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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 21:51:29 *
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Autor Thema: privaten Altersvorsorge, Vorsorgeaufwendungen und die Arge  (Gelesen 3150 mal)
BUF02
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« am: 12. November 2009, 08:33:16 »

Hallo Zusammen,

Meine Lebenssituation habe ich einen anderen Thread ausführlich mit euch diskutieren dürfen, danke noch mal für die Hilfe.

Die Mutter meiner Tochter bekommt seit dem 01.04.2009 ALG2 und wurde von Arge aufgefordert sich bezüglich BU an mich zu wenden.
Daraufhin erhielt ich den üblichen Brief ihrer RA.
Ich habe alle Angaben über meine Einkünfte in bereinigter Form der RA überlassen. Soweit es mir möglich ist bin ich natürlich bereit die Mutter meine Tochter auch finanziell zu unterstützen.

In den Richtlinien des OLG Oldenburg finde ich folgenden Wortlaut:

Bei abhängig Beschäftigten sind zur Alters- und Krankenvorsorge die gesetzlichen
Abgaben zur Sozialversicherung sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge im Um-
fang des nach § 10 a Abs. 1 EStG zulässigen Sonderausgabenabzugs zu berück-
sichtigen. Ansonsten sind Vorsorgeaufwendungen in einem im Verhältnis zu den
Einnahmen angemessenen Umfang abzuziehen.

Den Posten privater Alterversorgung habe ich mit 5% vom Bruttoeinkommen angesetzt.
Nun verlangt die RA einen Nachweis über diese Ausgaben.

Meine private Altersversorgung sind ein Haus welches ich vermietet habe und mein Haus in dem ich lebe und einen Teil als Wohnung vermiete.
Somit sind die Tilgungsraten meine private Altersversorgung.

Leider verstehe ich diese Paragraphen nicht und bin mir nicht sicher ob die RA meiner Argumentation  folgen muß, oder was kann ich Angeben?
 
Und bitte was sind „Vorsorgeaufwendungen in einem im Verhältnis zu den
Einnahmen angemessenen Umfang“.


Angenommen die RA und ich werden uns außergerichtlich Einig über einen Betrag der unterhalb der Leistung der Arge liegt, muß das die Arge akzeptieren oder werden sie auf eine gerichtliche Entscheidung drängen hat da möglicherweise jemand Erfahrung?

Gruß
Uwe
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82Marco
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« Antwort #1 am: 12. November 2009, 10:21:46 »

Servus Uwe!
Zitat
Meine private Altersversorgung sind ein Haus welches ich vermietet habe und mein Haus in dem ich lebe und einen Teil als Wohnung vermiete.
Somit sind die Tilgungsraten meine private Altersversorgung.
Naja, zunächst musst Du aber erst mal die Mieteinnahmen den Kosten für die Immobilien gegenüberstellen. Hieraus ergibt sich ein negatives oder positives Einkommen, was auf dein Bruttoverdienst Auswirkungen haben könnte.
Private Altersvorsorge darfst Du pauschal max. mit 4% ansetzen, alles andere gegen Nachweis. Ob das, was über die 4% hinausgeht, anerkannt wird, ist eine andere Frage.

Zitat
Und bitte was sind „Vorsorgeaufwendungen in einem im Verhältnis zu den Einnahmen angemessenen Umfang
Ich denke mal, dass keine Altersvorsorge, die über 4% des Brutto hinausgeht, angesetzt werden soll...

Grüßung ausm Süden
Marco
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Malachit
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« Antwort #2 am: 12. November 2009, 10:55:13 »

Hallo zusammen,

Private Altersvorsorge darfst Du pauschal max. mit 4% ansetzen, alles andere gegen Nachweis. Ob das, was über die 4% hinausgeht, anerkannt wird, ist eine andere Frage.
Ich denke mal, dass keine Altersvorsorge, die über 4% des Brutto hinausgeht, angesetzt werden soll...

Ähm, meines Wissens sind die 4% keine Pauschale für Altersvorsorge, sondern eine Obergrenze. Das heißt, du kannst Aufwendungen für tatsächlich geleistete (d.h. nachgewiesene) Altersvorsorge ansetzen, das aber maximal bis 4% vom Brutto (jedenfalls für abhängig Beschäftigte; für Selbstständige gelten andere, höhere Grenzen).

