Hi
Nun, ich versuche mir mal selber teilweise eine Antwort zu geben. Interessierte können ja dann mal drüberschauen.
Grundlage für das BAB ist das
SGB III. Danach berechnet sich mein Netto (ja, die haben da ihre eigenen Regeln) wie folgt:
(Jahresbrutto - Gehaltssteuer - Kirchensteuer - 21,5% Sozialabgaben) / 12 = Monatsnetto
Das wären bei ca.: (38000 - 7235 - 0 - 8170)€ / 12 = 22.595€ / 12 = 1883€
Das beantwortet zwar nicht die Frage, wie die auf über 2000€ kommen, allerdings hilft es dabei zu verstehen, dass der BAB-Rechner durchaus richtig funktioniert.
Das anrechenbare EK meines Sohnes wurde mit knapp 200€ angegeben - das stimmt einigermassen und hinterfrage ich erst einmal nicht.
Bei der Festlegung meines anrechenbaren EK habe ich einen Freibetrag von 1040€ (
§25 Abs.1 Satz 2 BAföG), welcher vom Netto direkt abgezogen wird. verbleiben also 1883€ - 1040€ = 843€. Davon die Hälfte (
§25 Abs.4 Satz 1 BAföG) wären 421,50€, welches als UH für den Auszubildenen eingesetzt werden müssen. Zusammen mit seiner Vergütung wären das ca. 622€ und sein Bedarf lt. BAB von 616€ ist gewährleistet. Daher die Ablehnung.
Und nun kommt der alles entscheidende Freibetrag bei notwendiger auswärtiger Unterbringung des Auszubildenden. Dies wird im
§71 Abs.2 Satz 3 beschrieben. Doch was ist nun, wenn der Auszubildende bereits seit über zwei Jahren in einer eigenen Wohnung lebt, dort eine Lebensgemeinschaft existiert? Ein Zusammenwohnen bei der Mutter nicht möglich ist und beim Vater niemals stattgefunden hat?
Dieser Freibetrag schlägt bei mir mit 550€ zu Buche - mein anrechenbares Netto wäre danach lediglich (1883 - 1040 - 550)€/2 = 146,50€. Unter dieser Annahme wäre die BAB (616 - 200 - 146,50)€ = 269,50.
Ich muss mir jetzt erst einmal diesen BAB Antrag noch mal genauesten anschauen, ob alle Angaben auch wirklich korrekt sind.
Gruss oldie
@Tina: War gerade am Schreiben, als ich Deinen Beitrag bemerkte. Den Bescheid habe ich noch nicht gesehen - einfach keine Zeit gefunden.