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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 04:24:05 *
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Autor Thema: Hilfe bei Unterhaltsberechnung/Kredit  (Gelesen 2143 mal)
albatros76
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« am: 23. April 2008, 16:40:07 »

Hallo Leute,

Mich hat es nun auch erwischt. Will euch mal meine Situation kurz beschreiben und erhoffe von euch Hilfe. Ich lebe noch mit meiner Partnerin und unseren gemeinsamen Kind (5 Jahre) zusammen. Nächsten Monat ist Auszug. Wir haben ein Eigenheim. Sie steht im Grundbuch und fordert jetzt berechtigter Weise eine stolze Summe. D.h. Ich muss einen Kredit aufnehmen, um sie auszuzahlen. Zur Zeitliegt mein monatliches Nettoeinkommen bei 1800 €. Kann dieser Kredit in irgeneiner Weise auf mein Einkommen gegengerechnet werden?

Wie gesagt, für mich ist das alles Neuland. Für eine Antwort wäre ich dankbar.

MfG
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Beppo
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #1 am: 23. April 2008, 18:09:47 »

Hallo Albatros,

mach nochmal ein bisschen mehr Licht an.

Deine Geschichte ist ein bisschen kurz.
Seid ihr Verheiratet? Habt ihr gemeinsames Sorgerecht?
Wer zieht aus?
Vor Allem, wieso musst du ihr Geld für ein Haus bezahlen, das ihr gehört?

Gruss Beppo
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
albatros76
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« Antwort #2 am: 23. April 2008, 19:38:40 »

Hallo Beppo

Wir sind nicht verheiratet.
Sie hat das alleinige Sorgerecht.
Sie und unser Kind ziehen aus.
Wir stehen beide im Grundbuch. Sie mit einer Hypothek von 60000 €. Diese muss ich nun komplett an sie zurückzahlen. Sie will aus dem Grundbuch raus.

Fehlt noch etwas?

MfG

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Beppo
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« Antwort #3 am: 23. April 2008, 19:56:21 »

Wir sind nicht verheiratet.
Gut.

Sie hat das alleinige Sorgerecht.
Schlecht.

Sie und unser Kind ziehen aus.
Leider nicht zu verhindern.

Wir stehen beide im Grundbuch. Sie mit einer Hypothek von 60000 €. Diese muss ich nun komplett an sie zurückzahlen.
Musst du nicht!

Sie will aus dem Grundbuch raus.
Ihr Problem.

Fehlt noch etwas?
Schaun mer mal.


Zitat
D.h. Ich muss einen Kredit aufnehmen, um sie auszuzahlen. Zur Zeitliegt mein monatliches Nettoeinkommen bei 1800 €. Kann dieser Kredit in irgeneiner Weise auf mein Einkommen gegengerechnet werden?

Zunächst mal bist du in dieser Konstellation zum Kindesunterhalt verpflichtet und nicht zum Ehegattenunterhalt.
Beim Kindesunterhalt interessiert sich in der Regel niemand für deine Schulden.

Beim Haus sieht es so aus, dass es zur Hälfte ihr gehört und sie dich weder zwingen kann ihr die Hälfte abzukaufen, noch ihre Hypothek zu übernehmen.

Ihrem "Wunsch" zu entsprechen, brauchst du also nur, wenn er dir sinnvoll erscheint. Ansonsten gäbe es noch diverse Handlungsoptionen.

Das einzige was sie gegen deinen Willen durchsetzen kann, ist eine Trennungsversteigerung welche erstens lange dauern kann und zweitens selten den gewünschten Ertrag bringt.

Ob das Angebot, das halbe Haus zu diesen Bedingungen zu übernehmen für dich attraktiv ist können wir so noch nicht beurteilen.

Hast du selbst irgendwelche Interessen und Wünsche?

