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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 04:11:11 *
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Autor Thema: Scheidungsfolgenvereinbarung  (Gelesen 1608 mal)
Lausebackesmama
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Nichtabsteiger 2011/12


« am: 11. April 2008, 14:55:32 »

Hallo Gemeinde,

ich habe heute die sog. "Ehescheidungsvereinbarung" von meinem RA bekommen und würde mich freuen, wenn mal jemand drüber guckt. Es gibt da einen Punkt, bei dem ich vermute, dass der "so nicht durchgeht". (Und weil ich immer den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe...). Ich bitte im Hinterkopf zu haben, dass ich LBP nix Böses will und wollen werde.

Ehescheidungsvereinbarung zwischen den Eheleuten
LBM und LBP
wird folgende Scheidungsvereinbarung getroffen:

1. Vorbemerkung:
Wir sind uns darüber einig, dass aufgrund unserer zerrütteten Ehe das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Die Ehefrau wird den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht stellen, ich, der Ehemann, stimme dem Antrag zu. Für den Fall der rechtskräftigen Ehescheidung regeln wir Folgendes:

a) Die Verhältnisse hinsichtlich der bisherigen ehelichen Wohnung sind geklärt. Die Wohnung ist aufgegeben worden. Einer Regelung bedarf es nicht mehr.

b) Wir verzichten gegenseitig vollständig auf Unterhalt, auch für den Fall des Notbedarfs, gleichgültig, ob ein Unterhaltsanspruch gegenwärtig bereits erkennbar hervorgetreten ist oder nicht.
Wir nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

c) Kindsunterhalt:

Ich, der Ehemann, verpflichte mich, unserem gemeinsamen Sohn Lausebacke, geb. am ..., der sich bei der Mutter aufhält, zu Händen der Kindesmutter monatlich, und zwar immer zum ersten eines jeden Monats im Voraus, den gesetzlichen Kindesunterhalt zu zahlen. Der Unterhalt berechnet sich nach den jeweiligen Gesetzen der DT. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt derzeit nach der Altersstufe 2 (richtig ist 1), wobei aufgrund der Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber einem weiteren Kind und aufgrund seines derzeitigen Einkommens davon auszugehen ist, dass die Einkommensgruppe I der DT Basis der Unterhaltsverpflichtung ist.

Er verpflichtet sich, sofern erforderlich, den Kindesunterhalt in Form einer vollstreckbaren Urkunde anzuerkennen.

Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters stellt die Kindesmutter den Kindesvater von der vorgenannten Unterhaltsverpflichtung frei, wobei diese Freistellung jederzeit widerruflich ist.

d) Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind Lausebacke werden nicht gestellt. Die gemeinsame elterliche Sorge wird allerdings so ausgeübt werden, dass sich das Kind in der Obhut der Mutter befindet, wonach diese auch über die alltäglichen Angelegenheiten des Kindes entscheidet.

Wegen des Umgangsrechts ist eine Regelung zwischen den Eltern ausgerichtet am Wohl des Kindes erfolgt.

e) Hausrat

Der Hausrat ist geteilt. Es verbleibt beim derzeitigen Besitzstand.

f) Zugewinnausgleichsansprüche bestehen nicht. Vorsorglich verzichten die Eheleute wechselseitig auf Ausgleich eines eventuell entstandenen Zugewinns und nehmen den Verzicht gegenseitig an.

Von dieser Verzichtserklärung ist nicht die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück Lausefamily umfasst, hierüber haben sich die Parteien in gesonderter Urkunde geeinigt.

g) Die Kosten dieses Vergleichs und des Ehescheidungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.


LBM    und     LBP


Besagte "gesonderte Urkunde" soll umfassen: Rückübertragung des 1/2 Miteigentumsanteils zulasten einer Sicherungsgrundschuld für mich, da die Bank mich nicht aus dem Kredit entlassen wird.

So, Freiwillige vor! Vielen Dank!

