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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 21:13:31 *
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Autor Thema: Düsseldorfer Tabelle vor oder nach der bereinigung  (Gelesen 1033 mal)
Spoonilein
Frischling

Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 3


« am: 23. September 2009, 11:09:26 »

Hallo!
Ich bin neu hier, und habe kein passenden Thread dazu gefunden.
Der KV von meiner 2. Tochter (2 1/2 j) Hat nun seit geburt 300 Euro mtl. an mich bezahlt, laut berechnung der ARGE.
Nun ist die Frage, er hat 1550 netto mtl, aufs jahr gerechnet, dann kam die bereinigung, da landete er auf 1199,00 Euro.
Da ihm angeblich ein SB von 900 Euro bliebe.
NUn meine frage, sind die dortigen Zahlen vor oder nach der bereinigung gemeint.

Sprich 1550 EUro netto, währe der SB bei 1000Euro.
Bei bereinigung 1199 Euro allerding 900 Euro SB.

Was ist nun richtig?

Im falle von SB 1000 Euro, kann er dann die zuvielgezahlten 100 Euro mtl, von der ARGE zurück fordern?

Gruss steffi
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midnightwish
Globaler Moderator
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.773



« Antwort #1 am: 23. September 2009, 11:24:51 »

Hallo Spoonilein,

die DDT geht vom bereinigten Nettoeinkommen aus.

Der SB ist unabhängig von Einkommen ggü. dem Kind erstmal 900 €.

Würdest du BU für dich fordern läge der SB von ihm bei 1.000 €.

Etwas anderes ist der Bedarfskontrollbetrag, der in der DDT ganz rechts steht.

Noch der weitere Hinweis: Genau lesen, ob in der DDT der Zahlbetrag, also schon um das halbe KG bereinigt steht oder der Bedarfsbetrag.

Nein, zuviel gezahlten Unterhalt kann er nicht zurückfordern und schon gar nicht von der ARGE. Warum zahlt er denn überhaupt an die ARGE und nicht direkt an dich?

TIna
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Spoonilein
Frischling

Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 3


« Antwort #2 am: 23. September 2009, 14:16:00 »

Danke für die Antwort, allerdings zahlt er direkt an mich BU 150Euro und 150 Unterhalt fürs Kind.
Die Arge hat ihn verdonnert zum unterhalt an mich zu zahlen.
Habe ich dich jetzt richtig verstanden, das sobald er BU zahlt, er ein SB von 1000 Euro hätte? Weil die Arge ihm einen SB von 900 gelassen hat.
Wo bekommt er demnach sein zuviel gezahlten Unterhalt von 100 EUro dann wieder?
Muss ich ihm das zurückerstatten?
Weil dann muss ich mir das Geld von der Arge wiederholen, da mir es ja dann zum leben fehlen würde, was mein bedarf ist.
Gespeichert
midnightwish
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.773



« Antwort #3 am: 23. September 2009, 14:26:30 »

Hi,

bei einem ber. Netto von 1199,00 Euro ist der zu zahlende KU (hälftiges KG abgezogen 199 €)

Dieser wird nun abgezogen: 1199 - 199 = 1.000

Damit ist kein Raum mehr für den BU für dich. Die ARGE hat schlicht und einfach falsch gerechnet.

Es ist zwar richtig, das sein SB ggü. dem Kind bei 900 € liegt. Aber der KU muß vom ber. Einkommen abgezogen werden, bevor der BU berechnet wird.

Ggü. dir liegt sein SB bei 1.000 €, also kann er keinen BU zahlen.

Er sollte den KU beim JA titulieren lassen. Und zwar in der richtigen Höhe von 199,00 €

Er bekommt den zuviel gezahlten Untehalt nicht zurück. Weder von dir noch von der ARGE. Der ist verloren.

Tina
Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Beppo
Globaler Moderator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.157


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #4 am: 23. September 2009, 14:31:13 »

Hallo,
Wie üblich hat ihn die Arge dreist belogen!

Wenn er 1.200,- € monatlich verdient so muss er Kindesunterhalt(KU)  nach Stufe 1 DT in Höhe von 199,- zahlen evtl. auch Stufe 2, das wären 214,- €

Damit wäre sein Selbstbehalt(SB) gegenüber KU in Höhe von 900,- nicht unterschritten.

Danach bliebe jedoch nichts mehr für deinen Unterhalt übrig, da er dir gegenüber einen SB von 1.000,- € hat.

Verdoonern kann ihn die Arge zu garnichts.

Das kann nur ein Gericht oder eine von ihm unterschriebene Selbstverpflichtung (Titel) z.B. beim Jugendamt ausgestellt.

Zurück holen kann er sich eher nichts, könnte aber seine Zahlung sofort senken, sofern kein Titel besteht.

Gruss Beppo

Edit: Zu langsam
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Spoonilein
Frischling

Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 3


« Antwort #5 am: 23. September 2009, 14:32:57 »

Danke .
Das heisst er soll dann ab nächsten mOnat nur noch den KU überweisen, und nicht den BU für mich.
Damit ist mir schonmal sehr geholfen.

Woher ist deine Quelle, weil er ja etwas zur begründung angeben muss, was die rechtlichte seite angeht, warum er dann nur noch 200 Euro fürs Kind zahlt.
Irgendwelche §§ oder Gesetzbuch, das ihm im falle des BU 1000 SB Hat.

Gruss steffi
Gespeichert
midnightwish
Globaler Moderator
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.773



« Antwort #6 am: 23. September 2009, 14:43:57 »

Grundlage dafür ist die DDT und die Anmerkungen dazu, sowie die Leitlinien des zuständingen OLG's.

Kannst du hier unter der Rubrik Urteile finden. Raussuchen, ausdrucken und sich darauf berufen.

Tina
Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
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