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vatersein.de - Forum 09. Februar 2012, 17:18:13 *
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Autor Thema: Trennungsjahr ist rum....  (Gelesen 1582 mal)
Aufgehts78
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« am: 27. April 2010, 14:59:06 »

Hallo,

bin neu hier...folgendes zu meiner Geschichte. Januar 09 getrennt, 1 Kind 5 Jahre wird im Sep. 6. Unterhalt für unseren kleinen ist geregelt.

Da das Scheidungsjahr rum ist, mache ich mir gedanken ob ich den Scheidungsantrag jetzt sofort stellen soll oder dies auch Zeit hat. Sie hat gesagt ihr ist es egal...sie könnte auch so weiter leben und wird keinen Antrag stellen. Jetzt habe ich gehört umso länger ich damit warte, umso mehr Anspruch hat sie auf Rente, Betriebsrente etc. ist das so richtig?? Da ich mich bisher noch nicht wirklich damit beschäftigt habe und meinen Anwalt nicht ohne Vorkenntnisse zu diesem Thema besuchen möchte, wäre es super wenn ich hier ein bishen mehr Erfahren könnte.

Welche Nachteile habe ich hier als "Mann" wenn ich den Scheidungsantrag nicht stelle?
Gibt es irgendwelche Fristen, ab den sie höhere Ansprüche hat?

Vorab sind das mal die Fragen für mich die in meinen Augen relevant sein könnten......

Gruß Aufgehts
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brille007
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« Antwort #1 am: 27. April 2010, 15:12:55 »

Moin Aufgehts,

die Kiste mit der Rente ist zutreffend: Je länger Du verheiratet bist, umso mehr Rentenpunkte musst Du bei der Scheidung an Deine Frau abgeben (oder sie an Dich, falls sie regelmässig mehr verdient hat). Ob Ihr zusammengelebt habt oder die Ehe über Jahre nur noch auf dem Papier bestand, interessiert dabei nicht; entscheidend ist lediglich die Zeitspanne zwischen Eheschliessung und Scheidung.

Gibt es einen bestimmten Grund für Dich, verheiratet bleiben zu wollen? Oder willst Du nur einen unangenehmen Vorgang vor Dir herschieben? Je nachdem, ob und wieviel Deine Frau an eigenem Einkommen hat, ist da möglicherweise noch eine weitere Überraschung namens "Trennungs-/nachehelicher Unterhalt" im Busch; vielleicht beflügelt das Deine Phantasie ein wenig...

Grüssles
Martin
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iLikeGanja
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« Antwort #2 am: 27. April 2010, 15:23:10 »

entscheidend ist lediglich die Zeitspanne zwischen Eheschliessung und Scheidung.

@Brillle007: Ist nicht vielmehr die Zeitspanne zw Eheschliessung und Scheidungsantrag relevant? Für die Zeit zw. Scheidungsantrag und tatsächlicher Scheidung gibt es nach meinem Verständnis keine Pünktchen mehr - oder täusche ich mich da?

Gruß - Ganja
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Aufgehts78
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« Antwort #3 am: 27. April 2010, 15:29:53 »

Ok, diese Rentepunkte, habe gehört das 30% fix sind unabhängig von der Dauer der Ehe bei uns waren es genau 3,5 Jahre.
Wie erhöhen diese sich nach Monat, Jahr??

Wehrend der Ehe hat sie nicht gearbeitet und nun eben 30 Std. und hat so ca. 1200 € Netto im momant. ich liege bei knapp 55000 € Brutto pro Jahr.

Nein, es gibt keinen bestimmten Grund verheiratet zu bleiben...habe mit ihr darüber gesprochen, hatte ien bishen Angst wegen dem Kleinen, Rosenkrieg etc. aber es scheint für sie kein Problem ( bisher ) darzustellen....

Wird der nacheheliche Unterhalt anders geregelt als der im Scheidungsjahr??

