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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 20:14:27 *
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Autor Thema: ARGE will meine Vermögensverhältnisse prüfen  (Gelesen 6118 mal)
Baeri22
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« am: 28. Juli 2009, 06:36:33 »

Hallo zusammen,
und erst einmal schön das hier so ein Forum geht.

Habe einen 7 jährigen Sohn. Den Unterhalt für das Kind zahle ich immer ohne Unterbrechung.

Jetzt möchte die ARGE meine Vermögensverhältnisse prüfen. Auf dem Schreiben wird erwähnt das ich beiden Personen unterhaltsberechtigt bin. Die KM scheint auch ALGII zu beziehen. Es gibt eine schriftliche Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts für das Kind mit mir und der KM. Das lief auch bisher sehr gut. Zahle den Vereinbarten Betrag regelmäßig für das Kind, was ich auch einsehe.

Wieso bin ich, das Kind wird jetzt 8 Jahre, auf einmal der KM gegenüber auch unterhaltspflichtig? Sie hat vor dem Kind kein Einkommen gehabt und seit längerer Zeit nun wohl auch nicht. Das Kind kommt nun in einigen Tagen in die Schule. Es wäre also auch möglich für Sie arbeiten zu gehen. Das Sie scheinbar keinen Job hat oder findet ist ja nicht mein Problem, auch was Ihren Ausbildungsstand angeht sollte ebenfalls nicht meine Thematik sein.

Ich kann doch nicht weil Sie ALGII beantragt nach nunmehr fast 8 Jahren Unterhalt für Sie tragen. Verheiratet waren wir auch nie.
Vielleicht weiß jemand warum das jetzt geprüft werden soll. Und was kommt auf mich zu?
Danke im voraus schon einmal... vielleicht kann mir jemand weiterhelfen!

MfG
Bäri
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oldie
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Bonnie 2


« Antwort #1 am: 28. Juli 2009, 08:47:50 »

Hi Baeri22
Herzlich Willkommen bei v.s.

Das ist eine typische Masche der Arge, welche allerdings i.d.R. nicht rechtens ist. Wenn es bisher keine UH-Leistungen von Dir ggü. der KM gab so wird das auch die Arge nicht fordern können, es fehlt sehr wahrscheinlichder Rechtsanspruch. Wie lautet denn die Begründung dafür, auf welche §§ berufen sie sich?

Beim Kind sieht es etwas anders aus, denn dem bist Du UH-verpflichtet. Leistest Du allerdings wenigstens den Mindest-UH von 240€ so ist das Kind nicht auf weitere Unterstützung angewiesen und lediglich Deine EK-Verhältnisse dürfen (edit: vielleicht) durch die Arge erfragt werden. Dabei solltest Du darauf achten, dass Auskunft von Dir nur alle 2 Jahre verlangt werden darf - egal von wem.

Existiert ein Titel?
Wenn ja, wer hat den ausgestellt und wann?
Warum kommt das Kind so spät (mit 8 Jahren) in die Schule?

Gruss oldie

Edit: Das Wörtchen "vielleicht" eingefügt.
« Letzte Änderung: 28. Juli 2009, 09:11:41 von oldie » Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Baeri22
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« Antwort #2 am: 28. Juli 2009, 18:04:07 »

Hallo, danke ersteinmal für die Antwort, bin ich etwas erleichtert.

Das klingt ja schon mal nicht so dramatisch. Warum das Kind erst jetzt in die Schule kommt weiß ich nicht so genau, aber er ist jetzt sieben und wird im august ganz normal eingeschult. Behindert ist er nicht, ein ganz normaler Junge.

Ja es gibt einen Unterhaltstitel aus 2002, wonach ich für das Kind Unterhalt zahlen muß. Die Beistandschaft beim JA wurde seit 2007 beendet und ich konnte somit der KM den Unterhalt für den Jungen direkt überweisen. Was ich auch bis heute tue. Es kam einigen male vor das Sie über das JA kein Geld bekommen hat obwohl es bei mir regelmäßig abgeht. Daher haben wir das dann so geregelt.

Eine schriftl. Vereinbarung habe ich mit Ihr dann gemacht, das ich den Unterhalt in Höhe XXX für meinen Sohn direkt an Sie überweise.

Finde es halt nur komisch das die ARGE mir so einen Brief sendet und immer alles per Einschreiben, ich drücke mich nicht davor für das Kind zu bezahlen, denke das sollten Sachbearbeiter auch irgendwann einmal honorieren.

