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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 20:43:42 *
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Autor Thema: Unterhaltstitel für mindj. Tochter; jetzt volljährig  (Gelesen 1025 mal)
Yolli
Frischling

Beiträge: 5


« am: 25. August 2009, 18:19:08 »

Guten Tag,
als neuer gleich mal ne spannende Frage:
Meine Tochter lebte 14 Jahre in meinem Haushalt. Unterhalt habe ich, trotz Titel, von der Mutter in dieser Zeit nicht erhalten.
Mit 16 Jahren wurde meine Tochter von ihrer Mutter in einer Nacht und Nebelaktion zu sich geholt; es lebe das gemeinsame Sorgerecht!
Gleichzeitig hat sie einen Unterhaltstitel für meine bis dahin mindj. Tochter erwirkt und will diesen jetzt per EV durchsetzten. Meine Tochter ist aber bereits 18 Jahre alt und für sich selbst verantwortlich. Der Titel ist für meine Tochter vertreten durch ihre Mutter erstellt.

Kann die Kindsmutter diesen Titel überhaupt noch durchsetzen?
Geht dieser nicht diekt an meine Tochter über?

Danke im voraus
Yolli
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papi74
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Beiträge: 1.419



« Antwort #1 am: 25. August 2009, 18:45:40 »

Hallo,

es kommt darauf an, was im Titel steht. Wenn der Titel nicht begrenzt ist, so musst du auf Herausgabe drängen ggf. klagen.
Zwischenzeitlich kann Mutti natürlich pfänden und was weg ist ist weg.

Deine Tochter ist jetzt 18. Jahre und somit sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Allerdings spielt hier auch wieder das Einkommen eine Rolle.

Den neuen Titel muss Deine Tochter anstreben...


Mfg

papi74
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Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
Yolli
Frischling

Beiträge: 5


« Antwort #2 am: 25. August 2009, 19:22:04 »

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Im Titel ist die Rede von
a) ... Familiensache des mindj. Kindes xx vertreten durch Mutti.
b) Prozessbevollmächtigte  gun
c) gegen Dauerzahler (ich)  puzzled

Im weiteren: ...hat zu zahlen an die Klägerin (meine Tochter denke ich doch, oder?)

Meine Tochter selbst hat mir einen "Persilschein" ausgestellt wo sie mir bescheinigt Unterhalt bis zu ihrem 18 erhalten zu haben, ob gleich das nicht stimmt.
Nun lebt sie aber noch bei ihrer "Mutti" und wird sicher furchtbar unter Druck gesetzt.

Yolli
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Beppo
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.157


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #3 am: 25. August 2009, 19:30:42 »

Hallo Yolli
Weil das hier
Zwischenzeitlich kann Mutti natürlich pfänden und was weg ist ist weg.
richtig ist, musst du nicht nur auf Herausgabe klagen, sondern auch Vollstreckungsschutz beantragen.
Das Andere ist natürlich auch richtig.

Wenn du ansonsten zu deiner Tochter einen guten Draht hast, und ggf. ihren Unterhaltsbedarf wegen Ausbildung einsiehst, solltest du dich am besten mal mit ihr zusammensetzen, und die Lage besprechen.
Z.B. dass Volljährige eben nur während der ersten Ausbildung Unterhalt verlangen können und dass dann eben beide Eltern in der Pflicht sind.
Mit der Mutter musst du dich da gar nicht mehr absabbeln. Die forderst du zur Titelherausgabe auf und gut ist.

Gruss Beppo
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Yolli
Frischling

Beiträge: 5


« Antwort #4 am: 25. August 2009, 19:37:42 »


Okay, vielen Dank. Werd das erstmal versuchen, mal seh´n was bei rum kommt.

Gruß Yolli
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midnightwish
Globaler Moderator
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.773



« Antwort #5 am: 25. August 2009, 20:23:11 »

Und vor allem:

Du solltest den Unterhalt an deine Tochter überweisen und nur wenn sie dem schriftlich zustimmt weiterhin auf das Konto der Mutti fließen lassen.

Tina
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Yolli
Frischling

Beiträge: 5


« Antwort #6 am: 25. August 2009, 20:29:09 »


Hab sie schon nach einem Konto gefragt, sie hat ein eigenes. Aber bei ALGII wird da wohl nicht viel abfließen.

Grüße Yolli
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Beppo
Globaler Moderator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.157


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #7 am: 25. August 2009, 20:48:36 »

ALGII bei wem?
Mutter, Tochter oder du?
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sky
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Beiträge: 1.828



« Antwort #8 am: 25. August 2009, 21:21:58 »

Hi,

die Herausgabe des Titels kann nur verlangt werden, wenn die Schuld beglichen bzw. erloschen ist, siehe § 371 BGB
Das steht hier in den Sternen.

Ist die Schuld beglichen (Tochter bescheinigt vollständige Zahlungen) oder erloschen, ist m.E. die Vollstreckungsgegenklage § 767 ZPO das richtige Rechtsmittel.

Hat der Titel noch Gültigkeit (unbegrenzt), muss er mit einer Abänderungsklage § 323 ZPO angegriffen werden – gleichzeitig kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden. Die Abänderungsklage richtet sich auf zukünftig fällig werdende Leistungen.

Grüße
sky
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Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Yolli
Frischling

Beiträge: 5


« Antwort #9 am: 26. August 2009, 08:36:03 »

Guten Morgen... 

da sind ja doch noch einige Infos eingegangen.
@ Beppo
ALGII bei mir

@Sky
Das mit der Vollstreckungsabwehrklage habe ich an meinen Anwalt herangetragen, aber irgendwie konnte/wollte der sich dafür nicht begeistern.
Bei dem § 371 BGB bin ich mir nicht sicher ab der hier wirklich das richtige ist, handelt es sich doch nicht um einen Schuldschein im klassischen Sinne.
Und auch die Abänderungsklage wollte mein Anwalt nicht betreiben, weil, wie er meint, die KM keine Ansprüche mehr stellen kann.

Um ehrlich zu sein, jetzt bin ich wieder verwirrt, was soll/kann ich jetzt tun?

Grüße Yolli
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