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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 21:06:46 *
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Autor Thema: Was darf das Familiengericht verlangen ...?  (Gelesen 1393 mal)
Der muede Luke
Gast
« am: 15. September 2009, 14:05:27 »

Hallo zusammen,

der Rechtsanwalt (RA) der Kindesmutter (KM) verfasst folgendes Schreiben fürs Familiengericht:

"... nunmehr behauptet der Kindesvater (KV) entgegen der Wahrheit, er habe dort nichts geschrieben.

Im Hinblick auf die bevorstehende Begutachtung sollte dem KV aufgegeben werden, die behandelnden Ärzte/Kliniken aus den Jahren 2005 - 2008 zu benennen und diese von der Schweigepflicht gegenüber dem Sachverständigen zu befreien.

Die Klärung des gesundheitlichen Zustandes des KVs ist zwingend erforderlich. Zuletzt war der KV wegen seiner psychischen Erkrankung in 2008 in stationärer Behandlung. Zuvor hatte es neben ambulanten Maßnahmen eine stationäre Behandlung in 2005 gegeben.

Die Persönlichkeitsstörung des KVs zeigt sich in Gewaltausbrüchen aus nichtigem Anlass. Der KV hat die KM mehrfach geschlagen. Er räumt dies selbst ein.

Daneben hat der KV aus gegenüber Dritten Körperverletzungshandlungen verübt. So hat er eine Person auf einem Tankstellengelände aus Verärgerung mit einem Pkw angefahren, wofür er nach dem Kenntnisstand der KM auch rechtskräftig druch das Amtsgericht verurteilt worden ist."

Mal abgesehen von dem, was der RA bzw. die KM dem KV vorwirft, möchte der KV sehr gerne wissen, inwieweit das Familiengericht den KV dazu verpflichten darf, die Ärzte/Kliniken zu benennen und von deren Schweigepflicht zu entbinden!?

Wenn ihr fragen bzgl. des o. g. Schreibens habt, dann fragt bitte. Der KV wird euch Rede und Antwort stehen.

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

PS: Dem KV liegen sämtliche Unterlagen ... vor.
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 15. September 2009, 14:30:58 »

Sag mal Luke, was ist eigentlich deine Rolle in dem Spiel?
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
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« Antwort #2 am: 15. September 2009, 14:33:43 »

Beppo, die Frage habe ich mir gerade auch gestellt.
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Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
Der muede Luke
Gast
« Antwort #3 am: 15. September 2009, 14:35:29 »

ICH bin der KV! 
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« Antwort #4 am: 15. September 2009, 14:38:52 »

inwieweit das Familiengericht den KV dazu verpflichten darf, die Ärzte/Kliniken zu benennen und von deren Schweigepflicht zu entbinden!?
Gar nicht. Sollten die aufgestellten Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen, wäre ein Strafantrag sinnvoll.
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Der muede Luke
Gast
« Antwort #5 am: 15. September 2009, 15:37:14 »

... wäre ein Strafantrag sinnvoll.

Dieser wie zu stellen und zu formulieren wäre?
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DeepThought
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« Antwort #6 am: 15. September 2009, 15:52:51 »

Nun, es gibt zwei Einrichtungen in Deutschland. Das eine wäre die Polizei, das andere die Staatsanwaltschaft. Zu einem von beiden geht man hin, erzählt den Fall, zeigt die Beweise und stellt Strafantrag. Ist eigentlich ganz einfach. Das schafft jeder.
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brille007
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« Antwort #7 am: 15. September 2009, 16:03:37 »

Ergänzung: In jedem Fall macht eine Strafanzeige nur dann Sinn, wenn die Behauptungen nachweislich falsch sind. Allein die Tatsache, dass es dem Anzeigeerstatter nicht passt, dass sie von der Gegenseite ins familienrechtliche Verfahren eingeführt werden, löst kein Ermittlungsverfahren aus, wenn die Behauptungen inhaltlich zutreffen.

Eine Verpflichtung, irgendwen von der Schweigepflicht zu entbinden, besteht allerdings nicht.

Grüssles
Martin
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
Milan
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« Antwort #8 am: 15. September 2009, 16:58:26 »

Moin!

Ich würd erstmal abwarten, was das Gericht dazu schreibt. Verpflichten wird/kann man Dich jedenfalls nicht Deine Krankengeschichte offen zu legen.

Sollte etwas in dem Schrieb vom RA nicht wahr bzw stark übertrieben dargestellt sein, was nicht abwegig ist,  würd ich über einen Strafantrag nachdenken.

Greetz,
Milan
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Der muede Luke
Gast
« Antwort #9 am: 15. September 2009, 17:30:02 »

Strafantrag i. V. m. § 185 ff. StGB?!
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DeepThought
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« Antwort #10 am: 15. September 2009, 17:31:58 »

siehe auch

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=176941&ccheck=1

http://forum.jurathek.de/showthread.php?p=823996

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=184003

http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?f=1&t=22895
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Der muede Luke
Gast
« Antwort #11 am: 15. September 2009, 18:07:11 »


Kenne ich! 

Aber bisher kaum Antworten erhalten.
Deswegen schreibe ich hier auch in der 3. Person, da in manchen Foren die Ich-Form, reale Fälle ... nicht erlaubt sind.

Strafantrag i. V. m. § 185 ff. StGB?!
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brille007
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« Antwort #12 am: 15. September 2009, 18:20:46 »

Aber bisher kaum Antworten erhalten.

schon mal über mögliche Gründe nachgedacht?
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Der muede Luke
Gast
« Antwort #13 am: 15. September 2009, 18:26:29 »

schon mal über mögliche Gründe nachgedacht?

Ehrlich gesagt, nein. Ich habe sehr viele Gedanken, Dinge zu erledigen.

Was meinst du? Woran könnte das liegen?

PS: Glücklicherweise ist das hier anders!
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