Ich hoffe darauf das ich der KM nun nach fast 8 Jahren nicht aufeinmal noch ihren Lebensunterhalt zahlen soll nur weil Sie ALGII erhält. Vor allem da wir noch nie zusammen gelebt hatten. Finde solche Schreiben immer sehr schrecklich. Es läuft alles und dann mischen sich wieder Dritte ein.

Ist so eine Vermögensdarstellung also nicht so dramatisch? Was passiert wenn ich es nicht tue?

Viele Grüße

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Baeri22
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« Antwort #3 am: 28. Juli 2009, 18:10:00 »

Nachtrag:

Unterhaltstitel ist vom Amtsgericht ausgestellt, 2002. Unterhalt für das Kind.
Unterhalt für die KM wurde noch nie gefordert!!!

Zitat der ARGE:

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Sie den genannten Personen unter bestimmten Vorraussetzungen unterhaltspflichtig. Dieser Unterhaltsanspruch ist nach §33 für die Zeit der Leistungsbewilligung auf mich übergegangen.

Mit Personen ist Kind und KM gemeint.
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Lausebackesmama
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Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #4 am: 28. Juli 2009, 19:13:21 »

Moin,

dann würde ich der ARGE mitteilen, dass Du
a) für das Kind zahlst wie tituliert und
b) Du gern mal die Anspruchsgrundlage genannt bekommen hättest, nach der Du der Mutter eines 7jährigen Kindes, mit der Du nicht verheiratet warst, nun plötzlich unterhaltspflichtig bist.

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« Antwort #5 am: 28. Juli 2009, 19:17:24 »

Moin,

jaja, die AGREN; bei denen ist einiges im argen. Die kommen immer so protzig und autorität daher. Dabei haben die meist keine Ahnung und wenden an, was ihnen in Kurzschulungen als rechtlich korrekt reingedrückt wurde.

Eine Vermögensaufstellung gibt es schon mal gar nicht. Ferner wirst du nicht das Formblatt benutzen. Ich würde wie folgt schreiben:

Zitat
Ihr Schreiben vom <datum>, Az <nummer>

Liebe ARGE,

Ihr o.a. Schreiben habe ich erhalten.

Mit Urteil vom <datum> vor dem Amtsgericht - Familiengericht <name> - wurde der von mir zu zahlende Kindesunterhalt i.H.v. <betrag> festgesetzt. Das Urteil wurde Ihnen durch Frau <name der mutter> sicherlich im Rahmen der Antragsstellung vorgelegt.

Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Fra <name der mutter>ist weder dargelegt, noch begründet geschweige denn rechtlich durchsetzbar. Dies ist auch nicht durch die Hinzuziehung von $ 33 SGB-2 geheilt, weil dieser explizit auf die Unterhaltsberechtigung abzielt. Von der Offenlegung meiner Einkünfte sehe ich daher ab.

Bis zum nächsten Mal grüßt Sie

Baari22

Und nun brauchst du Nerven, weil sie dich weich kochen wollen. Lass sie kommen...

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Bonnie 2


« Antwort #6 am: 28. Juli 2009, 22:25:32 »

Hi

Nur mal so als Anmerkung.
Der Titel behält trotz eurer Einigung weiterhin an Gültigkeit. Es sei denn, er wird Dir ausgehändigt. Anders gesagt - es handelt sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen unbefristeten Titel, aus dem solange vollstreckt werden kann, wie er existiert. Ob rechtens oder nicht ist dabei erst einmal egal. Wichtig ist lediglich, dass er gültig ist. Das hat nix mit einem Datum zu tun. Und nur das was im Titel steht verpflichtet Dich z.Z., alles andere ist Verhandlungsbasis wie bereits bei euch praktiziert und wird rechtlich anerkannt wenn nachweisbar (Überweisungsträger). Also immer schön die Ausdrucke, Kontoauszüge etc. einsammeln und abheften.
Spätestens mit Volljährigkeit des Kindes gehört er abgeändert (oder ausgehändigt), da sich dann sowohl die Haftung als auch die Bemessungsgrundlage ändert.

Gruss oldie
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« Antwort #7 am: 28. Juli 2009, 23:14:55 »

Also noch einmal danke für diese schnellen antworten. Bin sehr froh das es hier solche tollen Foren gibt, die einem konstruktiv weiterhelfen. Prima, super Klasse diese Seite.