Gruss Beppo
« Letzte Änderung: 23. April 2008, 20:00:23 von Beppo » Gespeichert

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« Antwort #4 am: 23. April 2008, 20:32:22 »

Danke für die schnelle Antwort.

ich will das Haus auf jeden Fall halten. Und glaube mir, dieser Palast ist weit mehr wert. Zu einer Zwangsversteigerung will ich es nicht kommen lassen.Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, kann ich den Kredit nicht gegenrechnen und muss mein monatliches Nettoeinkommen als Berechnungsgrundlage nehmen. Das ist natürlich schlecht. Kann man sonst noch irgendwas gegenrechnen ? Hab irgendwo gelsen, dass Fahrtkosten zur Arbeit u. Altersvorsorge dazu zählen.

MfG

albatros 76
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Beppo
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« Antwort #5 am: 23. April 2008, 20:47:34 »

Also wenn du auf diese Art für 60 Kilo an ein schönes Halbes Haus kommst und du dieses auch noch bezahlen kannst, ist das ja nicht schlecht.
Eurem Kind ist das aber wurscht und deswegen nicht an der Finanzierung zu beteiligen.

Die Abzugsmöglichkeiten sind beim KU gering und bringen auch nur wenig. Nur wenn du dein Einkommen unter 1.500,- drücken könntest, würdest du 26,- € pro Monat sparen.

Pauschal kann man sagen, bis zu 4% Altersvorsorge und 5% Erwerbskosten.

Demgegenüber musst du allerdings auch dein Jahreseinkommen inkl. aller Sonderzahlungen durch 12 ansetzen, also ggf. mehr als 1.800,- €.

KU errechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, welche du hier http://vatersein.de/News-file-article-sid-1442.html findest.

Wenn du alles gelesen und verstanden hast wirst du wissen, dass du pro Monat ab dem 6. Geburtstag 294,- € pro Monat einplanen musst.

Vom Rest musst du das Haus, den Umgang mit deinem Kind und dein Leben bezahlen.

Wenn du das schaffst: Umso besser!

Noch Fragen, Kienzle?

Gruss Beppo
« Letzte Änderung: 23. April 2008, 20:49:12 von Beppo » Gespeichert

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« Antwort #6 am: 23. April 2008, 21:07:59 »

Ja die nächsten Zeiten werden hart. Wie kommst du auf den Betrag von 294 € ? Das ist der Fall wenn ich über 1900 € verdiene oder ?

Zum Einkommen gehört das mon. Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld u. Jahressteuerrückerstattung. Gibts da noch mehr?

Hab da noch ne Frage. Wird eigentlich jedes Jahr mein Gehalt vom JA durchgerechnet?

MfG

albatros76

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« Antwort #7 am: 23. April 2008, 21:21:25 »

Die Spalte 6-11 Jahre, die Zeile deines Einkommens plus 2 Zeilen höher, da du nur einem Kind Unterhaltspflichtig bist (siehe Anhang an der DT) minus halbes KG in Höhe 77,- = 294,-. Voilá.

Zitat
Gibts da noch mehr?

Ja, deine Zinserträge, deine Vermietung und Verpachtung, deine Rohstoffobligationen und sonstige Dividenden, deinen Waffen und Drogenhandel sowie deinen osteuropäischen Mädchenhandel etc. Das Übliche halt.

Zitat
Wird eigentlich jedes Jahr mein Gehalt vom JA durchgerechnet?
Nein, Deine EX hat das Recht dich alle 2 Jahre zu fragen, wie deine Geschäfte so laufen.
Sie kann auch das JA bitten dieses zu tun.

Gruss Beppo
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midnightwish
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« Antwort #8 am: 23. April 2008, 21:29:15 »

Nábend zusammen,

beim Kredit bin ich etwas anderer Meinung.

Wenn z.B: das Haus vor dem Kind da war kann der Kredit durchaus zumindest zum Teil berücksichtigt werden (ist so ähnlich wie eheprägendes Einkommen  )

Und selbst wenn das Kind vor dem haus da war bin ich der Meinung das zumindest Tilgung oder Zins (muß ich abe selbs erst nachschauen) berücksichtigt werden können. Zumindest waren die Richter des 2. Senats am OLG Nbg. bei meinen Kindern dieser Meinung, da ein Haus einer vermögensbildenden Leistung nahekommt und die Kinder das Haus ja später mal erben werden.