Kann man verheiratet bleiben und eine Regelung finden das z.B. sie unterschreibt mir einen Schrieb das sie ab diesem Tag keine höheren Rentenansprüche stellt?? Falls ja, muss dieser Notariell beglaubigt werden??
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brille007
Globaler Moderator
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« Antwort #4 am: 27. April 2010, 16:17:20 »

Moin Aufgehts,

ob es einen Rosenkrieg gibt, hängt nicht von der Frage "Scheidung ja oder nein?" ab, sondern nur von der Vernunft der Beteiligten. Wozu vor allem gehört, sich weiterhin zu respektieren - eben nicht mehr als Partner, aber als Eltern. Besser klare und vernünftige Verhältnisse durch Scheidung als unklare durch eine Ehe auf dem Papier. Wem soll das was genau bringen? Spätestens, wenn einer von Euch sich einem neuen Partner zuwendet, ist eine noch bestehende Ehe ein guter Ansatz für neuen Streit.

Für die Unterhaltsbemessung bringt es wenig, hier netto und dort brutto in den Ring zu werfen. Trennungsunterhalt (der durchaus höher sein kann als der nacheheliche Unterhalt) bemisst sich im Wesentlichen aus der Differenz Eurer Einkommen nach bestimmten Formeln. Kindesunterhalt nur nach Deinem Einkommen (Steuerklassenwechsel nicht vergessen!)

Bei Rente & Co wird Dir Hörensagen wenig helfen; hier müssen schlicht Eure Rentenkonten geklärt und Rentenpunkte übertragen werden. Passiert bei der Scheidung durch Versorgungsausgleich und ist nicht durch Privatvereinbarung auszuschliessen.

Ihr könnt ansonsten vereinbaren, wozu Ihr lustig seid; die Frage ist, was passiert, wenn sich einer von Euch nicht mehr an diese Vereinbarung gebunden fühlen möchte. Beispiel: Deine Ex verzichtet auf Trennungsunterhalt, weil sie sagt "ich komme allein zurecht". In drei Monaten hast Du eine blonde, vollbusige Freundin - und die Ex fühlt sich plötzlich nicht mehr an ihre Aussage gebunden. Dann kannst Du selbige in der Pfeife rauchen.

Ich sehe keinen einzigen Grund, die tatsächlichen Lebensverhältnisse (getrenntes Ehepaar, keine Absicht eines Neubeginns) nicht auch möglichst bald durch eine Scheidung zu formalisieren.

Grüssles
Martin
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TotoHH
_TotoHH
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« Antwort #5 am: 27. April 2010, 17:39:58 »

Moin.
Kurze Nachfrage von mir zum Thema TU/nachehelicher Unterhalt (weils auch für mich von Interessen sein wird):
Trennungsunterhalt (der durchaus höher sein kann als der nacheheliche Unterhalt) bemisst sich im Wesentlichen aus der Differenz Eurer Einkommen nach bestimmten Formeln.

Kann es denn in diesem Fall überhaupt noch zu einem Unterhaltsanspruch (insb. TU) der KM kommen? (Trennungsjahr ist um, Kind > 3 Jahre, KM arbeitet)

Ich hatte es immer so verstanden, dass TU nur im Trennungsjahr "bedingungslos" anfällt (vereinfacht 3/7 der Einkommensdifferenzen) und
Zitat
"Mit Ablauf des ersten Trennungsjahres besteht der Anspruch nur noch, wenn besondere Gründe vorliegen, die auch für die Gewährung des nachehelichen Unterhalts gelten, wie z.B. minderjährige Kinder, fortgeschrittenes Alter, lange Ehedauer.nachehelicher Unterhalt."

Und die Tatbestände für nachehelichen Unterhalt sind in §1571ff BGB abschließend aufgeführt:    
Zitat
   
 Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes (Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB)
 Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
 Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB)
 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB)
 Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB)
 Unterhalt zur Beendigung der Ausbildung (§ 1575 BGB)
 Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)
Gruß Toto
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phil_99
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« Antwort #6 am: 27. April 2010, 17:41:46 »

... für eine Scheidung sprechen u.a. rein finanzielle Gründe, denn den Unterhalt an die Ex im Trennungsjahr kannst Du nicht steuerlich geltend machen., den nachehelichen Unterhalt hingegen schon (dann muss Deine Ex das Geld als EInkommen versteuern. Wenn Du Ihr diese "Mehr-Steuern" zahlst, fährst DU rechnerisch immer noch besser...)

Also machen!

lg
phil
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #7 am: 27. April 2010, 17:55:07 »

@Brillle007: Ist nicht vielmehr die Zeitspanne zw Eheschliessung und Scheidungsantrag relevant? Für die Zeit zw. Scheidungsantrag und tatsächlicher Scheidung gibt es nach meinem Verständnis keine Pünktchen mehr - oder täusche ich mich da?