Ich werd es dann mal mit dem Schreiben  von Deep Tought versuchen. Mal sehen was da zurück kommt. Ich denke die wollen aber prüfen, nur muß man sich ja auch nicht alles gefallen lassen.

Nur eine Klage von denen möcht ich jetzt nicht unbedingt erhalten, dann leg ich lieber die Karten auf den Tisch.

Dann halte ich mich weiter an das Unterhaltsurteil und gut.... zahle ganz normal weiter und hefte die Auszüge fein ab. Das sollte dann auch genügen. Da mache ich mich auch nicht strafbar denke ich...?
 
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« Antwort #8 am: 28. Juli 2009, 23:17:24 »

Hi!

Nur eine Klage von denen möcht ich jetzt nicht unbedingt erhalten, dann leg ich lieber die Karten auf den Tisch.

Genau das wissen die! Warum Angst? Die wollen was von Dir! Wahrscheinlich hörst Du nach Deeps Schreiben nix mehr von denen. Die versuchen das halt auch immer erst mal. Geh nicht mit übertriebenem Behördengehorsam dran!!!

LG LBM
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Bonnie 2


« Antwort #9 am: 28. Juli 2009, 23:46:26 »

Hi Baeri22

Genau das ist die Masche der Arge. Sie rechnen mit der Angst des Bürgers und können dadurch ihr vorgegebenes Soll an Einspargeldern "erwirtschaften". Da gibt es interne Richtlinien wo beschrieben steht, wie die Leute ungesetzlich weil pro forma unter Druck gesetzt werden sollen, mit der ganzen angeblichen Rechtsgrundlage hintenan. Doch genau diese erweist sehr oft als Luftnummer. Das ist quasie wie ein Schneeballeffekt-Glücksspiel - irgenwer fällt drauf rein und in der Gesamtsumme kann es sich sehen lassen. Leider kenne ich keine Gesetzesgrundlage, wonach diesem Treiben strafrechtlich entgegen gehalten werden kann - sind ja "immer" Einzelfälle, niemals System. Eigentlich läuft es auf so was wie Nötigung oder gar Erpressung hinaus, allerdings staatlich nicht nur stillschweigend geduldet, sondern höchstwahrscheinlich gewollt. Der Gesetzgeber könnte mit einem Fingerschnipsen das beenden - nur, er tut es nicht

Gruss oldie
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elwu
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« Antwort #10 am: 29. Juli 2009, 00:14:15 »

Jetzt möchte die ARGE meine Vermögensverhältnisse prüfen. Auf dem Schreiben wird erwähnt das ich beiden Personen unterhaltsberechtigt bin.

Hallo,

vermutlich haben die dir auch so ein lustiges merhseitiges Fragenkatatolgerl mitgeschickt. Brauchst du nicht ausfüllen, selbst wenn du Auskunft erteilen solltest. Denn es gibt keinen Rechtsanspruch der Behörde, deren Vordrucke zu verwenden. Allerdings solltest du gar keine Auskunft erteilen sondern den Vorschlag von DeepThought 1:1 übernehmen. Und dich dann bitte mit der Antwort der Behörde wieder hier melden.

/elwu
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« Antwort #11 am: 29. Juli 2009, 06:48:59 »

Die Antwort der ARGE kommt auf jeden Fall hier rein, interessiert sicher auch andere Väter denn ich gehe davon aus das die es bei vielen probieren.

Das Schreiben übernehme ich so und ergänze nur meine Daten. Eine Frage noch zu DeepThought: im Text steht " nach § 33 SGB 2 geheilt"

Ist das richtig? Frage nur mal für mich nach....

Sowie ich was hab als Antwort trag ich es ein.

 
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« Antwort #12 am: 29. Juli 2009, 08:43:28 »

Moin,

im Text steht " nach § 33 SGB 2 geheilt

Naja, der ganze Satz lautet:
Dies ist auch nicht durch die Hinzuziehung von $ 33 SGB-2 geheilt
 

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« Antwort #13 am: 29. Juli 2009, 08:57:32 »

Moin,

eine Übertragung eines Anspruchs setzt dessen Existenz voraus.

Und auch der § 33 SGB 2 begründet nicht die Übertragung eines nicht existierenden Anspruchs.

Bevor sie also Unterlagen fordern um die Höhe eines evtl. Anspruchs zu ermitteln, mögen sie eben dessen Existenz nachweisen.
Der § 33 SGB 2 tut genau das eben nicht.