LG LBM
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(Ernst Ferstl)
brille007
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« Antwort #1 am: 11. April 2008, 15:09:47 »

Moin LBM,

Bauchschmerzen hätte ich bei Punkt 1b in Sachen Unterhalt: Das wäre im Zweifelsfall ein "Vertrag zu Lasten Dritter". Dieser Passus funktioniert in der Regel nur, wenn beide Partner erkennbar und langfristig auf wirtschaftlich soliden eigenen Beinen stehen. Das ist bei LBP nicht unbedingt der Fall. Wenn man ihm beispielsweise irgendwann kündigt und/oder er wegen des Alks keine neue Stelle findet, bist Du mit im Boot. Und er selbst kann das gar nicht verhindern, wenn die ARGE ihm sagt "Hey, sie waren doch mal verheiratet, und ihre Ex-Frau ist solide verdienende Beamtin - zapfen Sie erst mal die an!"

Im übrigen fehlt noch die >>>Salvatorische Klausel<<<

Grüssles
Martin
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82Marco
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« Antwort #2 am: 11. April 2008, 15:10:00 »

Hallo LBM!

Ich denke, dass Ziffer 1b (gegenseitiger Unterhaltsverzicht) nicht durchgehen wird, weil unbillig (wer soll im Fall von Notbedarf einspringen, die Allgemeinheit?)

Soweit erst ma
Marco
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Lausebackesmama
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Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #3 am: 11. April 2008, 15:13:52 »

Huhu ihr flinken zwei...


genau das mit 1b) hab ich auch im Auge gehabt. Zumal gestern die Kündigung vom AG kam *grummel* Was passiert, wenn das drin stehen bleibt? Dass es im Ernstfall unwirksam ist, war mir/ist mir klar. Aber mit salvatorischer Klausel müsste doch dann der Rest okay sein?

Darf die Unterhaltsfreistellung für den KU rein? Also ich meine, ist die zulässig?

LG LBM
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(Ernst Ferstl)
oldie
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Bonnie 2


« Antwort #4 am: 11. April 2008, 15:26:03 »

Hi LBM

habe ein paar Kleinigkeiten anzumerken.

zu c) KU
Zitat
... den jeweiligen Gesetzen der DT
Imho sind es Vorschläge, Maßgaben oder besser Richtlinien etc, aber keine gesetzlichen Gegebenheiten.

zu d) elterliche Sorge
Zitat
..., wonach diese auch über die alltäglichen Angelegenheiten des Kindes entscheidet.
Durch das GSR ist das doch sowieso gegeben. Jeder ET, welcher ein Sorgerecht hat, kann genau dies bestimmen. Erst wenn es darüber hinaus geht bedarf es einer Regelung wie ABR, medizin. Sorge, Schulwechsel  u.s.w.. Falls Du das bezweckt hast, so reicht es m.E. nicht aus. Dann schon muss das Wort 'alleine' mir hinein, was aber wieder so hart klingt.

zu 1b stimme ich den anderen zu - wird nicht durchgehen und somit unwirksam.

Gruss oldie
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Lausebackesmama
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Nichtabsteiger 2011/12


« Antwort #5 am: 11. April 2008, 15:31:29 »

Hallo Oldie,

stimmt, die Feineheit mit dem "Gesetz" der DT hatte ich zB überlesen.

Mit den alltäglichen Dingen hatte ich gar nichts bezweckt. Ich hatte mich bezüglich des Alkoholproblems und des GSR beraten lassen, er meinte, ich solle es beim GSR belassen, wenn es mal irgendeinen handfesten Grund geben sollte, könne man dann über Sorgerechtsfragen nachdenken. Im Gespräch meinte er nur, dass wir in die Vereinbarung aufnehmen, dass Lausebacke bei mir seinen Aufenthaltsort hat.

LG LBM
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(Ernst Ferstl)
brille007
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« Antwort #6 am: 11. April 2008, 15:42:50 »

Moin LBM,

wenn das
Im Gespräch meinte er nur, dass wir in die Vereinbarung aufnehmen, dass Lausebacke bei mir seinen Aufenthaltsort hat.

der erklärte Wille von Euch beiden ist, sollte die Formulierung lauten: "Die Parteien behalten das GSR bei und verpflichten sich, wichtige Entscheidungen gemeinsam zu treffen, einigen sich aber darauf, das ABR für LB bei der Mutter zu belassen."

Dann braucht man später nie drüber diskutieren. LB ist schliesslich noch lange klein. Stell Dir einfach mal eine neue Partnerin von LBP vor, die sich in den Kopf gesetzt hat, Dich zu ärgern...