Was du i.d.R. per Pauschale machen kannst, sind 5% vom Netto für berufsbedingte Aufwendungen. Diese beiden Möglichkeiten sind unabhängig voneinander (und können daher auch beide berücksichtigt werden).

In deinem Fall also: Kontoauszug der Hypothekenbank, aus dem der Zins- und der Tilgungsanteil hervorgeht. Die Zinsen ziehst du als Kosten von den Mieteinnahmen und dem Wohnwertvorteil für die selbstgenutzte Wohnung ab; die Tilgung machst du als Altersvorsorge geltend. Berufsbedingte Aufwendungen ziehst du zusätzlich mit 5% von deinem Nettoeinkommen ab (falls du höhere berufsbedingte Aufwendungen hast, kannst du's statt mit der Pauschale auch mit einem Einzelnachweis versuchen, aber es ist keineswegs sicher, dass du damit durchkommst).

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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comet
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« Antwort #3 am: 12. November 2009, 11:32:09 »

Das heißt, du kannst Aufwendungen für tatsächlich geleistete (d.h. nachgewiesene) Altersvorsorge ansetzen, das aber maximal bis 4% vom Brutto (jedenfalls für abhängig Beschäftigte; für Selbstständige gelten andere, höhere Grenzen).
Wo wäre denn die Grenze bei Selbständigen? Wieso darf die Grenze da höher liegen? Gibt es dazu ein Urteil?
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Warten auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
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82Marco
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« Antwort #4 am: 12. November 2009, 11:49:18 »

Servus!
Wo wäre denn die Grenze bei Selbständigen? Wieso darf die Grenze da höher liegen? Gibt es dazu ein Urteil?
Die Grenze bei Selbstständigen liegt meines Wissens bei 24%.
Beim Selbständigen entfallen die Arbeitgeberanteile als auch die gesetzliche Rentenversicherung(spflicht), daher ist hierder Wert deutlich höher (genaugenommen ist ja alles private Altersvorsorge).

Grüßung
Marco
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« Antwort #5 am: 12. November 2009, 11:52:51 »

ja ok, also auch nicht mehr als die üblichen 24%
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BUF02
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« Antwort #6 am: 12. November 2009, 12:07:40 »

Hallo,
sorry ich war ein wenig nachlässig, habe meine Unterlagen nicht zur Hand.
Ich habe die 4% Obergrenze angesetzt.
Zwischenzeitlich habe ich ein wenig geforscht und dazu folgendes dazu gefunden


Dies sieht der Bundesgerichtshof (BGH) neuerdings anders: In einem Urteil vom 11.5.2005 hat er eine Kehrtwende gemacht. Der BGH verweist darauf, daß auch der Gesetzgeber inzwischen erkannt habe, daß die gesetzliche Rente alles andere als sicher ist, und jeder gehalten ist, zusätzlich privat für sein Alter vorzusorgen (XII ZR 211/02).

Der BGH hat erklärt:
 "Ob sich jemand zum Zweck der ergänzenden Altersvorsorge für die Riester-Rente entscheidet oder ein nicht zertifiziertes Produkt wählt, das ihm besser geeignet erscheint, obwohl es steuerlich nicht privilegiert wird, muß grundsätzlich seiner eigenen Überlegung vorbehalten bleiben".
Als ein Beispiel nennt der BGH ausdrücklich den Erwerb einer Immobilie, auch dadurch könne für das Alter vorgesorgt werden. Für den Unterhaltspflichtigen eröffnen sich dadurch ganz neue Möglichkeiten: Während es früher verpönt war, reine Vermögensbildung zu treiben, ist sie nun ausdrücklich gestattet.


Bei Selbständigen war dies anders: Da diese nicht verpflichtet sind, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, sie also privat vorsorgen müssen, wurden bei ihnen die Beiträge für eine kapitalbildende Lebensversicherung, aber auch andere Arten der Vermögensbildung anerkannt, und zwar in der Regel bis zu 20% ihres Bruttoeinkommens

Werde das mal RA schicken.

Gruß
Uwe
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Malachit
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« Antwort #7 am: 12. November 2009, 12:37:46 »

Hallo Uwe,

sorry ich war ein wenig nachlässig, habe meine Unterlagen nicht zur Hand.
Ich habe die 4% Obergrenze angesetzt.