Tina
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« Antwort #9 am: 23. April 2008, 21:40:06 »

Hallo Tina,

da bin ja positiv überrascht, dass in deinen Fall so positiv entschieden wurde aber.

1. Bist du eine Frau
2. Die Tilgung wohl eher in den 4% Altersvorsorge versenkt werden
3. Die Zinsen mit einer evtl. höheren Miete verrechnet würden.
4. Sollten die Zinsen höher sein als die, für notwendig erachtete Miete man ihm sicher den Auszug nahelegen würde.

Also darauf würde ich jetzt nicht meinen Finanzierungsplan aufbauen, zumal eben 400,- € rauf oder runter eben auch nur 20,- bis 30,- € Ersparnis bringen würden.
Plus evtl. das Gefühl das selbst nicht ganz koscher zu finden, nachdem er schon so günstig an das Haus kommt.

Gruss Beppo
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« Antwort #10 am: 23. April 2008, 21:46:56 »

Hi Beppo,

zu 1.) es ging um den Vater meiner Töchter 

zu 2.) Nein, die Altersvorsorge wurde nochmal getrennt angerechnet

zu 3.) Da er das Haus nicht selbst bewohnt, sondern seine Eltern Nießbrauch haben, wurde in punkto fiktive Miete oder Mieteinnamen nix in irgendwelcher weise verrechnet. Nur bei der Zweitwohnung sagten die Richter dann eindeutig NEIN, denn auch sie sahen nicht ein neben Ehewohnung, dem Haus auch noch eine Zweitwohnung mindernd anszusetzen, zumal sie in der Stadt der Ehewohnung und des Arbeitsplatzes liegt.

zu 4.) Siehe andere Punkte

Ich würde darauf auch keine Plan aufbauen, nur darauf hinweisen, das es durchaus möglich ist.

LG Tina
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« Antwort #11 am: 24. April 2008, 06:35:31 »

Moin allerseits

Also das mit den 60000 ist nicht so günstig. Ich schulde ihr noch mehr, aber das kann ich bar aufbringen. Bin dann aber wirklich blank. Also werd ich das mit der Gegenrechnung des Kredites wohl vergessen können.

Zur Zeit, aber wirklich nur zur Zeit, reden wir relativ gut miteinander.Sie will nicht unbedingt das JA einschalten. Der Kleine wird im Oktober 6 Jahre. Ab Mai muss ich zahlen. Wie würdet ihr einen Vetrag ohne JA aufsetzen. Also bis Oktober und dann ab Oktober für die nächsten 2 Jahre neu?

MfG
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« Antwort #12 am: 24. April 2008, 06:46:55 »

So ein Vertrag wäre nicht mehr als eine psychlogisch-moralische Stütze. Rechtliche Relevanz hat er nicht.

Was würdest du denn da rein schreiben wollen? Die Unterhaltsfrage ist in der DT relativ eindeutig geregelt.
Habt ihr euch schon auf eine Umgangsregelung geeinigt?

Wie weit zieht sie denn weg?

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Bonnie 2


« Antwort #13 am: 24. April 2008, 11:30:18 »

Hi,

also ein zw. zwei mündigen Menschen geschlossener Vertrag, welcher nicht gegen Gesetze verstößt bzw. sittenwidrig ist hat durchaus Sinn und Bestand. Wir haben schließlich Vertragsfreiheit. Das ganze sollte sich dann aber Unterhaltsvereinbarung nennen. Wenn man will kann man dies auch notariell beglaubigen lassen.

Was sollte drinnstehen: (ausser den Vertragspartnern und Datum)
Grundsätzlich der Betrag, ab wann und zu welchem Zeitpunkt (monatl. voraus, bis zum 3. des laufenden Monats o.ä.) gezahlt wird. Ebenso muss drinne stehen, wie bzw. wohin das Geld gezahlt werden soll, prinzipiell ist eine Überweisung auf ein Konto angebracht mit Nennung von Zweck, für wen und für welchen Zeitraum z.B. "Unterhalt für Hansi Lustig Juli2011". Echt sinnvoll ist eine zeitl. Begrenzung, z.B. bis zur nächsten Altersstufe, wenigstens bis zum 18. Geburtstag - denn da gelten dann andere Regeln. Und das unter Angabe eines Datums z.B. "bis einschließlich 31.07.2011".

