Hi,
heute kam der Brief von unserem Anwalt an den Arbeitgeber von ihrem Ex wo drin stand,daß der Arbeitgeber den KU von 196 euro aber an meine Frau abführen, soll weil 1. Titel und 2. hat sie ja einen Pfändungsbeschluß ansonsten würde er erneut vor Gericht gehen. Kommt meien Frau damit durch, daß sie wenigsens die 196 euro KU erhält?
so jedenfalls nicht. Wie wäre es, einfach mal auf den PfÜB zu gucken, ob nun nach §850d oder c ZPO gepfändet wird. Das erkennt man ganz leicht daran, ob der Pfändungsfreibetrag dort aufgeführt ist (z.B. 750 EUR). Wenn der Anwalt lediglich eine Pfändung nach §850c beantragt hat, darf der Arbeitgeber Beträge unterhalb des Pfändungsfreibetrages nur mit Einverständnis des Schuldners abführen.
Dann schrieb der Anwalt noch,daß er vor Gericht es durch setzten will,daß die Pfändungsfreigrenze bei ihrem Ex herabgesetzt wird, wie sehen da die chancen aus?
Sehr gut. Bei einer Pfändung nach §850
d ZPO legt das Vollstreckungsgericht den Pfändungsfreibetrag nach billigem Ermessen fest und orientiert sich dabei am ortsüblichen Sozialhilfesatz.
Grüße
sky