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vatersein.de - Forum 09. Februar 2012, 17:31:47 *
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Autor Thema: Ex gibt Steuererklärung nicht ab  (Gelesen 666 mal)
pluto1024
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Beiträge: 79


« am: 25. Juni 2010, 12:24:38 »

Hallo,

meine getrenntlebende EX und ich leben seit 02/09 getrennt.

Sie hat bis jetzt ihre Steuererklärung nicht abgegeben. Zwar hat sie bereits angekündigt, sich für das Trennungsjahr alleine veranlagen lassen zu wollen (da gibt es ja Dank dieses Forums schon Verweise auf bestehende Urteile) aber noch nicht einmal DAS hat sie abgegeben.

Gibt es eine Möglichkeit für MICH, das FA "aufzufordern", meine zukünftige EX-Frau :-) zur Abgabe der Erklärung bitten zu lassen?

Pluto
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Beppo
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Beiträge: 10.588


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 25. Juni 2010, 12:34:42 »

Moin,

wenn sie sowieso getrennt veranlagen will, was schert es dich dann ob, sie sie abgegeben hat?

Lohnt sich ein Streit über die gemeinsame Veranlagung für 2009 überhaupt?
Verdienst du soviel mehr?
Wenn ja, zahlst du EU/TU?
Wenn ja, hat sie die Anlage U unterschrieben?
Wenn nein, warum nicht?

Merke: Niedrige Steuern im Trennungsjahr erhöhen ggf. den Unterhalt!
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
pluto1024
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« Antwort #2 am: 25. Juni 2010, 12:41:02 »

Ich denke, bei den finanziellen Verhätlnissen lohnt es sich, darüber nachzudenken.

Mein Verdienst im Trennungsjahr: 3700€ netto
Ihr Verdienst: 600€

Ich zahle auf der Basis der o.g. Werte 903 TU und 345 KU.

Anlage U wurde von ihr nicht unterschrieben ... keine Begründung ... wollte sie nicht.
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Lausebackesmama
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Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #3 am: 25. Juni 2010, 12:47:32 »

Moin,

habt ihr im betreffenden Veranlagungszeitraum Steuerklasse 3/5? Wenn nein, muss Deine Ex keine Steuererklärung machen und sie wird auch nicht dazu aufgefordert.

Ist der Unterhalt der Ex tituliert? Wenn nein, würde ich ihr schreiben, dass Du bei weiterer Verweigerung der gemeinsamen Veranlagung den dadurch entstehenden Verlust der Steuerrückzahlung in Zwölfteln vom Unterhalt abziehst.

*grr*

LBM
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(Ernst Ferstl)
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« Antwort #4 am: 25. Juni 2010, 12:50:27 »

Ja, wir hatten im Jahr der Trennung 3/5 ...

Der Unterhalt der EX ist tituliert ...

Es geht mir primär darum, dass sie überhaupt eine Erklärung abgibt. Selbst wenn sie sich alleine veranlagen lassen möchte, hätte ich ja die Möglichkeit, die gemeinsame Veranlagung einzuklagen ... schließlich bekam sie nach meiner StKl. 3 Unterhalt ... 
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Lausebackesmama
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Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #5 am: 25. Juni 2010, 12:52:41 »

Moin,

dann gib DU die Steuererklärung mit Antrag auf Zusammenveranlagung ab. Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, Anschreiben mit den Daten der Ex und dann überlass den Rest dem FA. Sie wird dann aufgefordert, die Unterschrift zu leisten und fehlende Unterlagen beizubringen.

Aber Vorsicht: selbst wenn sie der gemeinsamen Veranlagung zustimmt, kann sie hinterher einen Aufteilungsbescheid beantragen. Das wird dann auch teuer für Dich.

LBM
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(Ernst Ferstl)
pluto1024
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« Antwort #6 am: 25. Juni 2010, 12:55:11 »

Nun denn ... meine Erklärung mit dem Kreuzchen bei "gemeinsamer Veranlagung" liegt dem FA vor.

Es ist ohnehin geplant, dass wir uns die Steuererstattung teilen wollen ... so war es ursprünglich mal mündlich vereinbart ... naja ... mal abwarten ...

Danke übrigens mal wieder für die schnelle "Hilfe" hier ...
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Beppo
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« Antwort #7 am: 25. Juni 2010, 12:58:31 »

Mal wieder etwas OT:

Kann man bei 4/4 und getrennter Veranlagung ne Anlage U verlangen und abgeben?
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Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Lausebackesmama
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Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #8 am: 25. Juni 2010, 13:16:42 »

Moin,

die Anlage U ist nicht an die Steuerklasse geknüpft, sondern an die Tatsache, dass man dauerhaft getrennt lebend ist. In dem Jahr, in dem man das nicht durchgängig war, also dem Jahr der Trennung selbst, liegen die Voraussetzungen nicht vor, man kann gemeinsam veranlagen. Also scheidet Anlage U aus. Solange die gemeinsame Veranlagung möglich ist, gibt es keinen Abzug nach § 10 (1) EStG.

Meine Frage nach der Steuerklasse hing damit zusammen, ob eine Veranlagungspflicht besteht. Bei 3/5 besteht Veranlagungspflicht, bei 4/4 gibt es keine Pflicht, eine Einkommensteuererklärung zu machen, wenn keine anderen Gründe für eine Veranlagungspflicht bestehen (bspw. Mieteinkünfte).

Hätten die beiden 4/4 als Steuerklassen, gibt es für die Ex keine Notwendigkeit, eine Steuererklärung abzugeben.

LBM

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