Nichts desto trotz wirst du früher oder später nachweisen müssen, dass du mit der Tilgung diese Obergrenze tatsächlich ausschöpfst.

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #8 am: 12. November 2009, 16:31:45 »

Hi BUF02

Zitat
Werde das mal RA schicken.
Besser wäre es dem RA die Nachweise über diese Ausgaben zukommen zu lassen. Das darf er verlangen. Bei einer LV-Police wäre es z.B. der Vertrag selbst zzgl. der Kontoauszüge über die Zahlungsvorgänge, allerdings darf und sollte alles geschwärzt (mit Alu-Folie abdecken/abkleben und kopieren) werden, was nichts damit zu tun hat.
Das von Dir zitierte BGH-Urteil ist dem RA scheinbar sehr wohl bekannt, da er lediglich Nachweise fordert..

Gruss oldie
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« Antwort #9 am: 12. November 2009, 20:08:20 »

Danke für euer Interesse,

die Ra verfügt bereits über alle Unterlagen da wir nun mittlerweile seit 6 Monaten in "Kontakt" sind.
Leider habe ich versäumt die Tilgung ausdrücklich als meine priv. Altersversorgung zu kennzeichnen, ich habe alles säuberlich aufgelistet und mit entsprechenden Belägen versehen.

Nun habe dieses Ping Pong satt, die RA`s werden scheinbar nach der  Anzahl der geschriebenen Wörter bezahlt, und leider auch wieder auf Steuerzahlerzkosten.
Nach meiner Auflistung (wie hier gelernt) bleibt mir ein bereinigtes Einkommen von 1140 Euronen.
Ich würde der Dame in den ganz sicher nachfolgenden Schriftverkehr eine Summe x anbieten, und damit komme auf eine vorgehende Frage zurück "muss die Arge die Berechnung der RA akzeptieren, oder drängen die letztendlich auf ein Gerichtsurteil."  Die PK`s laufen sicher über eine andere Kostenstelle.

Gruß
Uwe

 
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #10 am: 17. November 2009, 14:11:32 »

Hi

Ich würde der Dame in den ganz sicher nachfolgenden Schriftverkehr eine Summe x anbieten, und damit komme auf eine vorgehende Frage zurück "muss die Arge die Berechnung der RA akzeptieren, oder drängen die letztendlich auf ein Gerichtsurteil."
Mal ehrlich - aus welchem Grund sollte ein RA der Arge weisungsbefugt sein - nichts anderes impliziert Deine "Frage". Die Arge wird den für sie erfolgversprechenden Weg verfolgen. Ebenso kann es sein, dass sie komplett kuschen tut - alles schon vorgekommen.
Und der Arge bietet man nichts an - man lässt sie kommen und reagiert dann entsprechend.

Nach meiner Auflistung (wie hier gelernt) bleibt mir ein bereinigtes Einkommen von 1140 Euronen.
Wofür bereinigt? KU oder BU?

Gruss oldie
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BUF02
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« Antwort #11 am: 08. Dezember 2009, 21:23:20 »

Hallo Zusammen,
pünktlich zum WE kam der Brief zur Kenntnisnahme ggf. Stellungsnahme vom Amtsgericht.
Im Anhang die Berechnungsgrundlage der RA von der Mutter meiner Tochter.

Ich brauche da noch einmal eure Hilfe, da der Guten scheinbar ein paar Rechenfehler bzw. Schreibfehler unterlaufen.
Abgesehen davon das sie die beiden Kinder der KM aus erster Ehe kurzerhand zu meinen erklärt hat und meinen Sohn aus erster Ehe komplett nicht erwähnt, ist auch der übrige Teil sehr fraglich.

Enttäuschend ist eigentlich das ich von Beginn an alle meine persönlichen Angaben kleinlich aufgelistet und mit entsprechenden Belegen ihr zur Verfügung gestellt habe.

