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Autor Thema: grundsätzliches verstehen zum unterhalt  (Gelesen 1148 mal)
9Meter
Frischling

Beiträge: 2


« am: 06. August 2008, 19:55:48 »

guten abend

ich habe versucht mich ein wenig durch dieses forum zu lesen, um mich mit dem thema: KU auseinander zu setzen. Dabei kommt mir eine entscheidende Frage:

Wenn ich als Unterhaltspflichtiger möglicherweise arbeitslos werde (ALGII oder geringfügig beschäftigt) und auch wirklich nachweisen kann, dass ich mich bewerbe, aber eben keine Arbeit oder andere arbeit bekomme.... und keinen keinen Unterhalt zahlen kann, weil dann meine eigenen Existenz auf dem spiel steht. Wer zahlt dann (bei 17jährigen Kind in der Ausbildung)? Bzw. wenn ich nur weniger zahle als ich müsste, häufen sich dann die schulden an?

grüße
« Letzte Änderung: 06. August 2008, 19:59:05 von 9Meter » Gespeichert
midnightwish
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.771



« Antwort #1 am: 06. August 2008, 20:06:57 »

Hallo 9m,

Hm, bei einem 17-jährigen in der Ausbildung dürfte der KU nicht mehr allzu hoch ausfallen.

Wenn du arbeitslos wirst wird einfach erstmal angenommen das dieses Zustand vorübergehend ist und du 6 Monate weiterhin den alten KU zahlen kannst. Erst danach kann die Last reduziert werden. Leigt ein Titel vor mu ßder voll bedinet werden bzw. nach 6 Moanten kann dieser abgeändert werden, abernur mitZustimmung des Utnerhaltsberechtigten.

Allerdings, falls du selbstverschuldet arbeitslos wirst, wird der KU auch nach diesen 6 Monaten eher nicht reduziert. Ab 18 sind dann beide Elternteile zu Barunterhalt verpflichtet, sofern eben durch die Ausbildung der Bedarf nicht gedeckt ist.



Tina

Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
9Meter
Frischling

Beiträge: 2


« Antwort #2 am: 06. August 2008, 21:52:45 »

Hallo Tina, das klingt sehr nachvollziebar! Danke schön.

Wie berchenet man den bedarf eines (17 jährigen Kindes, was auch noch an die eigene Mutter 100gm vom Lehrlingsgeld abdrücken muss, wegen ALGII) ? Oder sind das dann die DDT ?
lg
Gespeichert
midnightwish
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.771



« Antwort #3 am: 06. August 2008, 21:58:13 »

Der Bedarf des 17-jährigen berechnet sich nach dem ber. Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dieser ist dann aus der DDT zu entnehmen.
Von diesem Bedarf werden 77 € KG und das (Nettogehalt-90€) zur Hälfte abgezogen. Der Rest ist der Betrag den du zahlen mußt.

Die Anrechnung auf Hartz IV oder irgenwelche Vereinbarungen was er daheim abgeben muß ist Sache zwischen Kind und KM.

Ab 18 wird dann etwas anders gerechnet. Da wird das KG vollständig, also mit 154 € bedarfmindernd angesetzt und das nettoausbildungsgehalt - 90€ angerechnet, was die Unterhaltslast nochmal verminderd.

Ab 18 muß an das Kind gezahlt werden udn darf nur noch mit Zustimmung an die KM überwiesen werden, zudem ist das volljährige Kind verpflichtet nachzuweisen, das es bedürftig ist (Schulbescheinigungen, Ausbildungsvertrag...)

Tina
Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
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