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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 21:30:21 *
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Autor Thema: Anwaltskosten der Gegenseite  (Gelesen 806 mal)
catilotti
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Beiträge: 103



« am: 01. Oktober 2004, 20:06:17 »

Hallo an alle,
brauche mal kurz eine Info.

Kann das sein, daß mein LG (unterhaltspflichtig, Frau + 2 Kinder+ Mangelfall + Frau bekommt Prozeßkostenhilfe) IHRE Anwaltskosten zu tragen hat?

Wenn wir also vor der Scheidung schon das eine oder andere über die Anwälte klären lassen ... kommt dann eine dicke Rechnung auf uns zu???

Danke für Eure Info.
Catilotti
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DeepThought
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Beiträge: 12.054



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« Antwort #1 am: 01. Oktober 2004, 20:11:39 »

Hallo Catilotti,

so grundsätzlich erstmal: Ja, das kommt durchaus vor.

ABER:

Du schreibst von Magelfallberechnung. Demnach ist auch für deinen LG die Prozesskostenhilfe sehr gut denkbar und dann muss er die Kosten der Ex nicht übernehmen.

Ich habe TabSel angefunkt, der aus eigener Erfahrung etwas dazu sagen kann.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
TabSel
Nicht wegzudenken
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 255



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« Antwort #2 am: 02. Oktober 2004, 15:31:13 »

Ich kann nur von meinem Fall ausgehen:

1. Ich hab mir den Antrag auf Prozesskostenhilfe gleich sparen können, wegen Aussichtslosigkeit...

2. Die Gegenseite wollte, dass ich den Prozesskostenvorschuss (für den Scheidungs-"Prozess") meiner Ex bezahle, zusätzlich zu meinem Prozesskostenvorschuss...

3. Ich sah das nicht ein, zahlte ich eh schon mehr Unterhalt als ich müßte und hab meiner Ex ja auch eine Abfindung ausbezahlt... Geld hatte sie somit genug um Ihre Prozesskosten selbst zu tragen...

es kam zur "Einstweiligen Anordnung Prozesskostenvorschuss"

Für die Richterin gab es zwei Alternativen: der Mann (ich) bezahle die Scheidung (auch Ihren Teil) oder die Frau kriegt Prozesskostenhilfe... "Glauben sie wirklich, dass der Staatsbürger für Ihre Scheidung aufkommen soll?" waren Ihre Worte... Die Alternative, dass meine Ex selbst genug Geld kam gar nicht zur Debatte... Ich wurde dazu verurteilt, Ihren Prozesskostenvorschuss zusätzlich zu meinem zu zahlen, Schulden hierfü sind mir zuzumuten hieß es im Urteil...

so... die Rechtslage...:

Prozesskostenvorschuss (Kosten für die Scheidungsverhandlung müssen vor der Verhandlung vorgestreckt werden) ist sogenannter "Unterhaltssonderbedarf" (wie so vieles anderes... siehe dazu http://www.google.de/search?q=cache:qsr-ZZf59asJ:www.famrb.de/famrb_media/informativ_abc_tabelle_internet.rtf+prozesskostenvorschuss+unterhalt+sonderbedarf+mehrbedarf&hl=de) und sind vom Unterhaltspflichtigen zu tragen...

Es gibt Urteile, wonach Sonder- und Mehrbedarf nicht zusätzlich vom Pflichtigen getragen werden muß, wenn dieser mehr als als Quote (Unterhalt nach gesetzlichen Richtlinien) bezahlt... oder aber z.B. eine Vorauszahlung auf den Zugewinnausgleich geleistet hat... aber darauf sollte man sich nicht verlassen... siehe oben...
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TabSel
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« Antwort #3 am: 02. Oktober 2004, 21:25:01 »

hab mir das Ausgangsposting nochmal durchgelesen...

>>Frau bekommt Prozeßkostenhilfe

na, dann kommt Dein LG nicht in den Genuß, Ihre Prozesskosten zu bezahlen...

>>IHRE Anwaltskosten zu tragen hat

Nein. Das muß sie selbst bezahlen... Kosten Ihres Anwalts z.B. für Kommunikation mit Eurem Anwalt müßte sie eigentlich auch selbst bezahlen... DAS ist kein Sonder- und auch kein Mehrbedarf... nur die Prozesskosten an sich sind Sonderbedarf!

Meine Ex erzählte mir letztlich auch erstaunt, dass sie noch immer Rechnungen Ihrer Anwältin bekommt... nachdem Sie mich vor Gericht gebracht hat um Ihren Prozesskostenvorschuß zu übernehmen...
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TabSel
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« Antwort #4 am: 02. Oktober 2004, 21:44:24 »

so, einmal angefangen geb ich auch so schnell keine Ruhe mehr, das kann schon auch nerven, fragt meine Ex *lach*

Aus dem "Scheidungsratgeber von Männern für Männer" S.149:

"Ihre Zahlungspflicht (Deines LG) bezieht sich ausschließlich auf das gerichtliche Verfahren (je mehr Folgesachen zu Verhandeln sind - Umgang, Unterhalt etc. - desto teurer ist diese; Anm. TabSel), nicht auf die außergrichtliche Vertretung durch einen Anwalt. (Nachdem die Ex Deines LG bereits Prozesskostenhilfe erhält, für das gerichtliche Verfahren(!) hat Dein LG demnach keine weitere Zahlungspflicht; Anm. TabSel). Dadurch zwingen Sie (Dein LG; Anm. TabSel) Ihre Frau, wegen sämtlicher Folgesachen sogleich gerichtliche Schritte einleiten zu lassen. (denn die Kosten dafür muß sie nicht tragen, sondern der Unterhaltspflichtige, bzw. in Eurem Fall die Prozesskostenhilfe, außergerichtliche Einigungen kosten IHR Geld; Anm.TabSel). Um dies zu vermeiden, können Sie (Dein LG; Anm. TabSel) Ihrer Frau anbieten, die Kosten ihres Anwalts ganz oder teilweise zu übernehmen. So wird sie eher dazu bereit sein, manche Punkte außergerichtlich zu klären (dadurch würden evtl. die Prozesse "billiger", was aber irrelevant ist, weil Dein LG die Kosten dafür ja nicht tragen muß; Anm. TabSel)

D.h. je mehr Ihr außergerichtlich Vereinbart, desto ruhiger die Lage, desto entspannter das Ganze, desto teurer aber auch für die Ex, was wiederum nicht so sonderlich zur Entspannung der Lage beitragen dürfte... Was Euch wichtiger ist, Finanzen, oder Ruhe, müßt Ihr in Eurer individuellen Lage selbst beurteilen...
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catilotti
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Beiträge: 103



« Antwort #5 am: 03. Oktober 2004, 10:51:33 »

Hey ... Danke!!!!

@TabSel: Da hast Du ja eine ganze Abhandlung zusammengestellt! Und eigentlich weiß man wieder einmal, daß man nichts so richtig weiß ... Außer: Besser keinen Knatsch ...

Naja .. mittlerweile habe ich mich auch wieder abgeregt und wir werden bis zur Scheidung erst einmal die Füße still halten. Und eigentlich können wir eh keinen Blumentopf gewinnen ... jedenfalls nicht gegen die KM. *dollärger*

Und die Kinder sind weider einmal die Gelckmeierten ...
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