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vatersein.de - Forum 25. Mai 2012, 06:57:41 *
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Autor Thema: Wie ist die Frist für eine Lohnpfändung ?  (Gelesen 1690 mal)
shadow68
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« am: 25. April 2010, 09:05:20 »

Hallo werte Mitbetroffenen ! Wie ist eigentlich die Frist b.z.w. die Ankündigung einer Lohnpfändung und welche Schritte kann ich dagegen unternehmen ? Konnte letzten Monat meinen Unterhalt wegen Kurzarbeit nur zum Teil begleichen.Bitte antwortet schnell denn der Zahltag naht !! Schon jetzt euch allen vielen Dank !!
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staengler
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« Antwort #1 am: 27. April 2010, 09:45:55 »

Servus shadow,

bin hier leider auch kein Experte. Aber wenn Du hier in die Suchmaske mal die Begriffe "Lohnpfändung" oder "Gehaltspfändung" eingibst, dann wirst Du sicherlich den einen oder anderen Thread zu diesem Thema finden.

Gruß, Michael
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DeepThought
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« Antwort #2 am: 27. April 2010, 09:52:54 »

*verschoben*

Moin,

Wie ist eigentlich die Frist b.z.w. die Ankündigung einer Lohnpfändung
Es gibt keine Frist. Der Gerichtsvollzieher wird vom Gläubiger beauftragt, das Geld zu holen. Ob er zur Bank geht, zum Arbeitgeber oder einen hausbesuch macht zwecks Sachpfändung, kann der Gläubiger bestimmen.

und welche Schritte kann ich dagegen unternehmen ?
Keinen. Wichtig ist, das Konto ohne Dispo-Rahmen laufen zu lassen, sonst wird dir in den Dispo hineingefändet. Findet eine Gehaltspfändung statt, kann diese auch für die Zukunft ausgesprochen werden. Dann hast du den KU jeden Monat als Nettoabzug auf deiner Abrechnung.

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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
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« Antwort #3 am: 27. April 2010, 10:12:22 »

Hallo shadow,

auch ich bin kein Experte aber erfahren :-) Meines Wissens nach gibt es für Lohnpfändungen keine Grenzen. Der Arbeitgeber bekommt nen Wisch nach 850 ZPO und muss ein Formular ausfüllen. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung ist dein Gehalt eingefrohren und der AG draf nicht voll auszahlen. Tut er dies doch, macht er sich ggf. strafbar.

Allerdings gibt es eine Frist, ich meine von 4 Wochen für die Pfändede Partei, den pfändbaren Betrag einzufordern. Verstreicht diese Frist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den vollen Lohn an dich auszuzahlen.
Der Vorgang läuft also in min. 2 Schritten ab, wobei beide Schritte auch mit einem Wisch erledigt werden können.

Meine Ex hatte mich vor einiger Zeit mal wieder mit einer Lohnpfändung reingeritten. Kleine wurde 3 und war ganztags im KiGa betreut. Ehe 9 Monate, etc... Wir hatten eine Vereinbarung, dass sie ihre Vollzeitstelle antritt, und ich noch übergangsweise 1 Monate BU zahle als Darlehn (Lohn erst Ende des Monats). Die Vereinbarung schickte ich so Ihrem Anwalt mit Bitte um Bestätigung, sodass der Unterhalt eingestellt werden kann. Daraus machte sie dann die Story "Der böse Ex hat angekündigt, einfach nicht mehr zahlen zu wollen und ließ pfänden aber nicht einziehen. War mal wieder nur eine Aktion, um mich beim bevorstehenden Gerichtstermin als Schurken dastehen zu lassen.

Fristen für den Antrag gibt es nicht. Es müssen noch nicht einmal Gründe vorliegen. In meinem Fall wurde immer in voller Höhe und pünklich gezahlt.

Der AG bekommt eine Frist von ich meine 14 tagen, um diesen Bogen nach 850 ZPO auszufüllen und retour zu schicken.
Ich meine aber, dass mit Bekanntgabe nicht mehr voll ausgezahlt werden darf, auch wenn der Wisch 1 Tag vor Lohnzahlung eintrudelt. Diese 14 Tage gelten auch für dich, um evtl einen Antrag auf einen erhöhten Pfändungsfreibetrag zu stellen... aber je nach Eingang ist wohl erstmal der erste Lohn fällig. Bitte korregieren, wenn ich hier richtig falsch liege. Ich würde mit dem AG sprechen und die Lohzahlung erstmal komplett verzögern, bis klar ist, in welcher höhe deine Pfändungsgrenze liegt. Geht das mit deinem AG?

Hope this helps.
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Agent_Zero
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« Antwort #4 am: 27. April 2010, 10:14:23 »

Moin,

@shadow68

was mir dazu noch eingefallen ist, du solltest schauen, dass außer dir niemand sonst Vollmacht
zu deinem Konto hat.

Sonst könnte sich die Ex auf deinem Konto einen Dispo einrichten und das Konto abräumen.

Gruss
Agent
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Mantra:

NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.


Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25
DeepThought
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« Antwort #5 am: 27. April 2010, 11:10:05 »

Das, Agent_Zero, geht nicht. Die Vollmacht hat nur die Verfügungsgewalt über das Konto zur Grundlage, nicht jedoch das Vertragsverhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber. Der Dispo ist ein Vertragsgegenstand.
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