Ich kann nur von meinem Fall ausgehen:
1. Ich hab mir den Antrag auf Prozesskostenhilfe gleich sparen können, wegen Aussichtslosigkeit...
2. Die Gegenseite wollte, dass ich den Prozesskostenvorschuss (für den Scheidungs-"Prozess") meiner Ex bezahle, zusätzlich zu meinem Prozesskostenvorschuss...
3. Ich sah das nicht ein, zahlte ich eh schon mehr Unterhalt als ich müßte und hab meiner Ex ja auch eine Abfindung ausbezahlt... Geld hatte sie somit genug um Ihre Prozesskosten selbst zu tragen...
es kam zur "Einstweiligen Anordnung Prozesskostenvorschuss"
Für die Richterin gab es zwei Alternativen: der Mann (ich) bezahle die Scheidung (auch Ihren Teil) oder die Frau kriegt Prozesskostenhilfe... "Glauben sie wirklich, dass der Staatsbürger für Ihre Scheidung aufkommen soll?" waren Ihre Worte... Die Alternative, dass meine Ex selbst genug Geld kam gar nicht zur Debatte... Ich wurde dazu verurteilt, Ihren Prozesskostenvorschuss zusätzlich zu meinem zu zahlen, Schulden hierfü sind mir zuzumuten hieß es im Urteil...
so... die Rechtslage...:
Prozesskostenvorschuss (Kosten für die Scheidungsverhandlung müssen vor der Verhandlung vorgestreckt werden) ist sogenannter "Unterhaltssonderbedarf" (wie so vieles anderes... siehe dazu
http://www.google.de/search?q=cache:qsr-ZZf59asJ:www.famrb.de/famrb_media/informativ_abc_tabelle_internet.rtf+prozesskostenvorschuss+unterhalt+sonderbedarf+mehrbedarf&hl=de) und sind vom Unterhaltspflichtigen zu tragen...
Es gibt Urteile, wonach Sonder- und Mehrbedarf nicht zusätzlich vom Pflichtigen getragen werden muß, wenn dieser mehr als als Quote (Unterhalt nach gesetzlichen Richtlinien) bezahlt... oder aber z.B. eine Vorauszahlung auf den Zugewinnausgleich geleistet hat... aber darauf sollte man sich nicht verlassen... siehe oben...