Home Aufsätze Forum Chat Lexikon Links Feedback Impressum
 
 

Login

Benutzername:

Passwort:



Hauptmenü

 Startseite

Community

 Forum
 Chat
 Deine Daten
 User-Liste
 Umfragen

Informationen

 Erste Hilfe
 Urteile
 Lexikon Familienrecht
 Prozesskostenrechner
 Urteile auf RECHTplus
 Väterhymne

Service

Tags
 Links
 Downloads
 Buchempfehlungen
 Newsletter
 Webring
 Gästebuch
Internes

 Nachricht an uns
 Uns empfehlen
 Impressum und
     Nutzungsbedingungen

Studie - Mitmachen


Linkpartner


vatersein.de durchsuchen

Benutzerdefinierte Suche


Info


vatersein.de gehört das achte Jahr in Folge zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internetadressen.

vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 19:58:17 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.


Einloggen mit Benutzername und Passwort
 
 
Übersicht Hilfe
Seiten: [1]   Nach unten
Drucken
Autor Thema: Höhe des Unterhalts?  (Gelesen 1092 mal)
Alexa72
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 20



« am: 02. Juli 2009, 11:17:27 »

Hallo an Alle,
folg. Situation: Frau X trennt sich von ihrem Mann Y und bleibt mit drei Kindern (17, 16 und 15 Jahre alt, alle Schüler) in der Ehewhg., für die noch ein laufendes Kredit besteht (kein Eigentum, Kredit wurde zur Sanierung aufgenommen.)
Die Trennung wurde vor 1,5 Jahren vollzogen. Seitdem zahlt der Y den Unterhalt vereinbarungsgem. 700, EUR, seit ein paar Monaten 600 EUR an die Y, sowie das Kredit (welches noch ca. 6 Jahre läuft) i.H.v. 154, mntl. ab.
Der Y ist selbständig und hatte im letzten Jahr durchnittsverdienst 1.300, EUR. Nun steht die Scheidung bevor und die Frau X teilte über ihre Anwältin mit, dass sie den Unterhaltstitel im Rahmen der Scheidungsverhandlung anstrebt.
Was kann es für Y bedeuten? Zurzeit zahlt er soviel er kann und hat nichtmal sein Selbstbehalt von 900 EUR. 600 EUR + 154 EUR für die Whg. der X und der Kinder ist das Maximum zurzeit.
Wie soll er am besten vorgehen? Mangelberechnung anstreben? Voraussetzung und Folgen? Sollte sie den Titel für den Mindestunterhalt für alle 3 Kinder erhalten, was bedeutet es für ihn? Wenn der Titel auf vollen Unterhalt (ca. 880, mntl.) ausgestellt wird und er zahlt vereinbarungsgem. 600 weiter, muß er die Differenz irgendwann an sie auszahlen?
Die 17-jährige ist in Kürze 18, was ändert sich dann? Sollte der Titel jetzt erwirkt werden, kann er sofort nach der Volljährigkeit geändert werden? Z.B. wenn der VAter mit dem volljährigen Kind direkt Vereinbarung trifft?
Viele Fragen auf einmal, ich weiß.... Ich hoffe, es kann mir jemand Auskunft geben. Vielen Dank schon Mal im Voraus.
Gruß
Gespeichert
midnightwish
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.773



« Antwort #1 am: 02. Juli 2009, 13:24:35 »

Hallo ALexa,

Fangen wir mit dem einfachsten an.

Sobald der 17-jährige volljährig ist sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Ebenso ist dann Ansprechpartner der Sohn, nicht mehr die Mutter. Weiterhin muß dann der KU auf ein Konto des Sohnes überwiesen werden, es sei denn es liegt eine schrifltiche Erklärung von ihm vor, das er KU weiterhin der Mutter überwiesen werden soll.

Sollte er vorher noch einen Titel unterschreiben, muß er diesen bis zum 18. Geburtstag begrenzen. Das darf er auch.

Bei seinem Einkommen wird es auf eine Mangelfallberechnung herauslaufen, anders geht es gar nicht. Im Vorfeld würde ich derzeit keinerlei Titel unterschreiben, sondern die Verhandlung abwarten.

Wie ist das denn mit den Kindern. Sie sind ja durchaus schon in einem Alter, in dem auch eine Ausbildung anstehen kann. Für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen wäre es auch wichtig, ob die Kinder noch in einer allg. Schulausbildung sind, eine Ausbildung absolvieren oder auf der faulen Haut liegen. Im ersten Fall sind sie priveligiert, im zweiten wird ein Teil das Ausbildungsgehaltes Unterhaltsmindernd angerechnet. Der dritte Fall sit nur dann interessant, wenn die Kinder volljährig sind.

