nicht weigern wird, und der zweite Gesellschafter auch nicht.
Du als ''Doppelmeister'' bist für den Betrieb(Familienbetrieb) unabkömmlich und Hilfe wirst du da suchen müssen und auch bekommen.
Weitere gerichtliche Schritte wie z.B.zum BGH, sehe ich bis auf eine Vollstreckungsschutzklage imMo. nicht.

Gruss Wedi
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« Antwort #15 am: 30. Juni 2010, 21:08:53 »

Wedi du weißt aber auch , daß es den Doppel-Meister heute nicht mehr gibt.

Jeder ist ersetzbar. Auch ich wäre das. In der Firma ist noch ein ALT-Meister tätig und ein frischer Meister.

Also leider keine Alleinstellung.


Wenn ich das jetzt richtig gelesen habe, wäre der Schritt zum BGH doch sinnlos, auf Grund Famillienbetrieb.

Und dann also Vollstreckungschutzklage beantragen?



Gruß stefan

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DeepThought
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« Antwort #16 am: 30. Juni 2010, 21:18:03 »

Moin,

Und dann also Vollstreckungschutzklage beantragen?
Das ist nicht möglich ohne Berufung.

Wenn ich das jetzt richtig gelesen habe, wäre der Schritt zum BGH doch sinnlos, auf Grund Famillienbetrieb.
Nö.

DeepThought
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« Antwort #17 am: 01. Juli 2010, 07:56:27 »

Kurz und knapp geantwortet ist gut

Vielen Dank an Euch erstmal. Ich werde mit meinem RA sprechen und heute Abend berichten.

Grüße stefan
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princesspeachy
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« Antwort #18 am: 01. Juli 2010, 11:48:50 »

Muss mich hier mal einklinken.

Wie soll er denn damit beim BGH landen?
Ich dachte immer, entweder muss die Revision ausdrücklich zugelassen worden sein oder aber über eine Nichtzulassungsbeschwerde, die nur zum tragen kommt, wenn der Streitwert 20.000 Eur beträgt.

Gruß
PP
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« Antwort #19 am: 01. Juli 2010, 16:10:15 »

Quelle?
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Bonnie 2


« Antwort #20 am: 01. Juli 2010, 17:15:10 »

Hi

Ich kenne drei Möglichkeiten den BGH anzurufen:
- (zugelassene) Revision gegen Berufungsurteile
- Beschwerde gegen Beschlüsse
- Sprungrevision (mit Zustimmung des Prozessgegners und des Revisionsgerichts)

eine Quelle

Habe dann Einspruch eingelegt und das ging zum OLG Frankfurt und wurde abgelehnt.
Kannst Du mal "Einspruch" ebenso wie "abgelehnt" konkretisieren? Hast Du da was Schriftliches?

Einfacher könnte hier der Gang vor's BVerG sein. (Art.6 Abs.2, Art.11 Abs.1, Art.12 Abs.1 alle GG).

Gruss oldie

PS: Mit fällt gerade auf, dass Du ja ganz woanders als das Kind lebst. Dann fällt Art.6 flach. Die anderen beiden wirken auch noch zusammen mit Art.19. Alle zielen zwar nicht auf die Anrechnung eines fiktiven Einkommens ab, allerdings tun sie es dann, wenn die Begründung dafür einen Arbeitsplatzwechsel in ein anderes Bundesland voraussetzt.
« Letzte Änderung: 01. Juli 2010, 18:11:11 von oldie » Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
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« Antwort #21 am: 01. Juli 2010, 18:42:28 »

Hi

Klare Option, Anwalt überzeugen und ab gehts.

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« Antwort #22 am: 01. Juli 2010, 18:55:24 »

Hi

habe nun mit meinem RA gesprochen und es ist einfach nur Enttäuschung!

Mußte erstmal verdauen.

Ich versuch mal zu schreiben was er sagte:

1. Beschwerde zum BGH ist nicht möglich. Das OLG hat was geschrieben von ZPO oder EGZPO und dadurch ist dies nicht möglich.

2. Man kann eine Verfassungsbeschwerde beim BVerG einreichen, nur sagte er wortwörtlich ''Das ist nicht mein Gebiet , das traue ich mir nicht zu''!
    Er würde mir eventuell Jemanden raussuchen.

3. Pfändungschutzklage würde auch keinen Sinn machen, da schon runter auf 750€ gepfändet wird

4. Und auf meine Frage des VKH Antrages der 1. Instanz kam, ich müßte eventuell damit rechnen das VKH auch abgelehnt , wie jetzt auch bei der Beschwerde zum OLG


Also ich bin pappesatt !!!!  Jetzt hat mich mein RA 2500 € gekostet und dann son **tsts - ID 1**!!!!!



Gruß Stefan
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« Antwort #23 am: 01. Juli 2010, 19:10:41 »

Hi
Also ich bin pappesatt !!!!  Jetzt hat mich mein RA 2500 € gekostet und dann son **tsts - ID 1**!!!!!
Kann ich absolut nachvollziehen.
Man kann eine Verfassungsbeschwerde beim BVerG einreichen, nur sagte er wortwörtlich ''Das ist nicht mein Gebiet , das traue ich mir nicht zu''!
    Er würde mir eventuell Jemanden raussuchen.
Lass nicht ihn suchen, sondern suche du dir einen, der sich das zutraut.

Gruss Wedi, der sich auch einen gesucht hat, der sich das zutraut

P.s. ich glaube dein Anwalt ist genau son Schlappfuss wie mein letzter auch
« Letzte Änderung: 01. Juli 2010, 19:20:56 von wedi- » Gespeichert
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« Antwort #24 am: 01. Juli 2010, 19:27:57 »

>RA Rixe<
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