Hier im einzelnen,

Mein durchschnittliches Nettoeinkommen hat sie mal von 2265,60 € auf 2303 € erhöht.
Als Beweis hat sie eine Monatsabrechnung von Dez. 08 beigefügt in der ich ein Netto von 2202€ hatte Huch

Freundlicherweise hat sie mir 5% Berufskostenpauschale zugestanden, hat aber im Gegenzug meine Fahrtkosten von monatl. 437€ (78km/Tag) komplett verschwiegen.
Ist die Obergrenze von 5% einschließlich der Fahrtkosten, oder kann ich beide Positionen zur Berechnung hinzufügen bzw. abziehen?

Meine Altersvorsorgekosten wurden zu meinen Gunsten von den max. 4%  (157€) anhand meiner Belege auf 233,00€ erhöht.

Meine Einkommensrückerstattung 2008 von 3258, 55€ hat sie monatlich zu meinen Einnahmen mit 271 € hinzugefügt. Obwohl die Höhe bedingt war durch meine Fahrkosten und negative Mieteinkünfte da erhöhte Renovierungsarbeiten für meine vermietete Wohnung.
Was ist da eigentlich Unterhaltsrelevant?

Einen Wohnvorteil in Höhe von 550,00€ wurde auch mal pauschal angesetzt mit der Begründung ich würde eine großzügige und komfortable Wohnung in meiner Immobilie, die in zwei Wohneinheiten aufgeteilt ist, bewohne.
Richtig ist, zwar aufgeteilt und vermietet, aber ich mitnichten komfortabel und großzügig  und dass das Haus zu 90% von der Bank finanziert ist und ich die entsprechenden Abtragung zu leisten habe.
Habe ich da einen Wohnvorteil?

Na ja und dann kommt der Unsinn mit den zwei Kinder und meinen verlorenen Sohn, in der sie    on Top mal eben vergessen hat den Kindergeldanteil von den KU abzuziehen.

Zum Schluss kommt sie zum Ergebnis, dass ich ein verbleibendes Einkommen von 2233, 00 € habe
(inkl. Mieteinkünfte) und den  Betrag zu 3/7 als Unterhaltsanspruch 957,00€ geltend macht.
Das ganze ab den 01.09.2009, obwohl das Szenario schon seit dem 01.04.2009 läuft.
Wieso 3/7 Huch die maximale Grenze ist doch 770,00€ da wir nicht verheirate waren und die KM vor der Geburt von ALG 2 gelebt hat.

Auch die KM meiner Tochter ist entsetzt über diese Aufstellung und erhielt auf telefonische  Anfrage die Aussage „so etwas könnte schon mal passieren, in der Fülle der zu bearbeiteten Fälle und KV könnte sich ja entsprechend in gewohnter Weise dazu äußern.

 

Ich hoffe sehr ihr könnt mir bei meiner Stellungnahme ein wenig unterstützen.

Gruß
Uwe   
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #12 am: 08. Dezember 2009, 22:13:15 »

Hallo BUFO2
Freundlicherweise hat sie mir 5% Berufskostenpauschale zugestanden, hat aber im Gegenzug meine Fahrtkosten von monatl. 437€ (78km/Tag) komplett verschwiegen.
Ist die Obergrenze von 5% einschließlich der Fahrtkosten, oder kann ich beide Positionen zur Berechnung hinzufügen bzw. abziehen?
Sie hat Recht.
Wenn du die 5% nimmst gehen keine Fahrtkosten.
Wenn du in Summe über 5% kommst, kannst du versuchen, das einzeln nachzuweisen. Muss aber nicht durch gehen.
Zitat
Meine Altersvorsorgekosten wurden zu meinen Gunsten von den max. 4%  (157€) anhand meiner Belege auf 233,00€ erhöht.
Das ist nett von ihr!
Zitat
Meine Einkommensrückerstattung 2008 von 3258, 55€ hat sie monatlich zu meinen Einnahmen mit 271 € hinzugefügt. Obwohl die Höhe bedingt war durch meine Fahrkosten und negative Mieteinkünfte da erhöhte Renovierungsarbeiten für meine vermietete Wohnung.
Was ist da eigentlich Unterhaltsrelevant?
Das ist auch korrekt. Zumindest die Fahrtkosten wurden ja Pauschal berücksichtigt.
Renovierungskosten müssten vermutlich auf mehrere Jahre umgelegt werden. Wenn das dem Richter nicht zuviel Arbeit ist.
Zitat
Einen Wohnvorteil in Höhe von 550,00€ wurde auch mal pauschal angesetzt mit der Begründung ich würde eine großzügige und komfortable Wohnung in meiner Immobilie, die in zwei Wohneinheiten aufgeteilt ist, bewohne.
Richtig ist, zwar aufgeteilt und vermietet, aber ich mitnichten komfortabel und großzügig  und dass das Haus zu 90% von der Bank finanziert ist und ich die entsprechenden Abtragung zu leisten habe.
Habe ich da einen Wohnvorteil?
Da müssen mehr Details rein.
Ein Haus, welches du zum Teil vermietet hast und zum Teil selbst bewohnst. Richtig?
Dein Wohnvorteil orientiert sich an der Ortsüblichen Miete.
Wenn du deine niedrigere Annahme belegen kannst um so besser.
Der Wohnvorteil und die Miete kommen auf die Einnahmeseite, Zinsen, Reparaturen und Erhaltungsmaßnahmen auf die Ausgabenseite.
Wenn dabei ein Plus bleibt, ist das Unterhaltspflichtig.
Tilgung sind keine Kosten, wurden aber ja schon bei der Altersvorsorge berücksichtigt.
Zitat
Wieso 3/7 Huch die maximale Grenze ist doch 770,00€ da wir nicht verheirate waren und die KM vor der Geburt von ALG 2 gelebt hat.
Nein, das ist das Minimum.
Maximum ist ihr Verdienst vor der Schwangerschaft. bei ALG 2 hast du dann aber doch wieder recht.