Gruss oldie

Edir: Wenn 'ne neue Altersstufe kommt setzt man halt 'ne neue Vereinbarung auf. Jedenfalls würde ich keine zu langfristige Sache festlegen wollen. Dazu schreibt man, dass alle zuvor getroffenen Vereinbarungen etc. für ungültig erklärt werden. Du kannst auch reinschreiben, dass alle zwei Jahre eine Überprüfung/Anpassung erfolgen soll ... . Letztendlich kann der UH-Berechtigte jederzeit ein Gericht einschalten.
« Letzte Änderung: 24. April 2008, 11:40:06 von oldie » Gespeichert

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« Antwort #14 am: 24. April 2008, 15:06:25 »

@ Beppo

Also sie zieht ca. 1km weiter weg, also ein Katzensprung. Zum Umgangsrecht haben wir uns zur Zeit so geeinigt, dass ich den Kleinen jeden Mittwoch (je nachdem wie ich Schicht habe) zum Fußball sehe u. ihn auch mal in der Woche vom Kindergarten abhole und ihn dann bis Abends habe. Und 1 mal im Monat das Wochenende. Kann Sie mir eigentlich vorschreiben, was ich mit meinem Kind in dieser Zeit unternehme?

@ oldi

Also würde deiner Meinung nach ein privater Vetrag gehen. Nach jetzigen Stand der Dinge müsste ich einen Vertrag von Mai 08 bis Oktober 08 aufsetzen und monatlich den Betrag für ein 5 jähriges Kind nach der Düsseldorfer Tabelle bezahlen. Ab Oktober 08 einen neuen Vertrag , da er dann 6 Jahre ist, für 2 Jahre und dann wird mein Gehalt neu geprüft. Frage: Für den Vertrag von Oktober 08 bis Oktober 2010, welches Gehalt nehme ich als Berechnungsgrundlage? Das Komplette aus 2007? Wenn nämlich alles gut läuft, steht bei mir im Oktober 08 eine Gehaltserhöhung an. Kann diese in den 2 Jahresvertrag schon mit einbezogen werden oder erst ab Oktober 2010 ?

Hoffe das ist einigermaßen verständlich.

MfG

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82Marco
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« Antwort #15 am: 24. April 2008, 15:21:21 »

Servus albatros!
Ich antworte mal an Stelle von beppo.
Zitat
Kann Sie mir eigentlich vorschreiben, was ich mit meinem Kind in dieser Zeit unternehme?
Prinzipiell nicht, da sie aber ASR hat, könnte sie eventuell, wenn sie zum Beispiel der Meinung, dass mit den von Dir geplanten Unternehmungen das Wohl des Kindes gefährdet wird. Wir hatten vor einigen Wochen eine umfangreiche Diskussion über Einischung im Umgang bei ASR, finde aber gerade nicht den Thread.

Mich wundert ein bisserl der Umgang 1x im Monat am WE (gängige Rechtsprechung ist alle zwei Wochen ein WE) ... kriegst das Kind nicht öfter oder wieso ist das so??

Grüße ausm Süden
Marco
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« Antwort #16 am: 24. April 2008, 15:22:38 »

Moin albatros,

Dir ist aber schon klar, dass so ein Vertrag recht einseitig werden kann? Mit einiger Sicherheit könnte Deine Ex auf der Basis eines solchen Vertrages umgehend einen Gerichtsvollzieher in Marsch setzen, wenn Du mal nicht bezahlst oder sie das auch nur so behauptet. Wenn ihr dagegen plötzlich einfällt, dass sie den Kontakt zwischen Sohnemann und Dir unterbinden möchte, wird sich kein Schwein für diesen Vertrag interessieren; selbst wenn Ihr den Umgang dort haarklein geregelt habt. Nur mal so als Überlegung...

