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vatersein.de - Forum 12. Februar 2012, 13:34:08 *
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Autor Thema: AfA und die BAB-Anspruchsberechnung  (Gelesen 942 mal)
oldie
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Bonnie 2


« am: 18. Januar 2010, 22:11:38 »

Hi alle zusammen

Ich habe ein Problem bei der Berechnung bei meinem Sohn dafür. Folgender Ausgangssituation:
- Sohn hat einen eigenen Haushalt, Miete ist bei über 200€ für ihn
- Ausbildungsvergütung in den ersten 12 Monaten je 250€, dann monatl. ca. 275€
- Fahrtkosten ÖPNV = ca. 40€
- keine Erstattung der Reinigungskosten durch den Arbeitgeber
- Mutter (wir sind geschieden) geht einer geringfügigen Beschäftigung (400€-Basis) nach und fliegt raus bei der Berechnung (wurde im Bescheid auch bestätigt von der AfA)
- Vater (ich also) hatte 2007 ein Brutto von ca. 38.000€, Steuern waren 7.235€

Gebe ich diese Daten in den >>BAB-Rechner<< bei der Agentur für Arbeit ein kommt es zu einem Anspruch von sage und schreibe 282€. Dem BAB-Bescheid der AfA zufolge, welcher letzte Woche eintrudelte, ist sein Anspruch Null - also 0,00€. Grund: mein EK ist zu hoch, zusammen mit seiner Vergütung. Und hier scheiden sich die Geister bei der Berechnung der erzielten Netto-EK auch relativ stark.
Bei ihm kommt die AfA auf ca. 200€ anzurechnendes EK, der Rechner hingegen sagt 186€. Bei mir sieht es ähnlich aus. Die AfA behauptet was von über 2000€ Netto, anhand meiner elektr. Lohnsteuerbescheinigung jedoch komme ich selber lediglich auf rund 1870€. Vom Brutto habe ich die Steuer, den Soli, den Arbeitnehmeranteil zur gesetzl. Rentenversicherung und meinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag abgezogen - alles laut Lohnsteuerbescheinigung, welche der AfA auch vorlag.

zu meinen Fragen:
1. Hat dieser offizielle Rechner nicht einmal Schrottwert? Oder woher kommt dieser heftige Unterschied beim Ergebnis?
2. Wer macht hier welchen Fehler bei der Berechnung meines Netto-EK? Zumal ich ziemlich genau bestätigen kann, dass mein Netto wirklich so geklingelt hat.

Wäre für jede Hilfe dankbar.

Gruss oldie

PS: Bin mir selber unsicher, in welchem Forumsteil dieser Beitrag am besten aufgehoben ist. Verbessert es ggf. einfach.
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midnightwish
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« Antwort #1 am: 19. Januar 2010, 16:38:12 »

Hm,

keine Ahnung.

Aber kann es daran liegen, das beim Rechner und beim Amt die Berechnungen völlig unterschiedlich sind? Das von "Amtswegen" manche zulässig Abzüge einfach nicht berücksichtigt werden?

Das z.B. die berufsbedingten Aufwendungen nicht berücksichtig werden?

Kann aus dem Bescheid irgendwie die Berechnung herausgelesen werden?

Gruß Tina
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
oldie
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Bonnie 2


« Antwort #2 am: 19. Januar 2010, 16:46:37 »

Hi

Nun, ich versuche mir mal selber teilweise eine Antwort zu geben. Interessierte können ja dann mal drüberschauen.

Grundlage für das BAB ist das SGB III. Danach berechnet sich mein Netto (ja, die haben da ihre eigenen Regeln) wie folgt:
(Jahresbrutto - Gehaltssteuer - Kirchensteuer - 21,5% Sozialabgaben) / 12 = Monatsnetto
Das wären bei ca.: (38000 - 7235 - 0 - 8170)€ / 12 = 22.595€ / 12 = 1883€
Das beantwortet zwar nicht die Frage, wie die auf über 2000€ kommen, allerdings hilft es dabei zu verstehen, dass der BAB-Rechner durchaus richtig funktioniert.

Das anrechenbare EK meines Sohnes wurde mit knapp 200€ angegeben - das stimmt einigermassen und hinterfrage ich erst einmal nicht.

Bei der Festlegung meines anrechenbaren EK habe ich einen Freibetrag von 1040€ (§25 Abs.1 Satz 2 BAföG), welcher vom Netto direkt abgezogen wird. verbleiben also 1883€ - 1040€ = 843€. Davon die Hälfte (§25 Abs.4 Satz 1 BAföG) wären 421,50€, welches als UH für den Auszubildenen eingesetzt werden müssen. Zusammen mit seiner Vergütung wären das ca. 622€ und sein Bedarf lt. BAB von 616€ ist gewährleistet. Daher die Ablehnung.

