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Autor Thema: Unterhaltstitel  (Gelesen 708 mal)
AJA
Frischling

Beiträge: 0


« am: 10. Oktober 2004, 20:38:59 »

Bitte nicht schlagen   ;) , ich habe die "Suchen-Funktion" benützt. Will nur noch mal sicher gehen, ob ich alles richtig verstanden habe.

Situation ist die: bei der Scheidung habe ich auf 100% der DT verzichtet, damit der KV seine Finanzen regeln kann. Er hat seinerseits Klage eingereicht, dass er überhaupt keinen KU zahlen muss. Die Kinder bekommen nunmehr seit fast drei Jahren UVG. Die Klage hat er verloren, er muss nun KU in Höhe des UVG bezahlen. Diese wiederum bezahlt er ans JA. Mein Entgegenkommen hat sich zeitlich auf den 12. Geburtstag des ältesten Kindes begrenzt.

Habe ich nun richtig gelesen, dass ICH den Titel beantragen muss? Muss ich das beim JA tun? Gehe ich da einfach hin und sage ich will? Oder wie genau läuft das ab?

Sorry für meine blöde Frage, für mich ist das alles etwas verwirrend  puzzled

Gruß AJA
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Lausebackesmama
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Beiträge: 7.856


Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #1 am: 10. Oktober 2004, 20:43:00 »

Hallo Aja!

Also, bei meinem Mann lief es so, dass die KM zum JA ging, den Unterhalt hat berechnen lassen und mein Mann dann den Titel unterschrieben hat.

Wenn Dein Mann sich da weigert, kümmert sich das JA darum, ihn zum Unterschreiben zu kriegen.

Wenn Du Unterlagen hast, die seinen Verdienst beziffern, dann nimm diese mit. Du könntest dabei auch gleich prüfen lassen, ob er in der Lage ist, den angemessenen Unterhalt zu zahlen.

Alle Angaben ohne Gewähr...
LG Lausebackesmama
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Der Sprung
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wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
AJA
Frischling

Beiträge: 0


« Antwort #2 am: 10. Oktober 2004, 21:18:26 »

Die Verdienstbescheinigungen liegen dem JA schon wegen dem Prozess komplett vor. Allein wegen seines Bruttoeinkommens (ca. 2.200 €) wäre er sehr wohl in der Lage auch den Unterhalt nach DT zu erfüllen. In Abzug werden aber die hohen Werbungskosten wegen Fahrt zur Arbeit, sowie die Hypothek des Hauses gebracht. Die 100% (für nur ein Kind - um die anderen beiden geht es noch gar nicht) wäre er aber trotzdem in der Lage zu zahlen.

Ich warte mal noch auf mehr Antworten  ;)

Gruß AJA
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DeepThought
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Administrator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 12.054



WWW
« Antwort #3 am: 10. Oktober 2004, 21:53:59 »

Hallo AJA,

es ist zu unterscheiden zwischen UVG und Beistandschaft.

UVG bekommt ein Kind, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungswillig oder nicht leistungsfähig ist. Ist dieser zudem nicht leistungswillig, so muss er das UVG zurückzahlen. Dies wird in deinem Fall vom JA wohl so gesehen.

Beistandschaft heißt, dass der Betreuungselternteil für das bei ihm lebende Kind durch das JA dessen Interessen bzgl. KU vertreten läßt. Also quasi ein kostenloser RA. Die rechtliche Mechanik der Beistandschaft ist analog zum Familienrecht.

Bei der Berechnung von KU werden Schulden i.A. nicht anerkannt. Auch werden sehr hohe Werbungskosten nicht immer so hingenommen. Guck doch bitte in den Aufsätzen nach den für dich maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Leitlinien. So wird tlw. ab einer Strecke von 20 Km der Kilometersatz herabgesetzt oder auch nur die Fahrten mit öffentlichen verkehrsmitteln anerkannt.

Gläubiger haben immer Anspruch auf einen Schuldtitel. Und darum muss sich der Gläubiger kümmern, denn schließlich will er das Geld. Der Schuldner könnte sonst davon ausgehen, dass der Gläubiger kein Interesse mehr hat. Diesen Titel erwirkst du durch Klage mit nachfolgendem Vergleich/Beschluss/Urteil oder "freiwillige" (und zudem kostenfreie) Zeichnung einer JA-Urkunde durch den Schuldner. Der Weg dorthin führt über die Beistandschaft beim JA oder einen RA.

DeepThought

[Editiert am 10/10/2004 von DeepThought]
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
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