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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 05:52:45 *
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Autor Thema: Bitte um Hilfe dringend  (Gelesen 1161 mal)
Furbie30
Nicht wegzudenken
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 916


« am: 30. Juli 2008, 13:49:06 »

Hallo
Habe heute nochmal eine ganz dringende Fragefür meine Frau.
Meien Frau hat nun die Pfändung gegen ihren Ex eingeleitet was auch das Gericht sehr schnell in die wege geleitet hat und die Pfänduns und Überweisungsbeschluß ging im Juli an den Arbeitgeber raus.
Da keiner das genaue Gehalt von ihrem Ex wusste hat sich der Anwalt von meiner Frau an den Arbeitgeber gewand mit der Bitte das Gehalt offen zu lesen,damit man dann genau ausrechenen kannas gepfändet werden kann.
Tja heute kam ein Brief vom Arbeitgeber was uns echt umgehauen hat.

Der Arbeitgeber schrieb allen ernste4s daß man nichts Pfänden könnte da der Ex gerade mal 1349 euro Verdienen würde und die Pfändungsfreigrenze ja bei über 1500 euro liegen würde und sein Arbeiter ja noch eine Frau und ein kind zu Versorgen hätte zumal ja das neue Unterhaltsgesetz eh besagt erst Kinder dann Frau.
Sollte sein Arbeiter mal über die 1500 euro Gehalt kommen wird er natürlich das Gehalt Pfäünden lassen.

Das ist doch echt nicht war der Ex hat mittlerweile mit August (wird er auch nicht zalen) einen Unterhaltsrückstand von 1020 Euro und das soll nun so bleiben?
Kann man es so machen,daß der Arbeitgeber wenigstens die 196 euro raus rückt und man dann in ruhe zum Gericht schreibt ,daß das Gericht den Pfändunsfreibetrag runter schraubt?

Was kann meine Frau jetzt machen und ihr Anwalt?

LG
Und vielen dank schon mal
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Lausebackesmama
Globaler Moderator
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.856


Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #1 am: 30. Juli 2008, 14:15:40 »

Hallo Furbie,

guck mal hier: http://www.bmj.bund.de/files/20201bf04bf3047c81ad61b06d4a8c65/887/Pf%C3%A4ndungsfreigrenzen.pdf

Ich fürchte, der AG könnte Recht haben. Traurig

LG LBM
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Der Sprung
über den eigenen Schatten
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wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
DeepThought
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Beiträge: 12.054



WWW
« Antwort #2 am: 30. Juli 2008, 14:24:44 »

Moin,

der AG hat definitiv nicht recht - unter der Annahme, dass nach § 850d ZPO gepfändet wurde und nicht nach § 850c ZPO. Sollte letzteres eingeleitet worden sein, gehört der RA deiner Frau getreten.

Die Pfändungsfreigrenze nach § 850d ZPO ist nicht starr oder tabellarisch, sondern richtet sich nach den tatsächlichen notwendigen Ausgaben. Es kann ein Heraufsetzungsantrag nach § 850k ZPO gestellt werden/worden sein.

Also: Klären, nach welcher Vorschrift gepfändet wurde und ggf. den RA alles weitere machen lassen.

DeepThought
Gespeichert


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Furbie30
Nicht wegzudenken
****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 916


« Antwort #3 am: 30. Juli 2008, 21:46:57 »

Hallo LBM

Sorry deinen Link kann ich nicht öffnen unter anderem verstehe ich eh nicht warum der AG recht haben soll.
Hier ist ein Vater der nicht freiwillig zalt trotz Titel und Bewährungsstrafe und er soll trotzallem mal wieder so durch kommen?

@Deep
Der RA meiner Frau will will den AG nun anschreiben und ihm mitteilen,daß er wenigstens die 196 Euro an Ihn Überweisen soll und wegen den Unterhaltsrückständen will der RA beim Gericht beantragen,daß der Pfändungsfreibetrag von dem A... runter geht.

So langsam reicht es ja wohl  es kann ja nicht sein,daß der KV mit sowas durch kommt und nichts mehr zahlen muss, obwohl hier die Ehefrau auf Rang 2 ist und der KV jeden Monat weiter schulden bei meiner Frau macht, damit kann er doch nicht weiter durch kommen.

LG
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Furbie30
Nicht wegzudenken
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 916


« Antwort #4 am: 01. August 2008, 19:14:14 »

Hallo

Habe nochmal eine kurze frage.
heute kam der Brief von unserem Anwalt an den Arbeitgeber von ihrem Ex wo drin stand,daß der Arbeitgeber den KU von 196 euro aber an meine Frau abführen, soll weil 1. Titel und 2. hat sie ja einen Pfändungsbeschluß ansonsten würde er erneut vor Gericht gehen. Kommt meien Frau damit durch, daß sie wenigsens die 196 euro KU erhält?

Dann schrieb der Anwalt noch,daß er vor Gericht es durch setzten will,daß die Pfändungsfreigrenze bei ihrem Ex herabgesetzt wird, wie sehen da die chancen aus?

Meien Frau geht zwar Arbeiten, aber trotzdem möchte sie nun endlich mal regelmässig den Ku für ihre Tochter erhalten.

LG

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sky
Gehört zum Inventar
*****
Beiträge: 1.828



« Antwort #5 am: 03. August 2008, 20:40:59 »

Hi,

heute kam der Brief von unserem Anwalt an den Arbeitgeber von ihrem Ex wo drin stand,daß der Arbeitgeber den KU von 196 euro aber an meine Frau abführen, soll weil 1. Titel und 2. hat sie ja einen Pfändungsbeschluß ansonsten würde er erneut vor Gericht gehen. Kommt meien Frau damit durch, daß sie wenigsens die 196 euro KU erhält?

so jedenfalls nicht. Wie wäre es, einfach mal auf den PfÜB zu gucken, ob nun nach §850d oder c ZPO gepfändet wird. Das erkennt man ganz leicht daran, ob der Pfändungsfreibetrag dort aufgeführt ist (z.B. 750 EUR). Wenn der Anwalt lediglich eine Pfändung nach §850c beantragt hat, darf der Arbeitgeber Beträge unterhalb des Pfändungsfreibetrages nur mit Einverständnis des Schuldners abführen.

Dann schrieb der Anwalt noch,daß er vor Gericht es durch setzten will,daß die Pfändungsfreigrenze bei ihrem Ex herabgesetzt wird, wie sehen da die chancen aus?

Sehr gut. Bei einer Pfändung nach §850d ZPO legt das Vollstreckungsgericht den Pfändungsfreibetrag nach billigem Ermessen fest und orientiert sich dabei am ortsüblichen Sozialhilfesatz.

Grüße
sky
Gespeichert

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
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