Richtig!
Nur wenn keiner diesen Antrag stellt, verlängert sich der Zeitraum für die Berechnung genauso, wie wenn die Scheidung ansich zählen würde.

Gruss Beppo
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« Antwort #8 am: 27. April 2010, 18:24:33 »

Also das heisst für mich, ich könnte den Antrag stellen und dann wird ein break gemacht und bin auf der sicheren Seite zumindest was die Rentenpunkte betrifft?? Ist das richtig??
Wie lange nach Antragstellung hat man Zeit das ganze durchzuziehen?? Gibt es hier eine Frist, bis das über Tisch sein muss??

Vielen Dank für die Hilfe....bin schon um einiges weiter...
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Beppo
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« Antwort #9 am: 27. April 2010, 18:28:47 »

Ab dem Scheidungsantrag läuft es im Wesentlichen von alleine.

Das Gericht fordert ggf. noch fehlende Unterlagen an und schickt noch ein paar Fragebögen zum Versorgungsausgleich.
Da kann man zwar noch etwas verzögern nur ergibt das, gerade für potenzielle Unterhaltszahler keinen Sinn.
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« Antwort #10 am: 27. April 2010, 18:51:16 »

... für eine Scheidung sprechen u.a. rein finanzielle Gründe, denn den Unterhalt an die Ex im Trennungsjahr kannst Du nicht steuerlich geltend machen., den nachehelichen Unterhalt hingegen schon (dann muss Deine Ex das Geld als EInkommen versteuern. Wenn Du Ihr diese "Mehr-Steuern" zahlst, fährst DU rechnerisch immer noch besser...)

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ok, das wusste ich nicht...da ist es kein wunder das sie keine zeitnot hat....

vielen dank
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Beppo
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« Antwort #11 am: 27. April 2010, 18:55:20 »

Und es stimmt auch so nicht!

Im Jahr der Trennung kann man noch zusammen veranlagen, dafür aber den Unterhalt nicht absetzen.

Nach dem Jahr der Trennung muss man getrennt veranlagen und kann dafür den Unterhalt an die Mutter (begrenzt) absetzen.

Das hat aber nichts mit der Scheidung oder dem Antrag zu tun, sondern nur mit dem Kalenderjahr der Trennung.

Gruss Beppo
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« Antwort #12 am: 27. April 2010, 21:12:23 »

@phil 99 und @aufgehts,

ich bin ein Exemplar Mann, welcher bereits einige Jahre nur getrennt lebt.

Deshalb kann ich, was den Unterhalt (und die Absetzbarkeit) für Ex betrifft, Beppo´s Antwort bestätigen.

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Aufgehts78
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« Antwort #13 am: 28. April 2010, 09:34:01 »

Ok, sie wollte schnell möglichst in die Steurklasse 2 nach unserer Trennung, weil sie ja bereits 30std. gearbeitet hat und vorher in der 5 war...sie hat dadurch natürlich mehr verdient....ich musste wieder zurück in die 1...also ist diese Geschichte auch für mich erledigt, hier wird sich nichts ändern..aber kann ich diese Zahlung für das Scheidungsjahr absetzen?? Wir waren definitiv nicht mehr zusammen veranlagt!! Das würde doch für sie bedeuten das sie ein Problem bekommt wenn sie die UNterhaltszahlungen bei der Steuererklärung nicht angibt?? Nach entgültiger Scheidung ist das dann ja gesetzlich geregelt?? Ist das richtig??
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« Antwort #14 am: 28. April 2010, 09:40:32 »

Servus Aufgehts78!
Zitat
Das würde doch für sie bedeuten das sie ein Problem bekommt wenn sie die UNterhaltszahlungen bei der Steuererklärung nicht angibt??
Nur, wenn Du in Deiner Steuererklärung die Zahlung von Trennungsunterhalt angegeben hast. In diesem Fall müsste sie dies als Einkommen angeben...

Grüßung
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« Antwort #15 am: 28. April 2010, 12:07:36 »

Ok, das ist erstmal klar.....wie sieht es mit Rechtsanwalt aus....da wir uns im großen und ganzen einig sind, ist es hier sinnvoll nur einen Anwalt zu nehmen?? Bekommt Sie Rechtsanwaltskostenbeihilfe?? Gibt es hier nen Thread wo die voraussetzungen gezeigt um dies event. zu beanspruchen?