Ob auf KU rechtswirksam verzichtet werden kann, weiss ich nicht im Detail; schliesslich ist er ein Anspruch des Kindes, den Du bis zu seiner Volljährigkeit lediglich verwaltest. Aber solange Du keine öffentlichen Gelder in Anspruch nimmst, sollte dem nichts entgegenstehen - wo kein Kläger, da kein Richter. Genauso gut könntet Ihr vereinbaren, dass LBP KU nach den Gegebenheiten der DDT bezahlt - und "ausservertraglich" (erst einmal) darauf verzichten, dieses Geld fliessen zu lassen.

Grüssles
Martin
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DeepThought
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WWW
« Antwort #7 am: 11. April 2008, 15:53:43 »

Moin,

"Die Parteien behalten das GSR bei und verpflichten sich, wichtige Entscheidungen gemeinsam zu treffen, einigen sich aber darauf, das ABR für LB bei der Mutter zu belassen."
Diese Forumulierung wäre rechtlich leider ohne Bedeutung. Dies stellt einen Eingriff in das gesetzliche Sorgerecht dar, der nur Gerichten vorbehalten ist. Um dennoch konkret zu werden, würde ich statt ABR den Begriff Lebensmittelpunkt einsetzen.

c) Kindsunterhalt:
...
Der Unterhalt berechnet sich nach den jeweiligen Gesetzen der DT.
Völliger Quatsch. Die DT ist kein Gesetz. Gleiches gilt für die unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Allein das BGB ist für den KU herbeizuziehen. Auch das nachfolgende Konstrukt ist blankes Wischi-Waschi-Ich-Hab-Zwar-Jura-Studiert-Aber-Keine-Ahnung-Mehr-Davon. Setzt den Unterhalt fest und gut ist. Alle weiteren Ausführungen verwirren nur.

Er verpflichtet sich, sofern erforderlich, den Kindesunterhalt in Form einer vollstreckbaren Urkunde anzuerkennen.
Wenn diese Scheidungsfolgevereinbarung (so wäre der juristisch korrekte Titel!) von einem Notar angefertigt und beglaubigt wird (was nach neuem Recht übrigens zwingend ist, meine ich) ist der KU bereits tituliert.

Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters stellt die Kindesmutter den Kindesvater von der vorgenannten Unterhaltsverpflichtung frei, wobei diese Freistellung jederzeit widerruflich ist.
Das darfst du nicht! Du kannst allerdings auf die Vollstreckung auf unbestimmte Zeit und jederzeitigen Widerruf verzichten

ndet, wonach diese auch über die alltäglichen Angelegenheiten des Kindes entscheidet.
Oha, dein RA hat kapiert, was das GSR für den Betreuungselternteil bedeutet und du lässt es ihn in deinem Vertrag demonstrieren.

Wegen des Umgangsrechts ist eine Regelung zwischen den Eltern ausgerichtet am Wohl des Kindes erfolgt.
Die da lautet? Warum nicht hierin aufnehmen?

Bist du mit dem RA so richtig glüclich?

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
oldie
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Bonnie 2


« Antwort #8 am: 11. April 2008, 15:54:27 »

Bis jetzt wurde hier immer (schlagt mich wenn ich mich irre, ich komme zum UT) gesagt, bei KU dürfen die Eltern keine Verzichtserklärung geben bzw. annehmen, der Grund ist: KU ist ein Anspruch des Kindes und nicht der Eltern.

Was brille zum ABR meint sehe ich auch so. Etwas schwächer wär vielleicht das gegenseitige Bekenntnis zum Lebensmittelpunkt von LB. Ob das aber gerichtl. Bestand hat - keine Ahnung.

Gruss oldie
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Lausebackesmama
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« Antwort #9 am: 11. April 2008, 16:54:35 »

Hallo,

RA hatte mich darüber aufgeklärt, dass jegliche "Änderungen" über GSR bzw ABR die Einschaltung des JA mit sich bringt. Ich hab vor denen keine "Angst", bin aber auch nicht wild darauf, die nun auch noch im Boot zu haben. Daher habe ich gesagt, beim GSR/ABR soll alles bleiben wie es der Gesetzgeber eben vorgesehen hat (gemeinsam) und ich lediglich drin haben will, dass wir uns darauf geeinigt haben, dass er bei mir lebt.

