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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 20:28:48 *
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Autor Thema: Auskunft - wer muss rechnen? Fristen?  (Gelesen 1672 mal)
eskima
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« am: 07. August 2009, 00:56:39 »

Moin,

mein Mann hat am 1. Juli morgens um halb acht vom privaten Postdienst ein Einschreiben bekommen, ich habe es angenommen, da er grad mit dem Hund raus war. An dem Tag musste ich auch zwecks stationärer OP ins KKH. In dem Brief war eine Aufforderung zur Auskunft, was mein Mann in den letzten 12 Monaten, inklusive Steuererklärung, verdient hat. Frist war 14. Juli.

Durch unsere Situation hier haben wir die Kopien der Lohnabrechnungen und der Steuerrückzahlung mit einem Anschreiben am Abend des 14. Juli beim RA in den Briefkasten geworfen. Okay, das war er wohl nicht gewohnt, der Briefkasten war nicht für DIN A 4 Unterlagen geeignet und mein Mann hat "gestopft".

Seitdem warten wir auf Antwort und nichts passiert. Deshalb habe ich heute Abend mal recherchiert und bin darüber gestolpert, dass Auskunft erteilen auch eine Aufstellung beinhaltet. Ist es wirklich so, dass die Abgabe der Kopien nicht ausreichend ist? Hätten wir auch noch alles innerhalb der Frist zusammen rechnen und auf dem Silbertablett servieren müssen? Oder Fristverlängerung beantragen?

Wie haltet ihr es, wenn der RA euch eine kurzfristige Frist setzt und sich dann über einen längeren Zeitraum als seine eigene Frist nicht meldet? Hätte mein Mann dem RA auch eine Frist setzen sollen?

LG

eskima
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Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #1 am: 07. August 2009, 07:59:30 »

Hallo Eskima,

ich sag es mal anders: Was wäre passiert, wenn der RA die Unterlagen erst am 15.7. oder 20.7. oder 10.10. bekommen hätte? Nix. Denn der RA hat überhaupt keine Handhabe, Fristversäumnisse "zu bestrafen".

Und genauso wenig hättet ihr eine, wenn ihr eine Frist gesetzt hättet.

Ihr habt die Daten geliefert, basteln kann er sich das selbst. Und wenn ihm was nicht passt, kann er es sagen. Ich denke jedenfalls, dass ihr euch keinerlei Gedanken machen müsst.

LG LBM
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wenn wir ihn für jemanden wagen,
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(Ernst Ferstl)
eskima
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« Antwort #2 am: 09. August 2009, 14:50:55 »

Hallo LBM,

wenn wir getrödelt hätten, dann wäre sicherlich schon eine Auskunftsklage unterwegs  aber ich fand vorhin einen Brief im Kasten, nun wird es richtig interessant.

@ all

Vorab wurde Unterhalt für die beiden Minderjährigen begehrt. Mein Mann hat deshalb seine volljährige Tochter zweimal angeschrieben und um Rückgabe des Titels (ersatzweise Verzichtserklärung) oder Einkommensnachweise von ihr und der KM gefordert.

Nun wird die volljährige Tochter auch von dem RA vertreten und der RA hat eine abenteuerliche Volljährigenberechnung gemacht, ohne Auskunft über das Einkommen der Mutter zu gewähren oder auch nur ansatzweise darüber nachzudenken. Es wird schlichtweg mit dem Einkommen von der Tochter und meinem Mann gerechnet.

Für mich ist das ein klarer Fall von Interessenkonflikt, begründet auch durch die fehlerhafte Berechnung und die Auskunftsverweigerung bzgl. des Einkommens der Mutter.

Ein Minderjähriger ist in Ausbildung in einer anderen Stadt. Der RA rechnet hier einmal eine Pauschale in Höhe von 90 Euro plus Fahrtkosten in Höhe von 106 Euro ohne Belege ab. Ich habe es so in Erinnerung, dass entweder die Pauschale oder die Fahrtkosten gewährt werden, stimmt das noch?

LG

eskima
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midnightwish
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« Antwort #3 am: 09. August 2009, 14:59:58 »

Hi eskima,

ja entweder Pauschale oder die tatsächlichen Fahrtkosten mit Einzelnachweisen.

Verstehe ich es richtig? In ein und demselben Brief wird durch den RA der KM Unterhalt für die minderjährigen Kinder gefordert und als Vertreter der Tochter Unterhalt für sie.