Wenn ich über meinen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag stelle muss dann auch alles über ihn abgewickelt werden?

Als wir uns das letzte mal über die Sache unterhalten haben, sagte sie 1 Anwalt wäre ok, aber sie möchte dabei sein und falls ihr das ganze nicht passt Ihren eigenen nehmen?? Wie soll ich mich verhalten?

Sorry für die vielen Fragen.....
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« Antwort #16 am: 28. April 2010, 14:46:28 »

Ok, sie wollte schnell möglichst in die Steurklasse 2 nach unserer Trennung, weil sie ja bereits 30std. gearbeitet hat und vorher in der 5 war...sie hat dadurch natürlich mehr verdient....ich musste wieder zurück in die 1...also ist diese Geschichte auch für mich erledigt, hier wird sich nichts ändern..aber kann ich diese Zahlung für das Scheidungsjahr absetzen?? Wir waren definitiv nicht mehr zusammen veranlagt!! Das würde doch für sie bedeuten das sie ein Problem bekommt wenn sie die UNterhaltszahlungen bei der Steuererklärung nicht angibt?? Nach entgültiger Scheidung ist das dann ja gesetzlich geregelt?? Ist das richtig??

Welche Zahlung? Und welches Jahr meinst Du (Dein "Scheidungsjahr" ist ja 2010 (oder später)) in diesem Zusammenhang?

Mein Beispiel (war gerade wieder aktuell) für die Steuererklärung zu diesem Teil: In Anlage U steht die Summe, die sich aus Ex´ von mir erhaltenen Unterhalt in 2009 sowie den von mir in 2009 an sie gezahlten Nachteilsausgleich ergibt. Dieses Formular hat meine Bearbeiterin des von mir in Anspruch genommenen Lohnsteuerhilfevereins vorausgefüllt mit den von mir gemachten (nachweisbaren) Angaben. Diese Anlage U hat sie 2x ausgedruckt und ich habe mir beim nächsten Abholen der kids dieses von Ex unterschreiben lassen. Ein Exemplar war für sie (von mir unterschrieben) für ihre Steuererklärung.

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« Antwort #17 am: 28. April 2010, 16:00:54 »

Welche Zahlung? Und welches Jahr meinst Du (Dein "Scheidungsjahr" ist ja 2010 (oder später)) in diesem Zusammenhang?

Mein Beispiel (war gerade wieder aktuell) für die Steuererklärung zu diesem Teil: In Anlage U steht die Summe, die sich aus Ex´ von mir erhaltenen Unterhalt in 2009 sowie den von mir in 2009 an sie gezahlten Nachteilsausgleich ergibt. Dieses Formular hat meine Bearbeiterin des von mir in Anspruch genommenen Lohnsteuerhilfevereins vorausgefüllt mit den von mir gemachten (nachweisbaren) Angaben. Diese Anlage U hat sie 2x ausgedruckt und ich habe mir beim nächsten Abholen der kids dieses von Ex unterschreiben lassen. Ein Exemplar war für sie (von mir unterschrieben) für ihre Steuererklärung.

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Meinte natürlich das Trennungsjahr 01.01.09 - 01.01.2010...wenn der Scheidungsantrag durch ist, ist es möglich das ist klar.....meinte rückwirkend für das letzte Jahr....
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« Antwort #18 am: 28. April 2010, 16:37:21 »

Ok,

also: für 2009 zusammen veranlagt => kein Unterhalt absetzbar

Für 2010: Du gibst den Unterhalt bei der Steuererklärung (steuermindernd), die Du 2011 für 2010 machst, an, Ex muss ihn als Einkommen versteuern. Du musst ihr den Nachteil, den Ex dadurch hat, ersetzen. Macht also nur Sinn, wenn Du höheres Einkommen hast.

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« Antwort #19 am: 29. Juli 2010, 11:15:19 »

Noch eine weitere Frage. Das Trennungsjahr ist bereits rum, aber ich bin noch nicht geschieden.

Wenn ich mir nun z.B. eine Immobilie zulege, hätte mein EX irgendeinen Anspruch, da noch nicht entgültig getrennt??

Sie lebt bereits mit einem anderen Mann zusammen...

Danke

Gruß
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