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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 05:34:15 *
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Autor Thema: Abrechnung Exens Anwalt  (Gelesen 1641 mal)
nichtplatt
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« am: 14. Juli 2008, 20:40:04 »

Hi,

ich brauche einmal ein paar Informationen, wenn es geht mit Urteilen und §èn

Hintergrund

Bin Ende 2006 bei sehr beliebten OLG Celle mit einer Unterhaltsabänderungsklage baden gegangen. Exchens Anwalt ganz schlau hat meine kompletten Mieteinnahmen gepfändet. Rückstand und lfd. Unterhalt.

Ich habe in 2007 eine Aufstellung von ihm erhalten. Diese Aufstellung beinhaltete einen gewaltigen Rückstand. BU und KU.

Mir ist aufgefallen, dass die Supernase nicht den kompletten Pfändungsbetrag (Unterhalt) an meine Ex ausgekehrt hat, sondern mit allem verrechnet hat was er meinte auch noch von mir zu bekommen.

1`ste Frage

Muss ein Anwalt die Pfändungen (ausschließlich Unterhalt) nicht komplett an die KM ausschütten?

Die zweite Frage ergibt sich leider aus der Antwort. Daher später


LG

nichtplatt
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« Antwort #1 am: 14. Juli 2008, 20:44:32 »

Moin,

Muss ein Anwalt die Pfändungen (ausschließlich Unterhalt) nicht komplett an die KM ausschütten?
Jein. Also im Prinzip ja, es sei denn, Ex hat 'ne Abtretung gemacht. Es ist nicht Sinn von Zwangsvollstreckungen mal so lustig Geld zu verteilen. Zwangsvollstreckungen sind zweck- und grundbestimmt.

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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
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« Antwort #2 am: 14. Juli 2008, 20:52:03 »

Hi Deep,

ich gehe davon aus, dass Ex eine Abtretung gemacht hat. Daher folgende Frage:

Titel KU meinetwegen 100,00€. 100,00€ werden gepfändet und zwar auf Titel KU.

Ex tritt wegen irgendetwas anderes dieses Geld komplett  ab. Bin ich dann trotzdem mit dem KU in Rückstand?

LG

Nichtplatt
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« Antwort #3 am: 14. Juli 2008, 20:55:26 »

Hallo Nichtplatt,

Ich habe davon zwar keine Ahnung aber klingen tut das wie Veruntreuung für mich.

Gruss Beppo
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« Antwort #4 am: 14. Juli 2008, 20:56:37 »

Nein, du bist nicht im Rückstand. Die Zwangsvollstreckung erfolgte zum KU, das Geld wurde an Ex ausgekehrt. Ob Ex das Geld gleich wieder an den RA gibt oder zum nächsten Frisör trägt ist ihre Sache.

Jetzt kommt bestimmt noch 'ne dritte Frage  question 
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« Antwort #5 am: 14. Juli 2008, 21:03:44 »

Hi Deep,

kennst Du mich besser?                   Natürlich kommt die dritte Frage.

Aber auch erst einmal sehr allgemein.

Meine Denke ist wie folgt. z.B.  BU = 300 €, KU 1 = 300 € und KU = 300 €, imsgesamt 900 €. 600 € aufgrund der Titel gepfändet, 600€ werden ausgekeht. Bedeutet für mich 200 € an Ex und jeweils 200 € an K1 und K2. Somit Rückstand 100€ Ex und jeweils 100 € K1 und K2.

Ist meine Denke richtig?
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« Antwort #6 am: 14. Juli 2008, 21:08:25 »

Ist meine Denke richtig?
Du ahnst nicht, wie schwer mir diese Antwort fällt: Ich weiß es nicht.

Von der reinen Logik her würde ich sagen, dass im Verhältnis der einzelnen Schuld zur Gesamtschuld zu verteilen ist. Dein Beispiel funktioniert also anhand der Zahlen, da jede Schuld mit 1/3 in die Gesamtforderung einfließt.
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« Antwort #7 am: 14. Juli 2008, 21:16:13 »

Hi,

sehr schwierige Frage weis ich. Mich hat das Jugendamt im Rahmen von UHV auf diesen Gedanken gebracht.

In meinem Fall sieht/sah es wie folgt aus. BU = 510, KU1 = 308, KU2 = 308. Gezahlt 680. Ex stellt Antrag auf UHV für K2
weil sie die Meinung vertrat, dass die 680 nur für sie und K1 sind. JA hat aber genauso wie geschrieben gequotelt und somit kein UHV.

Trotzdem die Frage: Ist das wieder nur lex JA, oder wird allgemein verbindlich so gerechnet?

LG

nichtplatt
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« Antwort #8 am: 14. Juli 2008, 21:30:29 »

Tja, nichtplatt, verlässlich weiß ich es nicht. Ich würde stark vermuten, dass diese Quotelung rechtlich gesichert ist. Denke mal z.B. an die Verbraucherinsolvenz. Hier wird auch der Abtrag gequotelt.
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« Antwort #9 am: 14. Juli 2008, 21:31:38 »

Hey,

vielleicht was Sky da Genaueres?