Gruss Beppo
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
elwu
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« Antwort #13 am: 08. Dezember 2009, 22:21:11 »

Hier im einzelnen

Hallo,

stell' das Schreiben (anonymisiert) hier ein. Deine subjektiv gefärbten Infofetzen helfen uns nicht weiter, die Sache zu beurteilen.

/elwu
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BUF02
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« Antwort #14 am: 12. Dezember 2009, 11:21:44 »

Hallo Zusammen,
heute kam die überarbeitete Fassung der RA über das AG.
Nachfolgend die Berechnung.

Durchschnittliches monatl. Netto            2.303,00 €

abzügl. 5% Berufskosten i.H.v.               115,00 €

verbleiben                             2.188,00 €

abzügl. Altersvorge i.H.v.                  233,00 €

verbleiben                             1.955,00 €

6/7 Einkommen                          1675,71 €

zzgl. monatl. Einkommenssteuererstattung   271,54 €

zzgl. Wohnvorteil i.H.v.                 550,00 €

zzgl. Miete 1 xxx verbleibend Netto      143,27 €

zzgl. Miete 2 xxx verbleibend Netto      180,11 €

Gesamt                              2820,00 €

abzügl. Kindesunterhalt Sohn 12 Jahre            371,00 €

abzügl. Kindesunterhalt Sohn 1 Jahr       256,00 €

verbleiben                              2193,00 €

Die Hälfte dieses Betrages ergibt den Unterhaltsanspruch in monatlicher Höhe von 1.096,00€.


Na, wunderbar wieder eine neue Rechenvariante, ich hoffe ihr könnt mir da ein wenig helfen.

Gruß
Uwe
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« Antwort #15 am: 12. Dezember 2009, 14:30:33 »

Hallo Uwe,

hab's jetzt nur mal überflogen, aber zwei Fragen dazu:

Die eingerechnete Steuererstattung scheint mir recht hoch zu sein; ist das realistisch, oder wurden da zwei für die Gegenseite "passende" Zeiträume unzulässigerweise zusammengewürfelt?

Beim Wohnwert: Du hattest früher mal geschrieben, diese 550 Euro wurden mal eben "geschätzt", d.h. möglicherweise zu deinen Ungunsten auf irgendwelche Mondpreise festgesetzt. Du hattest andererseits geschrieben, das Haus sei noch mit einer recht hohen Hypothek belastet, wobei dir die Tilgung korrekterweise als Altersvorsorge angerechnet wird. Aber mach' bitte mal folgende Rechnung auf: Ortsübliche Miete für den von dir bewohnten Teil des Hauses, minus jenen Anteil der Zinsen, der auf den von dir bewohnten Teil des Hauses entfallen, minus anteiliger Kosten, die normalerweise nicht auf einen Mieter umgelegt werden können (z.B. Grundsteuer). Bist du dann immer noch bei diesen freundlich geschätzten 550 Euro, oder liegt das womöglich wesentlich niedriger? Denn wie du aus der Rechnung leicht ersiehst: Jeder Betrag, um den du diesen Schätzwert verringern kannst, spart dir 50% beim zu zahlenden Unterhalt an das Frollein ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.
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Bonnie 2