Ich würde zum einen die Tochter auffordern lassen, korrekte Berechnungen durchführen zu lassen und dazu auch die Einkommensverhältnisse der KM zu übersenden. Wozu braucht die Dame denn einen RA? Auch volljährige Kinder können noch vom JA in Sachen Unterhalt beraten werden.

Ganzh ehrlich, ich würde mal bei der Anwaltskammer nachfragen, ob so eine Verknüpfung zulässig ist und wie ihr darauf reagieren sollt.

Tina
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
eskima
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« Antwort #4 am: 09. August 2009, 15:10:08 »

Hi Tina,

ja entweder Pauschale oder die tatsächlichen Fahrtkosten mit Einzelnachweisen.

danke

Zitat
Verstehe ich es richtig? In ein und demselben Brief wird durch den RA der KM Unterhalt für die minderjährigen Kinder gefordert und als Vertreter der Tochter Unterhalt für sie.

Ja, ein Briefumschlag mit zwei Briefen, jeweils einmal die Minderjährigen und einmal die Volljährige vom gleichen RA.

Zitat
Ich würde zum einen die Tochter auffordern lassen, korrekte Berechnungen durchführen zu lassen und dazu auch die Einkommensverhältnisse der KM zu übersenden. Wozu braucht die Dame denn einen RA? Auch volljährige Kinder können noch vom JA in Sachen Unterhalt beraten werden.

Na, ist doch ein Abwasch, das wird die KM gemacht haben und die Tochter brauchte dann nur zu unterschreiben 

Zitat
Ganzh ehrlich, ich würde mal bei der Anwaltskammer nachfragen, ob so eine Verknüpfung zulässig ist und wie ihr darauf reagieren sollt.

Das ist eine sehr gute Idee, das werden wir mal tun und auf eine gute Antwort hoffen.

LG

eskima

edit: Volljährige und Minderjährige werden beim RA unter dem selben Aktenzeichen geführt
« Letzte Änderung: 09. August 2009, 15:20:56 von eskima » Gespeichert

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midnightwish
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« Antwort #5 am: 09. August 2009, 15:27:21 »

Gleiches Aktenzeichen ? Interessant.

Hm,

Habt ihr euch schon mal die anwaltlichen Versicherungen geben lassen?

Jeder Anwalt muß doch am Anfang eines "Verfahren" dem Verfahrensgegner anzeigen ,das er von Person xy zur Wahrung der Interessen beauftragt wurde. Dieses muß ja von der Person xy unterschrieben sein.
Was steht da für beide? Denn das volljährige Kind kann schlicht und einfach die KM nicht per Unterschrift berechtigen, seine Interessen gegen die Eltern per Anwalt durchzusetzen.

Da es sich um 2 Unterhaltsangelegenheiten gibt ,muß es auch 2 Zettel geben, worauf der "Auftraggeber" dem Anwal unterschrieben hat. Da sollte dann einmal für die Minderjährigen die Unterschrift der KM stehen, für das volljährige Kind die des Kindes.

Tina
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eskima
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« Antwort #6 am: 09. August 2009, 15:34:05 »

rehi Tina,

ja, die Tochter hat unterschrieben, dass sie den RA beauftragt hat, das kam heute mit der Post. Aber dafür muss sie ja nicht mal in die Kanzlei oder sie geht kurz mit und dann wieder nach Hause 

LG

eskima
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eskima
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« Antwort #7 am: 09. August 2009, 15:39:57 »

rehi,

die nächste Frage wäre ja auch, ob der RA die Auskunft für die Volljährige überhaupt verwenden durfte, schließlich wurde sie ja für die Minderjährigen erteilt. Ich hoffe, dass ich da morgen bei der Kammer jemanden erreiche.

LG

eskima
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« Antwort #8 am: 09. August 2009, 22:32:01 »

ja entweder Pauschale oder die tatsächlichen Fahrtkosten mit Einzelnachweisen.

Hier muss ich mal korrigieren: unsere Leitlinien in Schleswig-Holstein besagen, dass bei Azubis die Pauschale und auch die Fahrtkosten in Abzug gebracht werden können. In der Pauschale sind keine Fahrtkosten enthalten.

LG

eskima
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midnightwish
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« Antwort #9 am: 10. August 2009, 08:18:08 »

Danke eskima,

man lernt nie aus.