Hat KU da nicht auch automatisch den Vorrang?

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« Antwort #10 am: 14. Juli 2008, 21:34:46 »

2007 waren KU und BU aber noch gleichrangig.
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« Antwort #11 am: 14. Juli 2008, 21:42:55 »

I weiß, Beppo,
aber mir ist aus Insolvenzverfahren bekannt, dass KU-Schulden anderen Schulden immer vor gingen, weil ja die Erwachsenen zumindest theoretisch selbst für ihren Unterhalt sorgen können.
Daher habe ich überlegt, ob das im Fall der ZV genauso ist.

LG LBM
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« Antwort #12 am: 14. Juli 2008, 21:48:35 »

Ich denke, es wäre spannend den Text der Zwangsvollstreckung zu kennen. 
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« Antwort #13 am: 14. Juli 2008, 21:57:11 »


gelöscht doppelt
« Letzte Änderung: 14. Juli 2008, 22:02:21 von nichtplatt » Gespeichert
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« Antwort #14 am: 14. Juli 2008, 22:01:09 »

Hi,

Text wie folgt:

hiermit wird der Gesamt U-Rückstand für die Monate 6.2006 - 10.2006 gemäß Vergleich BU Amtsgericht P Datum und Vergleich KU Amtsgericht Datum , des weiteren BU und KU fortlaufend im Rahmen der Zwangsvollstreckung vollstreckt.. Insgesamt mtl. 1130€. Es wurden immer 1130 als Gesamtsumme vollstreckt. Nie erst 510 für Ex und dann KU1 und KU2.

LG

nichtplatt
« Letzte Änderung: 14. Juli 2008, 22:02:55 von nichtplatt » Gespeichert
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« Antwort #15 am: 14. Juli 2008, 22:16:47 »

Hi,

Zitat
Also im Prinzip ja, es sei denn, Ex hat 'ne Abtretung gemacht.

Da kommt mir gerade noch so ein Gedanke. Kann ich einfach KU abtreten, oder muss man nicht wenigsten den KU überweisen um den dann wieder zurück überwiesen zu bekommen. Ist dieser nicht geschützt?


LG

Nichtplatt
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« Antwort #16 am: 15. Juli 2008, 08:39:36 »

hallo nichtplatt,

also, ich habe in der Datenbank ein paar Urteile zur Pfändung von Kindesunterhalt usw. gefunden, aber auf deine Frage passt so erstmal nichts richtiges.

Ich habe im JA bei einer netten Kollegin nachgefragt. Bis 2008 war es tatsächlich so, dass der gepfändete Betrag entsprechend des Urteils über BU und KU gequotelt wurde. Ab 2008 geht KU definitiv vor. Sie treibt für unser JA (Beistandschaft) den KU ein. Genau habe ich nicht alles verstanden: aber du solltest wohl dringend beim Amtsgericht einen Antrag auf Abänderung des Pfändungsurteils und der Pfändungsfreigrenze stellen. Die Väter lassen sich viel zu viel gefallen. (O-Ton)

Hoffe das hilft dir etwas.

Wegen Abtretung habe ich vergessen zu fragen.

lg Nadine

EDIT: nochmal mit der sympathischen Stimme gesprochen. Also KU ist zweckgebunden und darf weder zweckentfremdet noch verrechnet werden. Mit Abtretung ist da also nichts. Die KM darf den KU nicht an den RA abtreten, da er für die Kinder zweckgebunden ist. Das mußt du allerdings beweisen was sie damit macht.

PS: ich darf auch weiter nachfragen, wenn ich etwas nicht verstanden habe

nochmal lg Nadine

« Letzte Änderung: 15. Juli 2008, 09:02:38 von luca » Gespeichert
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« Antwort #17 am: 17. Juli 2008, 13:10:09 »

Hi,

erst einmal vielen Dank an alle.

Ist zwar eine andere Baustelle, will aber keinen neuen Thread aufmachen. Ist okay Deep?

Mit Beschluss vom 1.4. wurde mir die elterliche Sorge übertragen. (ABR).
Nach meiner Auffassung habe ich das ABR seit dem 1.4.
Ist das richtig?

Es gibt einen KU – Titel für die Kinder. Diesen hat die KM.
Muss ich hier tätig werden und eine Unterhaltsabänderungsklage und gleichzeitig Klage auf KU von der KM einreichen?

Ab wann haben die Kinder ein KU – Anspruch gegen die Mutter, ab Beschluss 1.4., oder nach Vollzug des Umzugs?

Der titulierte BU – Anspruch (Kein EU) erlischt der automatisch, oder auch hier Abänderungsklage?


LG

Nichtplatt
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