Und nun kommt der alles entscheidende Freibetrag bei notwendiger auswärtiger Unterbringung des Auszubildenden. Dies wird im §71 Abs.2 Satz 3 beschrieben. Doch was ist nun, wenn der Auszubildende bereits seit über zwei Jahren in einer eigenen Wohnung lebt, dort eine Lebensgemeinschaft existiert? Ein Zusammenwohnen bei der Mutter nicht möglich ist und beim Vater niemals stattgefunden hat?
Dieser Freibetrag schlägt bei mir mit 550€ zu Buche - mein anrechenbares Netto wäre danach lediglich (1883 - 1040 - 550)€/2 = 146,50€. Unter dieser Annahme wäre die BAB (616 - 200 - 146,50)€ = 269,50.

Ich muss mir jetzt erst einmal diesen BAB Antrag noch mal genauesten anschauen, ob alle Angaben auch wirklich korrekt sind.

Gruss oldie

@Tina: War gerade am Schreiben, als ich Deinen Beitrag bemerkte. Den Bescheid habe ich noch nicht gesehen - einfach keine Zeit gefunden.
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #3 am: 01. Februar 2010, 16:03:15 »

Hi

So, den Bescheid habe ich jetzt vor mir und werde trotzdem nicht schlau daraus. Einerseits ist mein Jahresbrutto im Bescheid etwas geringer als in der elektr. Lohnsteuerbescheinigung (korreliert auch nicht unter Berücksichtigung des Soli's oder sonstigen Zahlen), ebenso wurde meine Steuerbelastung nur zu ca. 60% einbezogen. Ich frage mich schon, ob das überhaupt meine Zahlen sind, die sie da herangezogen haben.

Und im Antrag steht drinne, dass eine auswärtige Unterbringung notwendig ist. Im Bescheid dies bzgl. kein Wort von einer Ablehnung, lediglich der Freibetrag wird bei mir mit Null statt mit den 550€ bewertet - also eine Ablehnung ohne Worte? Ist das üblich?

Hat jemand einen Vorschlag für den Widerspruch?

Gruss oldie
« Letzte Änderung: 01. Februar 2010, 16:38:29 von oldie » Gespeichert

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« Antwort #4 am: 01. Februar 2010, 16:16:03 »

Jö nö comprong pa!  puzzled
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #5 am: 02. März 2010, 15:04:48 »

Hi

So. Der Widerspruch wurde fristgerecht eingereicht (Einschreiben mit Zustellungsvermerk) und nichts tut sich. Nach 2 Wochen hat Sohni dort angerufen und sich erkundigt, wie der Bearbeitungsstand ist. Die MA dort meinte doch glatt, dass dies bis zu 8 Wochen dauern kann und lediglich bei Stattgabe des Widerspruchs dieser in den Akten auftaucht. Das heisst zu gut deutsch: in seiner Akte ist keinerlei Vermerk, dass Widerspruch eingereicht wurde. Läuft das echt so dort ab?

Gruss oldie
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Bonnie 2


« Antwort #6 am: 10. März 2010, 22:52:07 »

Hi

Mal wieder ein frustiertes update. Sohni hat sich echt Mühe gegeben und die AfA mit Telefonterror überzogen - Klasse. Fazit nach Tagen allerdings ist: Sie behaupten, dass ein Widerspruch nicht eingegengen ist. Laut Sendungsverfolgung (zum Glück ein Einschreiben mit Zustellungsvermerk) wurde das Schreiben allerdings am 12.02. zugestellt. Ich habe ihm jetzt vorgeschlagen, ein Fax mit Darstellung der Situation, dem Widerspruch selbst und sämtlichen Belegen dazu an den Leiter der AfA als Protest mit Fristsetzung zu senden. Die Unterschlagung eines Einschreibens finde ich schon heftig. Da bleibt wohl nur das Sozialgericht. Zum Glück bekommt er VKH.

Zumindest ist in soweit Bewegung in die Sache gekommen, dass er schon zwei Rückrufe erhalten hat und sie sich diese Woche noch mal melden wollen. Da scheint wohl jemand aufgeschreckt worden zu sein - oder nur nervös wegen Sohnis Frage nach der Tel-Nr. des AfA-Leiters? Aber eine Prognose von einer MA, dass er wohl den gesamten Antrag noch mal neu stellen muss (inkl. Verlust von wahrscheinlichen vielen hundert Teuros) halten er und vor allem ich für inakzeptabel. Nur weil dort im Bürokratenwahn die eine Hand von der anderen nichts weiss - wo einfach nur geschlampt, beschwichtigt und abgewiegelt wird. So nicht.

Gruss oldie
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