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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 16:10:09 *
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Autor Thema: Verpflichtungserklärung Notar  (Gelesen 1702 mal)
Honey Bee
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Beiträge: 14


« am: 12. Januar 2009, 09:50:52 »

Hallo,

ich bräuchte nochmal eure Hilfe ich habe morgen meinen Termin für die Beurkundung beim Notar.
Nun habe ich mich auf dieser Seite belesen http://www.trennungsfaq.de/unterhalt.html
Dort steht man soll nach Möglichkeit bei Notaren eine einseitige notarielle Verpflichtungserklärung erstellen, keine Verpflichtungsurkunde nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG. Mustertext im Downloadbereich.
Hab mir den Mustertext jetzt runtergeladen aber irgendwie bin ich Verunsichert ist das nun eine Verpflichtungserklärung oder eine Verpflichtungsurkunde???
Weil in dem Schreiben steht zb. Nr der Urkundenrolle, Der beurkundende Notar wird angewiesen, dem Kind zu Händen der Kindsmutter eine vollstreckbare Ausfertigung sowie eine beglaubigte Fotokopie und mir selbst eine beglaubigte Fotokopie dieser Urkunde zu erteilen.
Wenn nicht gibts anderswo noch Vorlagen?

Ich würde mich freuen wenn ihr mir helfen könnt momentan bin ich wieder ziemlich verunsichert.
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kosmos25
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Beiträge: 284


« Antwort #1 am: 12. Januar 2009, 14:04:24 »

Hallo HoneyBee!

Wenn du diesen Text verwenden möchtest, empfehle ich dir lieber, zum Jugendamt zu gehen und dort kostenlos einen Titel mit Begrenzung zum 18. Lebensjahr erstellen zu lassen.

Mit dem statischen Titel fangst du dir nur Ärger ein. Glaube bitte nicht alles, was du auf dieser Seite liest (einiges sehr pauschal und unrichtig).

Es ist egal, ob du der Titel vom Notar oder Jugendamt erstellt wurde - die Konsequenzen sind die Gleichen.

Wenn du aufgefordert wurdest einen Titel über xxx% zu erstellen, gibst du mit dem statischen Titel Grund zur Klageveranlassung und  gun  es wird teuer für dich!

Zitat
olgffm vom 17.07.2000 (6 UF 68/00)
Stichworte:    Jugendamtsurkunde, Herabsetzung, Abänderung
Normenkette:    SGB VIII 59, 60, ZPO 323
Orientierungssatz:    Eine vom Jugendamt nach §§ 49, 50 JWG, jetzt §§ 59, 60 SGB VIII errichtete vollstreckbare Urkunde unterliegt, wie die vollstreckbare notarielle Urkunde, der Abänderungsklage nach § 323 ZPO (BGH FamRZ 1984, 997). Der Klageweg kann nicht dadurch umgangen werden, daß vor der Urkundsperson einseitig eine abweichende Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Dies gilt jedenfalls für eine Herabsetzung. Das Jugendamt ist insoweit nicht zu einer Abänderung mit Wirkung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten legitimiert.

Zitat
Vgl. auch OLG Nürnberg  vom 17. Dezember 2002 Az.: 10 WF 3541/02: Die Unterhaltsverpflichtung gem. Jugendamtsurkunde ist gem. § 323 Abs. 4 ZPO abänderbar. Da § 323 Abs. 4 ZPO die Vorschriften des Abs. 1–3 nur entspr. für anwendbar erklärt, kommt die Schutzwirkung des Abs. 3 Jugendamtsurkunden nicht zu (Vgl. Zöller/Herget, 23. Aufl., § 323 ZPO Rz. 47). Damit sind Jugendamtsurkunden – wie einseitige Verpflichtungen in notarieller Urkunde (BGH v. 11.4.1990 – XII ZR 42/89, MDR 1990, 1008 = NJW 1990, 3274) – rückwirkend ab dem Zeitpunkt abänderbar, ab welchem die materiellen Grundlagen des Titels nicht mehr bestehen. 


Diese Urkunden sind somit nicht nur ab Aufforderung, einer Unterhaltsreduzierung oder einem Unterhaltswegfall zuzustimmen, abänderbar, sondern ab dem Zeitpunkt, ab welchem Unterhalt aus materiellen Gründen nicht mehr in der titulierten Höhe geschuldet ist.

Grüße,
kosmos
Gespeichert
Honey Bee
Schon was gesagt
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 14


« Antwort #2 am: 12. Januar 2009, 20:11:44 »

Na nun bin ich ja ganz verwirrt.....
Beim JA bin ich mir fast 100% sicher deren Urkunde unterschreiben zu müssen.
Viele andere haben auch geschrieben das man den Titel auch zb. auf 2 Jahre begrenzen lassen kann.