Grüssles
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« Antwort #17 am: 24. April 2008, 16:25:19 »

@ 82marco

Der Umgang 1 WE im Monat ist erstmal pauschal. Ich arbeite in Schichten und das unregelmäßig. Machmal 3 WE im Monat. Daher kann ich dass jetzt nicht so genau festlegen. Außerdem könnte sich ab Oktober 08 in meiner beruflichen Stellung noch weiteres verändern. Das ist alles ungewiss. Aber ich glaube zum Umgangsrecht bin ich hier im falschen Thread.

@ brille007

Wenn ich pünktlich zahle, was wir vertraglich festgelegt haben, kann sie doch einen Gerichtsvollzieher losschicken. Mit dem Umgangsrecht habe ich mich noch nicht befassst, da ich ja von heut auf morgen mit dieser Situation konfrontiert wurde. Wer regelt denn eigentlich das Umgangsrecht? Das JA?
Hat jemand einen Link, wo steht, was sie mir vorschreiben kann, was ich mit meinem Sohn unternehme?

MfG

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Bonnie 2


« Antwort #18 am: 24. April 2008, 16:46:46 »

Hi albatros,
wenn ich das richtig interpretiere, geht selbst der BGH von der Rechtswirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung aus. Benutze nicht das Wort Vertrag, auch wenn es dem gleichkommt, es handelt sich dabei um eine Vereinbarung mit Rechtskraft. Der Name ist Programm.
Aus einer Vereinbarung kann nicht direkt gepfändet werden selbst wenn es drinne steht, dazu bedarf es eines notariellen Beglaubigung. Allerdings kann durch ein Gericht eine Nachzahlung angeordnet bzw. beschlossen werden (inkl. Pfändung).

Ich würde Dir vorschlagen, solche Vereinbarungen immer für zwei Jahre zu schliessen, damit bewegt man sich im gesetzlichen Rahmen. Die Gestaltung ist frei, es gibt nur Mindestanforderungen. Suche im Netz, das ist voll davon. Als Berechnungsgrundlage nimm doch die letzten 12 Monate (oder das vergangene Kalenderjahr), so ist die ständige Rechtssprechung, die von den Gerichten und den JA's meistens angewendet wird. In der Zukunft liegende Gehaltszahlungen interessieren nicht. Eher könnte dann die KM auf Dich zukommen und sagen: "Dein EK hat sich um mehr als 10% erhöht, ich will eine neue UHV oder gehe vors Gericht." Doch auch dann gelten die zurückliegenden Monate als relevant.

Wenn z.B. ein Altersstufenwechsel stattfindet kannst Du das doch in eine UHV reinschreiben wie:

... verpflichtet sich
vom 01.05.2005 bis 31.07.2008  xxx,- Euro,
vom 01.08.2008 bis 30.04.2010  yyy,- Euro
auf angegebenes Konto monatl. voraus zu überweisen.

...

Sei kreativ. Zahlst Du gemäß DT unter Beachtung der URL Deines OLG-Bezirks ist alles OK.

Dir ist aber schon klar, dass so ein Vertrag recht einseitig werden kann? Mit einiger Sicherheit könnte Deine Ex auf der Basis eines solchen Vertrages umgehend einen Gerichtsvollzieher in Marsch setzen, wenn Du mal nicht bezahlst oder sie das auch nur so behauptet.
Naja, ein Titel oder ein Urteil und auch ein vergleich ist diesbezüglich doch auch sehr einseitig. Freilich, wenn man sich gegenseitig vertraut und ein gesprochenes Wort zählt gebe ich Dir unumwunden recht.


Gruss oldie
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« Antwort #19 am: 24. April 2008, 17:00:23 »

Moin albatros,

Wenn ich pünktlich zahle, was wir vertraglich festgelegt haben, kann sie doch einen Gerichtsvollzieher losschicken. Mit dem Umgangsrecht habe ich mich noch nicht befassst, da ich ja von heut auf morgen mit dieser Situation konfrontiert wurde. Wer regelt denn eigentlich das Umgangsrecht? Das JA?

Da hst Du mich falsch verstanden: Ich meinte, sie kann jederzeit einen GV losschicken, wenn Du Deinen Teil des Vertrages nicht einhältst (die blosse Behauptung genügt erst mal), aber DU kannst niemanden losschicken, wenn sie ihren Teil der Abmachungen (beispielsweise in Sachen Umgang) nicht einhält.

