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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 15:56:43 *
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Autor Thema: Unterhalsvorschusskasse Zahle die auch nach dem 12 ten Lebensjahr?????  (Gelesen 1610 mal)
Aldruper
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« am: 30. Dezember 2008, 15:00:55 »

Hallo ihr alle,
da ich ein Mangelfall bin (1250€ Netto) bekommen meine Kinder aus erster Ehe Unterhaltsvorschuss
nun sind beide  zwölf geworden.Bekamme ich  ich ein Schreiben vom JA wo drin stand,das ab dem tage wo sie 12 wurden kein Unterhaltsvorschuss gezahlt wird.Nun bekomme ich ein Schreiben von dem JA wo sie in gezogen sind das ich mein Verdienst und meiner jetzigen Frau offen legen muss zwecks neu Berechnung.
 Meine frage ist das so Korrekt vom JA das sie nach dem 12 ten Lebensjahr weiter Zahlen ??
 
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Furbie30
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« Antwort #1 am: 30. Dezember 2008, 15:04:22 »

HAllo

Ja das ist absolut korrekt.
Unterhaltsvorschuß wird nur 72 Monate gezahlt und bis das Kind das 12 Lebensjahr anfängt.
Ich an deiner Stelle hätte aber schon mal früher versucht KU zu leisten, eventuell einen Nebenjob , oder Berufswechsel ect.
Lebst du mit deiner Lg zusammen, seit ihr Verheiratet? dann kann es sogar passieren,daß sie deinen SB kürzen, damit die Kinder wenigstens ein bisschen Ku bekommen.

lg
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Aldruper
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Beiträge: 236


« Antwort #2 am: 30. Dezember 2008, 15:16:05 »

Hallo Furbie30 ja ich bin Verheiratet und habe mit meiner jetzigen Frau ein Kind.Da ich Kraftfahrer bin,bleibt mir keine Zeit ein Nebenjob anzunehmen.In der Vergangenheit hatte sie auch Unterhaltsvorschuss bekommen.Daher verstehe ich es nicht es heist doch immer nach dem 12ten Lebensjahr gebe es kein Unterhaltsvorschuss mehr??

Gruß Aldruper 
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Aldruper
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« Antwort #3 am: 30. Dezember 2008, 15:19:47 »

Ach so noch was in der Vergangenheit habe ich ein gewisse Satz an das JA gezahlt.Es wurde  meine beiden Kinder und mein jetziger Sohn berechnet.Daher ergab sie die Summe was ich an das JA Zahlen musste..
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #4 am: 30. Dezember 2008, 16:47:39 »

Hallo Aldruper,

warum meinst du denn dass noch Vorschuss bezahlt wird?

Das JA ist nicht komplett draußen, nur weil die Kinder 12 werden.

Gruss Beppo
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Jemmy
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*rotzfrech*sagt LG


« Antwort #5 am: 30. Dezember 2008, 16:55:02 »

Hallo

Unterhaltsvorschuß wird nur 72 Monate gezahlt und bis das Kind das 12 Lebensjahr anfängt.

Das ist nicht richtig!

Hier die Anspruchsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

    * ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    * der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
    * der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.

Über Sinn und Unsinn der Begrenzung bis zum vollendeten 12 Lebensjahr kann man diskutieren, muss man aber nicht, da es nunmal gesetzlich so geregelt ist.

LG Jemmy
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Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)

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Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
DeepThought
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« Antwort #6 am: 30. Dezember 2008, 18:12:40 »

Moin,

Hier die Anspruchsvoraussetzungen
Ja, das sind die Anspruchvoraussetzungen. Allerdings fehlt die hier (falsch) aufgeführte Begrenzung, welche sich aus >§ 3 UhVorschG< ergibt und lapidar heißt:
Zitat
Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt.


Die Bezugsdauer ergibt sich somit aus einer Kombination der §§ 1 Abs. 1 Nr.1 und 3 UhVorschG.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Furbie30
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« Antwort #7 am: 30. Dezember 2008, 20:45:55 »

*vollquoting gelöscht*

Hi Jimmy
Meine Frau hat bis zu unserer Hochzeit auch Unterhaltsvorschuß bekommen und in ihren ganzen Unterhalgen steht dieses aber drin,daß UVG nur 72 Monate bzw bis zum 12. Lebensjahr gezahlt wird.

Lg
« Letzte Änderung: 31. Dezember 2008, 12:07:41 von DeepThought » Gespeichert
Jemmy
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*rotzfrech*sagt LG


« Antwort #8 am: 30. Dezember 2008, 21:15:11 »

Hallo

@Furbie

Ist doch korrekt. Der Terminus sagt einfach nur aus, bis zur Vollendung des 12 Lebensjahres. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine 72 Monate Bezugsdauer erreicht sind, ist trotz dem schluss, da der Bezug nur bis zur Vollendung des 12 Lebensjahres möglich ist. Sollten die möglichen 72 Monate vorher aufgebraucht sein, ist halt vorher schluss.

LG Jemmy
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« Antwort #9 am: 30. Dezember 2008, 21:43:05 »

Hi Jimmy

Ok gut dann haben wir uns beide jetzt verstanden 

Ob die 72 Monate schon verbraucht sind, keine ahnung das kannuns nur Aldruper sagen.

Lg
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Jemmy
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*rotzfrech*sagt LG


« Antwort #10 am: 30. Dezember 2008, 21:58:36 »

Hallo

off topic:
@Furbie
Hi Jimmy

Ähh, nee: Jemmy, in Anlehnung an Jemmy Button (eigtl. o'run-del'lico, auch: Orundellico) (ca. 1815–1864)

LG Jemmy
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« Antwort #11 am: 31. Dezember 2008, 17:58:02 »

Hallo JEMMY 

Sorry tut mir sehr leid,daß ich nich richtig gelesen habe   rofl2
Wird nie wieder vor kommen  mad3

Lg
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Aldruper
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« Antwort #12 am: 01. Januar 2009, 09:47:18 »

Frohes neues an alle.
Wenn ich das jetzt Richtig verstanden habe,bekommen meine beiden Töchter noch Unterhaltsvorschuss weil die 72 Monate noch nicht voll sind,egal ob sie jetzt 12 Jahre alt sind.Nach meinen wissen heist es doch entweder 12 Lebensjahr oder 72 Monate was als erstes eintrit wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt.  oder irre ich mich question question
Gruß Aldruper
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Celestine1972
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« Antwort #13 am: 01. Januar 2009, 11:46:54 »

Hallo Aldruper,

Unterhaltsvorschuß endet definitiv mit Vollendung des 12. Lebensjahres. Wer darüberhinaus staatliche Unterstützung benötigt, muss meiner Information nach dann für das jeweilige Kind einen Antrag auf Hartz IV stellen.

lg
Celestine
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DeepThought
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« Antwort #14 am: 01. Januar 2009, 16:31:00 »

oder irre ich mich
Nein.
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
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