@ Deep: er meinte im Gespräch, dass das FG eine Aussage zum KU drin haben wollen wird, in Form eines Titels. Ob ich den Inhalt dessen dann einfordere, sei dann letztlich mein Problem. Und UHV bekomme ich ja nicht. Hinsichtlich des Umgangs haben wir keine schwarzaufweiß-Regelung, zumal LBP zur Zeit gerade mal in der Lage ist, seine alltäglichen Angelegenheiten zu verrichten. Er hat momentan nicht vor, Lausebacke zu sehen, er ruft ihn auch nicht an. Er hat mich gebeten, erst mal "sich" zu sortieren und vertraut darauf, dass er den Umgang zu Lausebacke wahrnehmen kann, wenn er wieder "soweit" ist. Ich werde mich diesem dann nicht entgegen stellen. Nur mal ehrlich - wie soll ich das denn in eine Vereinbarung aufnehmen, außer "wir haben uns geeinigt"? Er weiß ja selber nicht was er will. Im einen Moment erzählt er, er sucht sich Arbeit im Ausland, im nächsten, dass er erst mal auf die Reihe kommen will. Theoretisch ist er momentan überhaupt nicht in der Lage für irgendwas eine bewusste und überlegte Entscheidung zu treffen. Daher ist ja mein Ziel, was aufs Papier zu kriegen, was fair ist und keinen übervorteilt. Nur Mitarbeit brauche ich zur Zeit wirklich nicht erwarten oder einfordern. Er will, dass ich "zur Ruhe komme" und wird auf gut Deutsch gesagt unterschreiben, was ich ihm vorlege. That's reality....

Glücklich mit meinem RA? Naja, mein Problem ist, dass ich selber gar nicht weiß, was ich ihm in Auftrag geben soll, außer: "Bring mich durch die Scheidung und das möglichst ohne großen Schaden und schnell."

LG LBM (überfordert)

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(Ernst Ferstl)
ginnie
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« Antwort #10 am: 11. April 2008, 17:51:30 »

Hallo LBM,
auch ich wollte eine schnelle,Scheidung, ohne viel Trara, und auf jeden Fall ohne meinen Ex zu übervorteilen. Alles sollte fair ablaufen! Als er damals auszog, habe ich mir eine Erklärung über Kinderunterhalt, eine Umgangsvereinbarung sowie eine Vereinbarung über die Aufteilung des Hausrates unterschreiben lassen. Letztere nicht weil ich ihm mißtraute, sondern weil ich der Meinung war, wir haben alles wirklich fair geteilt (er nahm die Hälfte der Möbel mit) und mich da auch absichern wollte. Man weiß ja nie welche Mausi er so anschleppt die ihm einflüstert, er hätte noch viiiel mehr Ansprüche...Nach dem Trennungsjahr habe ich dann die Scheidung eingereicht, meine Anwältin hat keine weiteren Anträge gestellt, da ja alles geklärt war. Er selbst hatte keinen RA. Es wurde nur noch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Somit habe ich die Scheidung auch allein gezahlt, bis auf seinen Anteil Gerichtskosten, den habe ich natürlich nach der Urteilssprechung noch von ihm bekommen. Das ist übrigens wirklich ein Vorteil deiner Scheidungsfolgenvereinbarung, darin verpflichtet sich LBP die Hälfte der Kosten zu tragen. Ist das von dir so beabsichtigt?
Was ich aber damit sagen will: eine Scheidungsfolgenvereinbarung vor dem Notar und vom RA ausgehandelt kostet zusätzlich Geld, und ist, wie ich die anderen User hier verstehe, in den Teilen die dir wichtig sind unwirksam (z.B. gegenseitiger Unterhalt in der Zukunft). Kinderunterhalt kannst du bei dem Alter von LB noch viele Jahre mit Hilfe des JA geltend machen, wenn du willst. Aufteilung des Hausrates kannst du dir von LBP ohne Notarvertrag unterschreiben lassen, Zugewinn sicher auch? Nur so als Denkanstoß, aber vielleicht bin ich hier fast die einzige die mit ihrer Scheidung keine Probleme hatte und den RA auch nicht wirklich gebraucht hat (ist ja nun mal so vorgeschrieben von der Scheidungslobby...) .
Viele Grüße ginnie

noch hinzugefügt: die sache mit dem haus smuss natürlich so wie du auch schreibst gesondert geregelt werden...da kenne ich mich nicht so aus.
« Letzte Änderung: 11. April 2008, 17:53:06 von ginnie » Gespeichert

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
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« Antwort #11 am: 11. April 2008, 18:09:41 »

Moin LBM,

wenn Du eine halbwegs tragfähige Formulierung in Sachen Sorgerecht drinhaben willst, schreib doch einfach: Die Eltern sind sich einig darüber, das Sorgerecht auch nach der Scheidung gemeinsam auszuüben; ebenso darüber, das LB seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft im Haushalt der Mutter haben wird." Damit ist alles gesagt, und Du hast trotzdem keinen der "bösen" Begriffe benutzt, die andere auf den Plan rufen.