Den Umgang regelt zunächst Ihr selbst. Falls Ihr das nicht hinbekommt, könnt Ihr Euch für einen Vermittlungsversuch ans Jugendamt wenden, aber die beraten nur und regeln nix. Wenn das nichts bringt, kannst Du den Umgang auch gerichtlich einklagen - aber selbst gegen Gerichtsbeschlüsse ist für Umgangsboykotteusen nicht wirklich ein Kraut gewachsen: Da ist das Kind eben krank, hat keine Lust, ist auf einer Feier eingeladen - whatever. Und Du hast wenig bis keine Möglichkeiten, wirklich etwas dagegen zu unternehmen. Solltest Du Dir allerdings ein einziges Mal erlauben, 5 EUR zu wenig zu überweisen oder zwei Tage zu spät, steht vielleicht schon der GV vor der Tür. Findest Du das nicht einseitig?

Google mal nach dem Stichwort "Elternvereinbarung" - ist zwar auch nicht direkt justiziabel, aber es ist "moralisch schwieriger", fortgesetzt gegen eine solche zu verstossen. Und hey: Ein einziges Wochenende pro Monat ist definitiv zu wenig für eine Vater-Sohn-Beziehung!

Grüssles
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« Antwort #20 am: 24. April 2008, 20:26:59 »

Dank euch erstmal für die Hilfe. Seh schon etwas klarer, obwohl die Aussagen von brille mich nicht grad positiv stimmen. Da kann man nur hoffen, dass einem dies erspart bleibt.

@ oldie

Was heißt

 "unter Beachtung der URL Deines OLG-Bezirks ist alles OK." Ich dachte es zählt nur die DT.

MfG

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« Antwort #21 am: 24. April 2008, 20:54:12 »

Hi albatros,

na die UH- bzw Zahlbeträge sind schon gleich, da sie alle der DT entstammen. Zuvor muss aber das bereinigte Nettoeinkommen berechnet werden, wobei hier die einzelnen OLG-Bezirke recht unterschiedliche Auffassung haben was abzugsfähig ist und was nicht. Zur Not sag' doch mal welcher es ist bzw das Bundesland.

Gruss oldie
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« Antwort #22 am: 24. April 2008, 21:07:50 »

Bundesland Sachsen. Und meines Wissens her das OLG Bautzen oder doch Dresden. Keine Ahnung

MfG albatros
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Bonnie 2


« Antwort #23 am: 24. April 2008, 21:18:02 »

Lustig, OLG Bautzen ist gut. Es ist das OLG Dresden, die Leitlinien findest Du hier:
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1452.html
Lies sie Dir mal in Ruhe durch und stelle dann die auftretenden Fragen. Ist eigentlich alles schön sortiert.

Gruss oldie
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« Antwort #24 am: 25. April 2008, 06:56:31 »

Ja JA hatte nen Denkfehler.   c Bautzen war das OVG.

Die Leitlinien klingen ja nicht gut. Selbst bei einer reellen Fahrtstrecke zur Arbeit bleibt ja nach diesem Text nichts zum Gegensetzten. 18 ct. pro Kilometer und darin sind sämtl. Abnutzungen Kosten ... ect. enthalten. Was für eine Rechnung bei den Spritpreisen. U. dann werden die Steuererstattungen noch gegen gerechnet.Aber na ja, muss man mit Leben. Eine Frage habe ich noch.

Was bedeutet:

10.4. Zins- und Tilgungsraten für berücksichtigungsfähige Schulden können (ggf. unter Berücksichtigung einer möglichen Tilgungsstreckung) je nach den Umständen des Einzelfalles das anrechenbare Einkommen vermindern.

Also was sind berücksichtigngsfähige Schulden?

Nur mal so am Rande:  sollte es jemand ebenso gehen und er einen Baukredit aufnehmen muss, um seine Ex auszuzahlen, kann ich zur Zeit die DEBEKA empfehlen. Das ist keine Schleichwerbung o. ähnliches, aber zur Zeit mit Abstand das günstigste was ich bisher gefunden habe. Aber wie gesagt nur am Rande.

MfG

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