LG Tina
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sky
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« Antwort #10 am: 11. August 2009, 22:04:01 »

Huhu  ,

Deshalb habe ich heute Abend mal recherchiert und bin darüber gestolpert, dass Auskunft erteilen auch eine Aufstellung beinhaltet. Ist es wirklich so, dass die Abgabe der Kopien nicht ausreichend ist? Hätten wir auch noch alles innerhalb der Frist zusammen rechnen und auf dem Silbertablett servieren müssen? Oder Fristverlängerung beantragen?

es werden oft nur Belege geschickt - hat eben auch Nachteile. Ich finde, RA Benkelberg hat das mal gut zusammengefasst:

Die Übergabe einer Belegsammlung ist keine Auskunft im Sinne des § 1605 BGB

Wie haltet ihr es, wenn der RA euch eine kurzfristige Frist setzt und sich dann über einen längeren Zeitraum als seine eigene Frist nicht meldet? Hätte mein Mann dem RA auch eine Frist setzen sollen?

14 Tage ist gängig. Wenn man aus irgendwelchen Gründen verhindert ist, sollte man das dem RA mitteilen. Es geht doch darum, keinen Anlass zur Klage zu geben.

LG
sky
« Letzte Änderung: 11. August 2009, 22:08:09 von sky » Gespeichert

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #11 am: 11. August 2009, 22:42:07 »

Hallo sky
Ja, und der Benkelberg zeigt damit mal wieder, warum er zu den miesesten Gestalten der Unterhaltskriege gezählt wird.
Aber das ist OT.

Gruss Beppo
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #12 am: 11. August 2009, 23:36:42 »

Hi

In seinen Ausführungen lügt (ich kann es nicht anders beschreiben bei seiner Sachkenntnis) der Hr. Benkelberg, wenn er einerseits auf der einzig möglichen Schriftform und der absolut geforderten Unterschrift beharrt (lt. §126 Abs,1 BGB), jedoch den Abs.3 des gleichen § ignoriert. Eine elektronisch erstellt Auskunft bedarf keiner Unterschrift, und vor allem nicht durch Zweite oder gar Dritte. Die haben schlicht und ergreifend weder das Wissen noch die Befugnis etwas abzusegnen. Der Mann, und da lehne ich mich nicht zu weit aus dem Fenster, lügt.
Auf den weiteren Schmuss auf dem Link gehe ich nicht weiter ein.

Gruss oldie

Edit: Die Seite unter dem Link http://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/eckhard-benkelberg-716103/blog/15/1153/die-uebergabe-einer-belegsammlung-ist-keine-auskunft-im-sinne-des-1605-bgb wurde gespeichert lt.
Zitat
Autor: Rechtsanwalt Eckhard Benkelberg  - 21.11.2006 - 2.090 mal gelesen.
und Teilsatz gestrichen wegen Fehlinterpretation.
Und: Hier wird im Rahmen überholter Rechtsgebung anwaltliche Auskunft erteilt, welche nicht mehr gültig ist (z.B. Rangfolge). Daher bitte diese Seite einfach ignorieren.
« Letzte Änderung: 12. August 2009, 00:53:38 von oldie » Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
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« Antwort #13 am: 12. August 2009, 01:15:27 »

Hallo sky,

im Anschreiben steht, dass Auskunft für einen Zeitrahmen zu erteilen ist - schriftlich! Als Laie liest sich das für mich, dass er die Belege sehen will und er hat auch brav alles ausgerechnet. Sein Resultat ist zwar nicht ganz korrekt, aber das haben wir auch nicht erwartet.

Immerhin gab es ein Anschreiben von uns, in dem genau die Unterhaltsberechtigten, die km zur Arbeit und sonstige Arbeitsmittel explizit beschrieben worden sind. Darüber ist der RA zum großen Teil hinweg gegangen, übernimmt aber nach seinen Angaben "großzügigerweise" die Fahrtkosten zur Arbeit.

Nach diesem Brief hatte ich kein schlechtes Gewissen mehr, keine Aufstellung mitgeschickt zu haben. Die Aufstellung habe ich in meinen Unterlagen, seine Aufstellung musste er machen und somit konnte ich gut abgleichen.

Scheinbar ist es hier mal so, dass der Unterhaltsverpflichtete eigentlich mehr leisten muss, aber es keine Sanktionen gibt, wenn er es nicht leistet. Das hat doch auch mal was 

LG

eskima
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