Die Erwähnung irgendeines beliebigen § soll dir nur nur einen Schrecken einjagen.
Gruss Beppo
« Letzte Änderung: 29. Juli 2009, 08:59:36 von Beppo » Gespeichert

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« Antwort #14 am: 29. Juli 2009, 11:32:44 »

Hallo,
mein LG bekam auch mal so einen schönen Brief wo die Arge die Unterhaltspflicht für die "Personen" prüfen wollte . Ferner hieß es das er ja für Kind 1 UH und Kind 2 UH bezahahlt für KM zahlen sie derzeit nichts. Wir gahen davon aus das UH berrechnet worden ist ,von wem ,was und ob Titel vorhanden sind. Frau X(KM) konnte dazu keine Angaben machen.
Habe das auch hier eingestellt und um Rat gefragt.
Haben den Teil mit KM ignoriert und nur geschrieben das für Kind1 und Kind 2 UH bezahlt wird und das dieser tituliert ist und das die Orginale des Titels KM hat(von wegen konnte keine Angaben machen).

Es kam dan ein Schreiben der Arge das alles OK ist er solle nur daran denken das Kind2 im Juli in eine höhere KU Stufe kommt.Von der KM war keine rede mehr.

Grüße
Andrea
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« Antwort #15 am: 30. Juli 2009, 23:15:31 »

Hallo DeepThougt,
störe nochmal, in meinem Urteil steht nicht in welcher Höhe der Kindesunterhalt festgesetzt ist. Es steht nur "das Kindesunterhalt in Höhe der Regelbeträge, gemäß der Altersstufen der Regelbetragsverordnung zu zahlen ist".

Festgesetzt wurde nur mal was vom JA damals. Aber ohne Prüfund des Einkommens. Es wurde nur der Mindestunterhalt gefordert in Beträgen. Kann doch daher keinen Festsetzungsbetrag in das Schreiben eintragen... oder? Kann Ihn nur weglassen... gebt mir nochmal eine Info damit ich das Schreiben fertigmachen kann.

Danke

Zitat Schreiben:

Liebe ARGE,

Ihr o.a. Schreiben habe ich erhalten.

Mit Urteil vom <datum> vor dem Amtsgericht - Familiengericht <name> - wurde der von mir zu zahlende Kindesunterhalt i.H.v. <betrag> Huch? festgesetzt. Das Urteil wurde Ihnen durch Frau <name der mutter> sicherlich im Rahmen der Antragsstellung vorgelegt.

Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Fra <name der mutter>ist weder dargelegt, noch begründet geschweige denn rechtlich durchsetzbar. Dies ist auch nicht durch die Hinzuziehung von $ 33 SGB-2 geheilt, weil dieser explizit auf die Unterhaltsberechtigung abzielt. Von der Offenlegung meiner Einkünfte sehe ich daher ab.

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« Antwort #16 am: 31. Juli 2009, 08:52:07 »

Moin,

aha, es wurde also auf die Regelbetragsverordnung referenziert. Der Betrag ergibt sich somit aus dem Blick in die DT. Dein Titel ist dynamisch, d.h. du musst den KU an die Altersstufen anpassen.

Liebe ARGE,

Ihr o.a. Schreiben habe ich erhalten.

Mit Urteil vom <datum> vor dem Amtsgericht - Familiengericht <name> - wurde der von mir zu zahlende Kindesunterhalt i.H. der Sätze der Regelbetragsverordnung festgesetzt. Das Urteil wurde Ihnen durch Frau <name der mutter> sicherlich im Rahmen der Antragsstellung vorgelegt.

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« Antwort #17 am: 31. Juli 2009, 17:33:25 »

Servus,


Ok, danke Dir, ich werd das Schreiben fertig machen und hinsenden... Dann laß ich Sie kommen... die schöne ARGE...!

Sowie ich Post habe meld ich mich wieder.


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« Antwort #18 am: 14. August 2009, 11:48:04 »

Hallo zusammen, heute kam die Antwort der ARGE

Zitat:
"mit Schreiben vom 05.08.2009 teilen Sie mit das Sie den Mindestunterhalt für Ihr Kind an Frau... zahlen.
Den Kontoauszug über die Zahlung ab 01.07.2009 reichen Sie bitte noch ein.

Leider liegt das Urteil vom Amtsgericht hier nicht vor, dies wird von Frau.... noch angefordert.
Danach erfolgt eine erneute Prüfung von hier und anschließende Mitteilung an Sie." Zitat ENDE.