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Beppo
Globaler Moderator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.157


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #3 am: 12. Januar 2009, 20:18:15 »

Das kann ich verstehen, mir geht es genauso.

@Kosmos, du verstehst sicher mehr davon als ich, aber mich überrascht deine Aussage auch.

Ich kann mir, ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass das JA zum Gericht geht, nur weil der Titel nicht dynamisch ist.

Ich habe sogar in meinem Scheidungsurteil lediglich statischen KU aufgebrummt bekommen.

Zum Unterschied zwischen einer Verpflichtungserklärung und einer Urkunde kann ich aber immer noch nix sagen.

Gruss Beppo
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Honey Bee
Schon was gesagt
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 14


« Antwort #4 am: 12. Januar 2009, 20:29:34 »

Hallo Beppo,

schön das es mir nicht nur allein so geht.
Tja was ist dieser Vordruck nun eine Urkund eoder doch nur eine Verpflichtungserklärung!?
Andere haben doch ihren Titel doch auch schon Zeitlich begrenzen lassen, wie zb. bis erreichen der nächsten Altersstufe.

Warum muss das alles so kompliziert sein,als wenn man keine anderen Sorgen hat.
Gespeichert
kosmos25
Nicht wegzudenken
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 284


« Antwort #5 am: 12. Januar 2009, 22:16:02 »

Hallo Honey-Bee!

Zitat
Beim JA bin ich mir fast 100% sicher deren Urkunde unterschreiben zu müssen.

Nein, Abänderungen bezüglich der Altersbegrenzung werden jederzeit eingefügt (zwar ungern, aber es wird gemacht).
Wenn du mit den nötigen Wissen den möglichen Äußerungen entgegentrittst - klappt es.

Zitat
Viele andere haben auch geschrieben das man den Titel auch zb. auf 2 Jahre begrenzen lassen kann.
Nur wenn ersichtlich ist, dass sich in zwei Jahren sicher etwas ändert (z.B Ausbildungsbeginn). Kindergelderhöhungen, Arbeitsplatzverlust, Änderungen DT, ..... sind hier nicht gemeint.

Zitat
Ich habe sogar in meinem Scheidungsurteil lediglich statischen KU aufgebrummt bekommen.

Mangelfall? Liegt auch daran wie alt das Scheidungsurteil ist und was genau gefordert (statischer Betrag)  wurde.

Normal würde ein Urteil (vor 2008) so aussehen (wenn entsprechender Antrag auf dynamischen Unterhalt gestellt wurde):
Der Beklagte wird verurteilt, zum Ersten eines jeden Monats Unterhalt an den Kläger, geboren am xxx, zu Händen seines gesetzlichen Vertreters wie folgt zu zahlen:

       1.

          Ab 01.01.2001 121 % des Regelbetrags der ersten Altersstufe nach § 1 Regelbetragsverordnung abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit EUR xxx  (EUR xxx minus EUR xxx). Nicht anrechenbar ist nach § 1612 b Abs. 5 BGB der Kindergeldanteil in der Höhe, in der der geschuldete Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrags unterschreitet;
       2.

          ab 01.11.2001 121 % des Regelbetrags der zweiten Altersstufe abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes für ein erstes Kind;
       3.

          ab 01.11.2007 121 % des Regelbetrags der dritten Altersstufe abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes für ein ersten Kind.



Wenn ich von dir 115% fordere und dich auffordere den Unterhalt für die Zukunft titulieren zu lassen, kannst du mir nicht mit einem statischen Titel kommen  c!

Rechtlich werden Verpflichtungserklärungen vor dem Jugendamt allgemein als deklaratorisches oder bestätigendes Schuldanerkenntnis angesehen.
rechtsbekundend = rechtsbezeugend = deklatorisch
eine einseitige Verpflichtungserklärung = es liegt keine Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt

Ich erkenne keinen Vorteil oder Nachteil, ob jetzt beim Jugendamt oder beim Notar ein Titel erstellt wird. Bitte beim Schreiber der Seite nachfragen!

Ansonsten steht hier einiges zur Beurkundung:
http://books.google.de/books?id=0nQ-1Pr9Ip0C&pg=PA122&lpg=PA122&dq=deklatorisch+jugendamt&source=web&ots=enunTAvIru&sig=RB3VRMx25yQiymAkAJXrNqED05g&hl=de&sa=X&oi=book_result&resnum=1&ct=result#PPP1,M1


Grüße,
kosmos
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