Hallo zusammen,
das lang ersehnte Urteil ist da und ich habe Euch versprochen es hier einzustellen:
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In der Familiensache xxxx gegen xxxx
weitere Beteiligte:
Deutsche Rentenversicherung Bund
hat das Amtsgericht -Familiengericht- auf die mündliche Verhandlumg vom 31.07.09 durch den Richter am Amtsgericht XXXX für RECHT erkannt:
Die am xx.xx.xxxx vor dem Standesamt geschlossene Ehe der Parteilen wird geschieden

Von dem Versicherungskonto des Ehemannes werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich XX,XX EUR, bezogen auf den 31.01.07, übertragen.
Der Ehemann wird verurteilt, an die Ehefrau für das Kind xxxx, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- monatlichen KU in Höhe von 128 % des mindestunterhaltes abzüglich des hälftigen Kindergeldes;
-darüber hinaus monatlich weitere 70,00 EUR (Kinderbetreuungskosten)
Im Übrigen wir der Unterhaltsantrag der Ehefrau zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Ehescheidung:
Die Parteilen haben, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, die Ehe geschlossen.
Die Parteilen beantragen, die Ehe zu scheiden.
Das Familiengericht hat die Eheleute gemäß § 613 ZPO gehört.
Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17.09.07 und 31.07.09 Bezug genommen.
Die Scheidungsanträge sind begründet. Die Ehe der Parteilen ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist.
Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. II BGB unwiederlegbar vermutet, wenn - wie hier - die Parteilen bereits seit über drei Jahren voneinander getrennt leben.
Versorgungsausgleich:
-den spar ich mir jetzt-

Unterhalt:
Die Eheleute streiten im Wesentlichen um den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau. Sie ist wieder berufstätig. Der Ehemann ist der Auffassung, angesichts ausreichender eingener Einkünfte der Ehefrau sei er zu nachehelichem Unterhalt nicht mehr verpflichtet.
Die wechselseitig gestellten Auskunftsansprüche werden nicht mehr weiter verfolgt. Vielmehr beantragt die Ehefrau in der Sache nunmehr, den Ehemann zu verurteilen,
-an sie für das Kind xxx monatlichen Unterhalt von 128% des Mindestunterhaltes abzügl. hälftiges KG zu zahlen;
-darüber hinaus Kinderbetreuungskosten von monatlich 116,00 EUR und
-für sie selbst einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.100,00 EUR.
Der Ehemann erkennt den KU in voller Höhe und die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 58,00 EUR an.
Im Übrigen beantragt er, die Anträge zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Unterhaltsklage hat - soweit das Kind betroffen ist - in voller Höhe Erfolg.
Hinsichtlich des KU ergibt sich das daraus, das sie monatlich verlangten 128 % ds Mindestbedarfes vom Ehemann anerkannt worden sind.
Hinzu tritt ein monatlicher Mehrbedarf durch die Kinderbetreuung von 116,00 EUR (ohne Essensleistungen, die im "normalen" Barunterhalt mitenthalten sind). Diesen Betrag haben die Eltern sich entsprechend ihren Einkommensverhältnisses zu teilen; das Gericht geht davon aus, dass der ehemann hiervon nicht die Hälfte (so hatte er anerkannt), sondern 60 % zu tragen hat. Das sind monatlich ca. 70,00 EUR.
(Anm. von mir: Der Richter hatte in der mündlichen Verhandlung die hälftige Teilung vorgeschlagen, aber na ja, soviel zum Thema Basar...) [/font]

Im Übrigen steht der Ehefrau kein Unterhalt mehr zu. Die Betreuung des jetzt fünf Jahre alten Kindes ist gesichert, und zwar durch andere Weise persönlich durch die Ehefrau, nämlich in einer kindgerechten (Tagesbetreuungs-) Einrichtung. Der Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Mutter auch über das 3. Lj. des Kindes hinaus ist nach dem neuen Unterhaltsrecht aufgegeben worden.
Ehebedingte Nachteile im Hinblick auf die eingene finanzielle Versorgung sind nicht ersichtlich: Die Ehefrau hat vor der Ehe garbeitet und ist im gleichen Umfange auch
jetzt wieder tätig geworden (monatlich ca. 2.200 bis 2.300) Die monatlichen Einkünfte schwanken derzeit allerdings wegen von II.Quartal 09 bis II.Quartal 10 angemeldeten Kurzarbeit.
Die während der Ehe bestandenen Untersiede in der gegenseitigen Einkommenshöhe sind durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden. Ein Recht auf Fortschreibung des ehelichen (höheren gemeinsamen) Lebensstandards gibt es nach dem neuen Unterhaltsrecht nicht mehr.
Im Übrigen ist es nicht ersichtlich, inwieweit die vollschichtige Arbeit der Ehefrau wegen überobligationsmäßiger Belastung zu einem Unterhaltsspruch der Ehefrau führen sollte.
Das gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Schriftsatz der Ehefrau ggeschilderten Tagesabläufe.
Die Arbeitszeit der Ehefrau wird genau durch die Betreuungszeit des Kindes in der Kita abgedeckt. Das Kind ist bisher gut versorgt worden und wird demnächst "fahrplanmäßig" eingeschult werden können. Eine überobligationsmäßige Belastund der Ehefrau ist von dieser konkret bislang nicht nachgewiesen worden und daher auch nicht berücksichtigt werden. Der gesamte zeitliche Betreuungs- und Erziehungsaufwand für das Kind neben der Tagesbetreuung, nämlich voher und hinterher, muss von jedem alleinerziehenden Elternteil geleistet werden und steht nicht mit der vollzeitigen Berufstätigkeit im Zusammenhang. Der Unterhaltsantrag der Ehefrau, soweit sie für sich selbst Unterhalt verlangt, ist daher zurückzuweisen.
Kosten:
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 93 a ZPO
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Streitwert übrigens schlappe 37.000,00 EUR

Das Urteil hat einen Eingangsstempel 04. November, jetzt heißt es abwarten ob es in die (Teil-)Berufung geht.
Vielleicht hilft es ja dem ein oder anderen.
Liebe Grüße
PP