« Antwort #16 am: 12. Dezember 2009, 16:03:14 »

Hi

Und noch etwas. Die Reihenfolge, wie die Zahlen hier verheiratet wurden, stimmt nicht. Die Festlegung der Quote (6/7) ist falsch plaziert, die kommt nämlich ganz am Schluss. Und bei unverheirateten Paaren gibt es keine 6/7 Verteilungsmasse und keinen 3/7-Anspruch sondern lediglich einen Bedarf, bemessen an dem EK vor der Schwangerschaft/Geburt, ansonsten 770€. Der Halbteilungssatz wie hier geschehen ist auch lediglich in der Trennungszeit angemessen. Da Du von der KM Deiner Tochter sprichst gehe ich davon aus, dass ihr nicht verheiratet seid.

Gruss oldie
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« Antwort #17 am: 12. Dezember 2009, 20:22:16 »

Hi Zusammen,
ich habe die Berechnung hier kommentarlos eingestellt.
Mir ist gleich die 6/7 Rechnung sauer aufgestoßen und wurden ja auch von oldie als unzulässig bestätigt.
Die Einkommensteuergeschichte beruht auf die Rückzahlung von 2008 in der ich höhere Fahrtkosten und negative Mieteinnahmen hatte.
Der Wohnwert ist wirklich reine Phantasie,  ich bewohne ca 70 qm von den 170qm mit einen Kostenanteil ( 50% von Zinsabtragungen und allen Nebenkosten) von ca. 375,00 €.
Der ortsübliche Mietpreis hier am ende Welt beträgt  4,20 € / qm entspricht 294 €, meines Erachtens ist das kein Wohnvorteil.

Die Unterhaltszahlungen für meine Kinder bekomme ich bei der Aufrechnung nicht im Einklang mit der DDT, mir fehlt da der Kindergeldanteil die Summen passen nicht zusammen?;  ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.

Gruß
Uwe


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« Antwort #18 am: 12. Dezember 2009, 21:12:37 »

Hallo Uwe,

ist schon bisschen schwierig, hier den Überblick zu behalten. Verstehe es jetzt mal so, dass Du tatsächlich 2 Kinder hast, zwar nicht 2 Söhne, wie auf dieser Rechnung, aber jedenfalls 2, sodass das ungefähr passt.

Bei der Kostenstruktur der Immobilie bin ich noch verwirrt. Erst hab' ich gedacht, diese RAin hätte vielleicht die gesamten Zins+Tilgungsraten (einschliesslich dem Anteil für Deine Wohnung) gegen die Mieteinnahmen gerechnet (sodass der Wohn-"Vorteil" tatsächlich der Mietwert wäre), aber jetzt schreibst Du ja, dass Deine Wohnung da mit 50% = 375 Kostenanteil in der Rechnung steht? Ich nehm das jetzt mal so als Annahme.

Völlig falsch in dieser Rechnung ist die Bewertung der Steuererstattung. Nur Erstattungen, die auf zu berücksichtigenden Ausgaben beruhen, sind zu berücksichtigen. Sie hat Deine Fahrtkosten und Deine Renovierungskosten nicht berücksichtigt, also kann sie auch die Steuererstattung nicht berücksichtitgen. Das ist OBJEKTIV falsch. Die Frage, ob die Fahrtkosten und die Renovierungskosten zu berücksichtigen sind, ist mehr subjektiv, aber tendenziel auch eher falsch. Bei den Fahrtkosten immer so eine Wackelpartie, geht hier um "notwendig" und"angemessen". Bei den Renovierungskosten folgende Lage: prinzipiell nicht, auch kein "AfA", also keine lineare Abschreibung für Mietobjekte wie in der Steuererklärung. Allerdings sagen die Leitlinien, dass stattdessen eine "angemessene" Tilgung zu berücksichtigen ist. Und aufgepasst: diese Berücksichtigung der Tligung (also anstelle der AfA) hat nichts mit der Berücksichtigung der Tilgung als private Altersvorsorge zu tun, also Du hast es hier nicht mit einer insgesamten 4%-Grenze zu tun, sondern die Tilgung der selbstgenutzen Wohnung kann als "private Altersvorsorge" zählen und die des vermieteten Anteils als "Ersatz-AfA".