Mehr wurde nicht mitgeteilt. Weiß jetzt nicht ob es positiv oder negativ ist...?
Hoffe da der Mindestunterhalt gezahlt wir wie auch im Urteil ersichtlich, das ich mein Einkommen nicht offen legen muß. Schließlich ist das Kind durch den Mindestregelbetrag auch nicht mehr auf Leistungen durch die ARGE angewiesen.

Für ein kurzes Feedback von euch dazu wäre ich dankbar.

 
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« Antwort #19 am: 14. August 2009, 12:07:43 »

Moin,

froi  huepfspiegelt

Die ARGE rudert wie besessen zurück. Erstens scheint das Thema BU vom Tisch zu sein. Sowas aber auch, der Versuch hat nicht geklappt. Zweitens hat die Ex das KU-Urteil nicht eingereicht. Das lässt vermuten, sie kassiert doppelt ab und die ARGEn werden bei solchem Verhalten ganz schnell sehr komisch.

Du bist nun folgsam und kopierst die Kontoauszüge über die KU-Zahlungen von Juli und August. Du wirst alles schwärzen, auch die Blz und Kto.-Nummer. Zu sehen sein muss nur dein Name nebst Anschrift plus die Überweisung. Denke daran, das geschwärzte Exemplar zu kopieren und dieses dann zu versenden, weil geschwärzte Originale immer noch einen Rest lesbar lassen.

Zitat
Ihr Schreiben vom <datum>

Liebe ARGE,

ihr o.a. Schreiben habe ich erhalten und Sie erhalten anbei Kopie der Kontoauszüge vom <juli> und <august> über de Zahlung des Kindesunterhaltes zu Händen Frau <name der mutter> auf das mir von Frau <name der mutter> benannte Konto <kontonummer der mutter> bei der <bankname> (blz <bankleitzahl<) in Höhe von jeweils <betrag>.

Ich betrachte die Angelegenheit somit als abschließend erledigt und verbleibe

mit freundlichem Gruß

Warum die Kontonummer der Ex nennen? Ganz einfach: Bei Antragstellung sind die Kto-Auszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Diese werden von der ARGE gesichtet. Die KU-Zahlung fiel nicht auf, was den Verdacht nahelegt, die Ex hat mehrere Konten.

DeepThought
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« Antwort #20 am: 16. August 2009, 20:30:39 »

Hallo Deep,

das werde ich genau so machen, das mit den verschiedenen Konten der KM hatte ich noch gar nicht so gesehen. Ob das so ist weiß ich wirklich nicht werde aber alles so wegsenden wie von dir empfohlen. Sowie sich was tut werde ich mich melden. Werde mich jedenfalls von denen nicht über den Tisch ziehen lassen.
Wünsche Dir und allen aber zunächst mal einen schönen Rest Sonntag...

VG
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« Antwort #21 am: 01. September 2009, 16:25:08 »

 :exclam:So jetzt hat die ARGE wiederholt geantwortet.

Zitat: "Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 15.08.2009, Die augestockten Unterhaltszahlungen sind hier nachträglich berücksichtigt worden. Die Bedarfe des Kindes sind allerdings nach wie vor nicht vollständig gedeckt.

Entgegegen Ihrer Auffassung kann die Angelegenheit indes nicht abgeschlossen werden. Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht unbestritten. Da das von Ihnen zitierte Urteil bereits aus dem Jahre 2002 stammt, besteht der mit Rechtswahrungsanzeige vom 15.07.2009 geltend gemachte Auskunftsanspruch zweifelsohne.

Auch Ihre Ausführungen im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch der Kindesmutter sind inhaltlich nicht nachvollziehbar. Unabhängig von der Frage, inwieweit das Alter des gemeinsamen Kindes eine etwaige Erwerbsobliegenheit der Mutter (fiktiv) zu berücksichtigen ist, besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615l BGB und damit korrespondierend auch ein Auskunftsanspruch, die - sofern entsprechende Leistungen erbracht werden- gemäß § 33 SGB 2 auf den leistungsträger übergehen.

Ich habe Sie daher nochmals aufzufordern, mir den mit dem o.og. Schreiben übermittelten Fragebogen zur Prüfung der Unterhaltspflicht ausgefüllt, unterzeichnet
und mit den erbetenen Einkommens-und Vermögensunterlagen versehen zurückzusenden."

Bis 19.09.2009 habe ich nun Zeit.

PS: Sonst sieht sich die Arge gezwungen gerichtlich Auskunftspflicht geltend zu machen.