Tina
Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Alexa72
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 20



« Antwort #2 am: 02. Juli 2009, 13:49:21 »

Vielen Dank für die Antwort.
Alle 3 Kinder gehen noch zur Schule. Heisst es, dass wenn er nichts unterschreibt, ist auch der Titel nicht wirksam? Würde dann die Mangelberechnung beim Gericht automatisch erfolgen?
Es ist doch so, dass wen der Mindestunterhalt nicht gewährleisetet ist, tritt Erwerbsobliegenheit (oder so ä.). Was bedeutet es im Einzelnen? Mehr als arbeiten kann er auch nicht, als selbständiger Handwerker erhält er ja nicht das große Geld. Oft ist es so, man investiert in Angebote viel Zeit, etc., es kommt aber nichts dabei raus. Daher auch "nur" ca. 1.300 Gewinn mntl. Laut seinem Anwalt ist es nicht relevant, jeder Familiengericht würde auf dem Mindestunterhalt bestehen und es könnte schwierig sein.
Die 600, würde er ja auch weiterhin bezahlen wollen, aber es geht momentan nicht mehr...
Gespeichert
midnightwish
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.773



« Antwort #3 am: 02. Juli 2009, 13:55:23 »

Ein Titel ist immer wirksam, es sei denn er wird zurückgegeben oder durch einen anderen ersetzt.

Zitat
eitdem zahlt der Y den Unterhalt vereinbarungsgem. 700, EUR

Zitat
teilte über ihre Anwältin mit, dass sie den Unterhaltstitel im Rahmen der Scheidungsverhandlung anstrebt.

Daraus habe ich geschlossen, das es derzeit keinen Titel gibt, sondern eine private Vereinbarung, die nicht rechtsverbindlich ist.

Es ist leider inzwischen oft so, das Gericht den Mindestunterhalt in jedem Fall ausurteilen und sei es über fiktives Einkommen oder sonstwas. Die sind da sehr einfallsreich.

Allerdings ist es unter diesen Umständen dann eher unwahrscheinlich, das er weiterhin die ehebedingten Schulden zahlen muß.

Wie ist das mit seiner Ex? Arbeitet diese?

Tina

Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Alexa72
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 20



« Antwort #4 am: 02. Juli 2009, 14:10:39 »

Vielen Dank!
Ja, es gibt keinen Titel. Es wurde vereinbart (im Beisein der beiden Anwälte) dass sie den Kredit übernimmt (da sie ja den Nutzen hat) und er zahlt an sie 700, Den Kredit hat sie einfach nicht bezahlt, da dieser auf seinem Namen läuft, zahlt er es weiterhin. Irgendwann ging es nicht mehr so viel zu bezahlen, es wurde erneut verhandelt und nun zahlt er 600, plus den Kredit weiterhin (allerdings wurde es nicht vereinbart, sie zahlt einfach nicht und schweigt dazu).
Nun steht bald der Scheidungstermin (die Unterlagen für den Versorgungsausgleich sind raus, dürfte nicht mehr lange dauern), kommt ein Brief von ihrer Anwältin, in dem sie bestätigt, dass die Vereinbarung getroffen wurde (über 600) und aber das ihre Mandantin geht davon aus, dass sie im Rahmen der Scheidungsverhandlung den Titel erlangt.
Wie soll er am besten vorgehen? das grosse Kind wird im September 18, falls es irgendwie relevant ist, wird aber noch ein Jahr Schule besuchen.
Gespeichert
Alexa72
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 20



« Antwort #5 am: 02. Juli 2009, 15:39:08 »

Noch vergessen: ja, die EX arbeitet.
Gespeichert
Seiten: [1]   Nach oben
Drucken
vatersein.de - Forum  |  Themen  |  Unterhaltsrecht (Moderatoren: midnightwish, oldie)  |  Thema: Höhe des Unterhalts?
 
Gehe zu:  

Powered by SMF 1.1.10 | SMF © 2006, Simple Machines LLC


www.vatersein.de
Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 2002 - 2012 by Vater sein trotz Trennung/Scheidung - Das Portal für Trennungseltern
Diese Webseite basiert auf pragmaMx 0.1.10.
Die Inhalte dieser Seite sind als RSS/RDF-Quelle verfügbar.

Erste Hilfe | Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Aufsätze, Urteile, Studien, Informationen zum Familienrecht | Lexikon Familienrecht | Abkürzungen Familienrecht | Sonderbedarf
Urteile Ehegattenunterhalt | Urteile Kindesunterhalt | Urteile Sorgerecht | Urteile Umgangsrecht | Urteile Versorgungsausgleich | Urteile Zugewinnausgleich
Forum Umgangsrecht | Forum Sorgerecht | Forum Unterhaltsrecht | Forum Behörden/Gerichte | Forum Politik/Gesellschaft/Soziales

 

Theme created by Khon Bangkok WebWebWeb team