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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 16:45:40 *
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Autor Thema: EInkommensauskunft für das Jobcenter trotz Unterhaltszahlung  (Gelesen 1168 mal)
stefan1981
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4


« am: 22. Februar 2009, 21:55:06 »

Hallo erstmal,

ich habe heute nacht das Forum hier gefunden als ich nach Lösungen für mein Problem gesucht habe. Erstmal möcht ich sagen, dass ich das Forum hier einsame Spitze finde aber leider nicht die Lösung meines Problems gefunden habe. Deshalb werd ich es jetzt mal kurz schildern und hoffe, dass mir einer weiterhelfen kann.

Ich bin zur Zeit Student und habe nur das Einkommen vom Bafög Amt, deshalb zahlt seit 2 1/2 Jahren die Unterhaltsvorschusskasse für mich den Unterhalt. Jetzt habe ich auf einmal ein Schreiben vom Jobcenter bekommen, dass ich meine EInkünfte für jetzt und das vergangene Jahr offenlegen soll, obwohl ich das erst im November schon der Unterhaltsvorschusskasse offengelegt habe und die weiter den Unterhalt an mein Kind zahlen.

Ich hatte dem Jobcenter geantwortet das die Unterhaltsvorschusskasse bereits Unterhalt zahlt und Sie sich gerne mit diesem in Verbindung setzen können. Als Antwort bekam ich ein Schreiben in dem stand, dass der Unterhalt der von der Unterhaltsvorschusskasse gezahlt wird nicht zählt und ich deshalb Auskunftspflichtig bin.

Jetzt meine Frage: Muss ich jetzt auch noch dem Jobcenter meine EInkünfte offenlegen und wenn ja sind SIe auch berechtigt meine Einkünfte vom gesammten letzten Jahr einzusehen?

Danke schonmal im vorraus
Stefan
Gespeichert
midnightwish
Globaler Moderator
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.773



« Antwort #1 am: 22. Februar 2009, 22:00:09 »

Hallo stefan,

erstmal noch die spannende Frage. Will das Jobcenter die Auskunft im Namen des Kindes oder der Mutter?

Tina
Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
stefan1981
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4


« Antwort #2 am: 22. Februar 2009, 22:17:13 »

Hallo Tina,

das Jobcenter will das im Namen des Kindes denk ich.

Stefan
Gespeichert
Lausebackesmama
Globaler Moderator
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Beiträge: 7.856


Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #3 am: 22. Februar 2009, 22:19:30 »

Hi,

das Jobcenter will das im Namen der Mutter, denk ich!

LG LBM
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Der Sprung
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(Ernst Ferstl)
midnightwish
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Beiträge: 7.773



« Antwort #4 am: 22. Februar 2009, 22:21:30 »

denk ich auch. Das Kind ist ja wohl über den Vorschuß gedeckt.

Und bis es 3 Jahre alt ist kann dieKM BU erhalten. Seit neuestem versucht die ARGE das auch länger als 3 Jahre zu bekommen.

Schau nochmal genau in dem Schreiben nach, was da drin steht.

Tina
Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
stefan1981
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4


« Antwort #5 am: 22. Februar 2009, 22:31:10 »

Hallo,

mein Sohn ist 3 Jahre und fast 5 Monate alt und da steht nicht ausdrücklich für wen das ist. Muss man da auf bestimmte Wörter achten?

Da steht nur das die Unterhaltsansprüche für mein Sohn auf das Jobcenter übergegangen sind und die von mir Auskunft haben wollen.

Was BU heißen soll weiß ich leider nicht.

Stefan
Gespeichert
midnightwish
Globaler Moderator
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.773



« Antwort #6 am: 23. Februar 2009, 08:03:35 »

Hallo stefan,

BU = Betreuungsunterhalt für Mutti

Zitat
Da steht nur das die Unterhaltsansprüche für mein Sohn auf das Jobcenter übergegangen sind

Aha. Damit sind wir ja schon einen Schritt weiter. Ich würde der ARGE eine Kopie der Schreiben des JA schicken und darauf verweisen ,das diese erst im Nov neu berechnet hatten und du daher keine Veranlassung siesht ernuet Auskunft zu geben. Sie mögen dir die gesetzliche Grundlage für ihr Begehren nennen.

Gibt es ein Schreiben des JA, das sie Unterhaltsvorrschuß leisten und das du nicht leistungsfähig bist oder hast du eine nTitel oder eine Erklärung unterschrieben das du den Vorschuß zurückzahlen wirst?

Tina
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
oldie
Administrator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4.528


Bonnie 2


« Antwort #7 am: 23. Februar 2009, 08:31:08 »

Hi stefan

Zitat
Als Antwort bekam ich ein Schreiben in dem stand, dass der Unterhalt der von der Unterhaltsvorschusskasse gezahlt wird nicht zählt und ich deshalb Auskunftspflichtig bin.
Hmm, ich verstehe mal wieder die Arge nicht.
Nach >>§ 33 Abs.1 SGB II - Übergang von Ansprüchen<< ist ein Forderungsübergang der Ansprüche möglich, welche sich aus >>§1605 Abs.2 BGB<< ergeben. Danach bist Du i.d.R. nur alle zwei Jahre zur Auskunft verpflichtet.

Nach >>§12a SGB II<< ist UHV und KG vorrangig zu beantragen. Das sind 117€ + 164€. Der Regelsatz eines 3-jährigen Kindes in einer Bedarfsgemeinschaft beträgt derzeit 211€ und ist hierrüber gedeckt. Damit ist das Kind nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft und ein Übergang der Ansprüche auf die Arge obsolet.

Gruss oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
stefan1981
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4


« Antwort #8 am: 23. Februar 2009, 20:57:19 »

Ich danke euch allen für eure schnelle Auskunft!!!

Heute habe ich ein Telefonat mit der Bearbeiterin geführt und wir sind zu dem Ergebniss gekommen, dass sie mich gebeten hat wenigstens eine Studienbescheinigung abzugeben damit sie was für die Unterlagen hat ^^.

Danke
Stefan
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Orlando
Zeigt sich öfters
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 79


« Antwort #9 am: 24. Februar 2009, 06:46:50 »

Der Regelsatz eines 3-jährigen Kindes in einer Bedarfsgemeinschaft beträgt derzeit 211€ und ist hierrüber gedeckt. Damit ist das Kind nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft und ein Übergang der Ansprüche auf die Arge obsolet.

Hi,

damit das Kind nicht zur BG gehört, bzw. nicht selbst bedürftig wird, kommt zu den 211 Euro aber noch der Anteil des Kindes an den KDU dazu.

Gruß
Orlando
« Letzte Änderung: 24. Februar 2009, 07:38:47 von Orlando » Gespeichert
oldie
Administrator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4.528


Bonnie 2


« Antwort #10 am: 24. Februar 2009, 08:14:24 »

Hi

@Jepp - hab' mich schon gefragt wann sich jemand meldet. mad3
Kennst Du die Rechnung dafür?

Gruss oldie
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Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
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