Beim Wohn-"Vorteil" hats Du natürlich recht, das ist Mietwert minus Kosten, also eher nichts.

Beim 770€-Deckel hast Du natürlich auch Recht.

Und bei den Fahrtkosten müsstest Du mal Stellung beziehen bezüglich "angemessen" und "notwendig".

Was genau war das denn für ein Schreiben vom Amtsgericht, zu dem man Stellung nehmen kann oder auch nicht? Wenn es eine Klage ist, muss man ja Stellung nehmen oder rsikiert sonst ein Versäumiis-Urteil. Oder war es ein PKH-Antrag?

 
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« Antwort #19 am: 15. Januar 2010, 23:21:05 »

Hallo Zusammen,
ich komme noch einmal auf mein anliegen zurück, habe zu dem o. a. Schreiben von der RA eine Stellungnahme geschrieben und erhoffe mir von euch ein paar Tips, kurz um kann ich das so schreiben.



Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezug nehmend auf die mir vorliegende Unterhaltsberechnung von Frau Rechtsanwältin  xxx vom 7.12.2009, erlauben Sie mir vorab bitte eine Anmerkung.

Bei unverheirateten Paaren gibt es keine 6/7 Verteilungsmasse und keinen 3/7-Anspruch sondern einen Bedarf lt. § 1615l BGB, bemessen an dem Einkommen vor der Schwangerschaft/Geburt.  Somit entfällt auch Halbteilungssatz wie hier geschehen.
Ich möchte höflichst darauf hinweisen, das Frau xxx und ich nicht verheiratet waren und Frau xxx vor der Schwangerschaft ALG2 bezogen hat.

Auch kann ich die Ausführung von Frau RA xxx nicht Nachvollziehen da ich ihr vorab alle erforderlichen Unterlagen zur Berechnung des Bedarfsunterhalt zur Verfügung gestellt habe.

Begründung

Gewerbliches Einkommens
Mein monatliches durchschnittliches Einkommen beträgt             2.303,00 €
abzüglich Fahrkosten zur Arbeitsstätte (78km x 0,3 an 230 Arbeitstagen)        437,00 €
abzüglich 5%-ger Berufskostenpauschale i.H.v.                 115,00 €
verbleiben                               1.751,00€.

Beweise:    
      OLG Unterhaltsrichtlinien Oldenburg Punkt 10.2.1 und 10.2.2
      Einkommensteuerbescheid / Fahrkosten (Anlage W1).
      Öffentliche Verkehrsmittel  können nicht genutzt werden da nicht vorhanden.

Einkommensteuerbescheid 2008
   Die Höhe der aufgeführten Rückzahlung 3.258,55 € beruhen auf negative Mieteinnahmen     von -2.789€ (Renovierungs- und Instandhaltungskosten) und der erhöhten    Entfernungspauschale, da ich  bis zum 15.07.2008 noch in Emden gewohnt habe (Anlage    W1).
   Nur Erstattungen die auf berücksichtige Ausgaben beruhen sind zu berücksichtigen.
   Somit ist die Erstattungen nicht Unterhaltsrelevant.

Wohnwertvorteil

Die hypothetische Annahme von Frau Adler muss ich entschieden Widersprechen, weder ist mein Wohnanteil großzügig noch komfortabel.
Es ist richtig das ich eine Wohnung von den zwei aufgeteilten Wohnungen meiner Immobilie bewohne. Die Gesamtfläche der Immobilie beträgt ca 170qm, mein Wohnanteil  ist eine 2 Zimmer Wohnung von ca 70 qm, wobei ein Zimmer als Kinderzimmer ausgestattet ist und die Küche ist ein Durchgangszimmer.
Bedingt durch die erforderlichen Baumaßnahmen ähnelt die Wohnung eher  Art Wohnschlauch indem sich ein Zimmer an das Andere reiht.
Leider ist die Gemeinde Jemgum kein populäres Wohngebiet somit lässt sich auch nach mehreren Versuchen mein Wohnteil nicht anderweitig vermieten.
Der Mietspiegel der Gemeinde Jemgum für Häuser älterer Bauart (BJ 1958)  liegt bei ca 3,70 €/qm.