Das generelle Problem solcher Vereinbarungen ist, dass viele nur den Jetzt- und Ist-Zustand sehen und die Vereinbarung danach ausrichten. Aber in den (mindestens) 14 Jahren, die LB noch auf Dich angewiesen ist, kann nun mal eine Menge passieren. Die irgendwann auftauchende neue Partnerin, die LB so knuffig findet, dass sie ihn am liebsten ihrer eigenen "Neufamilie" einverleiben möchte und LBP entsprechend bequatscht, ist nur eines der denkbaren Szenarien. Der Sachbearbeiter bei Arge & Co, der LBP irgendwann sagen könnte "Sorry, keine Kohle mehr - ausser, sie übernehmen die Betreuungs- und Erziehungsverantwortung für ihr Kind, dann gehen einige neue Geldtöpfe auf" ist ein weiteres. Es kann sein, dass LBP seinen Alkoholismus in den Griff bekommt - und es kann sein, dass er komplett abrutscht. All diese Möglichkeiten müssen bei einer SFV irgendwie berücksichtigt werden, denn sie regelt mehr als nur die nächsten paar Monate.

Ähnliches beim KU: Es könnte ja sein, dass LBP in wenigen Jahren absolut zahlungsfähig ist - aber irgendein Mäuschen ihm flüstert "Für diese Kohle könnte ich mir jeden Monat 2 Paar sexy Schuhe kaufen - und Du hast ja nicht unterschrieben, dass Du zahlst". Auch hier ist eine klare Vereinbarung ("...nach den Gegebenheiten der jeweils gültigen DDT...") sowas wie die berühmte "Mutter der Porzellankiste".

Wenn LBP eh so drauf ist, alles zu unterschreiben, was Du ihm vorlegst, sollte das ja nicht wirklich ein Problem sein. Und dass Du Dich hinterher fein und fair dran hältst, wenn die Gegebenheiten es ermöglich, ist ja wohl Ehrensache!

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« Antwort #12 am: 11. April 2008, 18:19:28 »

Hi Martin,

Ehrensache, keine Frage.

Also bastel ich mir die Vereinbarung jetzt am besten selber?!? *seufz*

LG LBM
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« Antwort #13 am: 11. April 2008, 20:23:38 »

Hai LBM!
Zitat
Also bastel ich mir die Vereinbarung jetzt am besten selber?!? *seufz*
Ich würde es a bisserl auseinander dröseln:
■ Der Anwalt soll Scheidungsantrag einreichen
■ Du und LBP kümmert Euch um Versorgungsausgleich
■ Du bereitest eine Vereinbarung mit allem hier Gesagtem/Geschriebenem vor, gehst zum Notar und der soll dat Janze
   auf "Notardeutsch" aufsetzen und abschliessend beurkunden.

Den RA zur Beratung brauchst eigentlich goa ned, Du hast ja uns...

Liebe Grüße nach Bärlin
Marco
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« Antwort #14 am: 11. April 2008, 20:44:09 »

Der is' Rechtsanwalt und Notar... nur für die Grundstücksgeschichte müssen wir zu einem anderen, weil der ja nicht beides machen kann.
Daher dachte ich, ich bastel was, frage euch nach eurer mir wichtigen Auffassung dessen und mail ihm das dann zu.

Uah ich wusste schon, warum ich die Scheidung rauszögern wollte bis nach Ausbildungsende.

LG LBM
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Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #15 am: 11. April 2008, 22:59:02 »

Hi Puschl,

wenn du den KU-Verzicht  tatsächlich mit drin haben möchtest, was ich persönlich für überflüssig halte, könntest du ja vielleicht schreiben, dass du ihn, bis auf Widerruf, von KU-Ansprüchen freihalten würdest. Das impliziert nämlich, dass nicht LB auf seinen KU-Anspruch verzichten müsste, sondern du diesen befriedigst.


Gruss Beppo
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"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
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