Hallo Chrissi,
er hatt ein eigenes Kind6 Jahre und 2 Kinder die Sie mit in der Ehe gebracht hatt 10 Jahre und 15.
Dieses 6jährige Kind ist von beiden oder nur von Deinem Bruder?
Rechtlich sieht es gut aus für die beiden angenommenen Kinder:
Nach dem Tod ihres Ehemanns zog die Witwe mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen. Dieser übernahm über Jahre hinweg die Vaterstellung für die minderjährigen Kinder. Schließlich kam es zur Trennung. Der Mann wollte den Kontakt zu den Kindern nicht abreißen lassen und beantragte beim Familiengericht die Einräumung eines Umgangsrecht.
Das Oberlandesgericht Bamberg wies darauf hin, daß der Kreis der umgangsberechtigten Personen durch die §§ 1684 und 1685 BGB abschließend bestimmt ist. Der nichteheliche Lebensgefährte der Mutter gehört demnach nicht zu den umgangsberechtigten Personen. Danach stand diesem kein Umgangsrecht mit "seinen Kindern" zu.
Beschluß des OLG Bamberg vom 29.01.1999
2 UF 282/98
Ich habe das Urtiel nur mal der Vollständigkeit halber rein gestellt. Es greift aber nicht, denn § 1685 Abs. 2 BGB besagt ganz eindeutig:
BGB § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser
dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner
oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in
häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit
in Familienpflege war.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Also, Dein Bruder sollte ganz schnell Umgang beantragen. Das Argument, die Kinder müssen erst einmal zur Ruhe kommen, ist so dermaßen abgedroschen. Denn die Ruhe, die tatsächlich einkehrt, ist trügerisch. Es ist nämlich tatsächlich Resignation, ein Aufgeben und dieses Gefühl ist für kein Kind gut.
DeepThought