Wohnwertberechnung
Wohnanteil            70qm x 3,50€           245 €
abzüglich 50% Darlehenszins:             189,50 € (Anlage W2)
abzüglich 50% Nebenkosten                  43,93 € (Anlage W2)   

Summe                       11,57 €


Noch zu erwähnen ist das ich alle Nebenkosten wie z.b. Wasser und Gemeindekosten von monatl. 87,86 € und die Erdgaskosten von monatl. 132 € zu  50% trage, als Einzelperson gegenüber vier Personen und der geringeren Wohnfläche. Somit ergibt sich rein rechnerisch ein negativer Wohnwert.



Berechnung des BU vom geforderten Zeitraum 01.09.2009 -31.1.2009
monatl. Verbleibendes Nettoeinkommen               1.751,00 €
zzgl. verbliebene Nettomieteinnahmen Jemgum              143,27 €
zzgl. verbliebene Nettomieteinnahmen Emden              180,11 €
abzüglich Altersversorge                       233,00 €   
ergeben                           1.841,38 €
abzüglich Kindesunterhalt für meinen Sohn Henrik aus erster Ehe
geboren am 07.01.1997 (13 Jahre) lt DDT 2009 105%             396,00 €
abzüglich Kindesunterhalt für meine Tochter Merle
geboren 18.07.2008 ( 1 Jahr) lt DDT 2009 105%                 296,00 €

verbleiben                           1.149,38 €
abzüglich notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) § 1615l BGB      1.000,00 €

Für den o. A. Zeitraum ergibt sich einen Bedarfsunterhaltsanspruch von 150,00€.

Ab den 01.01.2010 ergibt sich bedingt durch den geänderten Kindesunterhalt lt. DDT 2010
für meinen Sohn Henrik 448 € und meiner Tochter Merle 333 € einen verbleibenden Unterhaltsanspruch von  60,00 €.
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Thodie
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« Antwort #20 am: 16. Januar 2010, 07:42:05 »

Hallo,

falls du den Wohnvorteil so noch nicht ausgeglichen bekommst, würde ich noch die Bildung von Rücklagen in Höhe von mindesten 1% des Kaufpreises per annum ansetzen.

Das sind ebenfalls Aufwände, die ein Mieter nicht hat. Und wenn du keine Rücklagen bildest, dann bricht es dir spätestens mit dem neuen Dach oder der neuen Heizung finanziell das Genick.

LG

Thodie
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« Antwort #21 am: 17. Januar 2010, 11:41:39 »

Ach Uwe,

scheint als willst Du manche Dinge nicht verstehen.

Es sind Fahrtkosten ODER 5%-Pauschale, im Unterhaltsrecht sinds 220 Tage im Jahr, keine 230 wie bei der Steuer, und der 30-cent Satz ist ab 30km einfach bei fast allen OLGs vermindert, und aussderdem ist der Teil der Steuererstattung, der auf der Entfernungspauschale beruht, dann natürlich gegenzurechnen. Also allein an dieser Baustelle liegst Du in Deiner Kampfrechnung mit 230€ daneben.

Mietspiegel ist wohl auch nicht von Dezember 12/2009 nacch Januar 2010 von 4,30 nach 3,50 € gefallen.

Kindergeldanteil ist zumindert im BU-Mangelfall wohl auch nichts mehr zu machen, also nochmal 160€ daneben.

Zusammen mit den 150€ Leistungsfähigkeit, die Du ja zugibst, also schon 150+230+160 = 540€.

Wenn Du die 770€ Mindest-BU bezahlst und gemaess §33a EStg von der Steuer abziehen kannst, kostet Dich das netto ziemlich genau diese 540€.

Also zumindest die 667€, die steuerlich abzugsfähig sind hätte ich an Deiner Stelle längst anerkannt und vor allem in 2009 bezahlt, aber da hast Du ja jetzt was verpasst. Also bisschen rationaler musst Du an die Sache schon rangehen.
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