Ich fühl mich jetzt echt mies, so ein Mist, zahle den in der Altersgruppe auch oben angegebenen mindet Kindesunterhalt (240€) und jetzt haben die noch nicht genug. Ich zahle doch nach nun mehr 8 Jahren nicht auf einmal noch Unterhalt für eine Frau mit der ich nicht mal verheiratet war und zusammengelebt habe. Meldet euch mal vielleicht habt Ihr noch konstruktiven Rat! Bis 18.09.2009 schaffe ich das eh nicht da ich morgenin den Urlaub will...

Beste Grüße

an euch.
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Bonnie 2


« Antwort #22 am: 01. September 2009, 16:47:09 »

Hi Baeri22

Ruhig.
Die Arge sagt:
besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615l BGB und damit korrespondierend auch ein Auskunftsanspruch,...
dagegen im BGB §1615l
Zitat
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Mindestens (BGB) steht hier für grundsätzlich (Worte der Arge) - alles andere ist eine Einzelfallentscheidung, welche ein Gericht zu treffen hat. Die Arge sagt das 1. Mal die Unwahrheit.

Zitat
Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht unbestritten. Da das von Ihnen zitierte Urteil bereits aus dem Jahre 2002 stammt, besteht der mit Rechtswahrungsanzeige vom 15.07.2009 geltend gemachte Auskunftsanspruch zweifelsohne.
Nein. Die Arge kommt erst zum Zuge, wenn sie Leistungen für das Kind aufbringt. Da das Sozialgeld für das Kind lediglich 211€ beträgt, die Kosten der Arge (für das Kind)  für die Wohnung + Heizung max. 84€ ausmachen, ist über Deinen geleisteten KU von 240€ + KG von 164€ der Bedarf des Kindes von 295€ ggü. 404€ Einkommen (KU + KG) mehr als gedeckt. Das Kind ist somit nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft. Dies ist die zweite Unwahrheit.

Die von mir genannten Beträge für die Regelleistungen (Werte aus berlin) habe ich dem wiki entnommen: http://de.wikipedia.org/wiki/ALG2


Gruss oldie

Und sie wissen das bestimmt
« Letzte Änderung: 01. September 2009, 17:01:35 von oldie » Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
elwu
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« Antwort #23 am: 01. September 2009, 16:53:01 »

Hallo,

keine Panik! Die ARGE hat gar nichts in Sachen Unterhaltshöhe festzusetzen. Und es besteht kein Rechtsanspruch der ARGE dass du deren grotesken Katalog ausfüllst, und das wissen die auch. Die wissen aber nicht, dass du auch das nun weisst. Jetzt machst du Kopien deiner letzten 12 Gehaltsmitteilungen und der Verträge zu relevanten Abzugspositionen (private Rentenversicherung, Kreditraten, Lebensversicherungen usw.), dazu auch noch 5% berufsbedingte Aufwengungen, setzt das in eine selbsterstellte Liste, und sendest das am 17. 9. an die ARGE. Begleitschreiben

----
Sehr geehrter Herr Sowieso,

anbei meine Einkommensauskunft.  

Mit freundlichem Gruß

Baeri 22
----

und informierst uns dann, was die ARGE als nächstes schreibt.

/elwu
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Baeri22
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« Antwort #24 am: 01. September 2009, 17:01:31 »

Danke Oldie, es geht auch nur darum das die ARGE jetzt wieder mit solchen Briefen zudem mit Rechtschreibfehlern hoch 3 hier ankommt. Zudem wurde das Datum zur Fristsetzung auf den 18.08.2009 gesetzt so das allein da schon ein  Formfehler einhergeht.

Was kann man jetzt tun, sollte ich überhaupt was tun, oder einfach den Kindesuntehalt zahlen und nichts mehr tun, wenn das Gericht eingeschaltet wird sollte ich doch meiner Pflicht nachgekommen sein und was nach 8 Jahren die Kindesmutter macht, die bis dato ohne Unterhalt ausgekommen ist und vorher auch ALG 2 Leistungen bezogen hat kann mir doch völlig egal sein. Denn wie Oldie richtig sagr stehen für das kind 404,00 mtl. zur Verfügung und das sollte auch genügen.

Viellicht kann mir Deep Thought, Oldie oder wer anders auch noch bei einem Antwortschreiben auf diesen Brief zur Seite stehen. Die Versuchen es doch nit allen Mitteln diese Ämter!!

Danke schon im voraus, und sorry wegen meines Unmutes
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