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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 04:10:46 *
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Autor Thema: Kein Unterhaltsvorschuss ???  (Gelesen 1655 mal)
nrw74
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« am: 09. April 2008, 12:20:51 »

Moin

Hab da mal ne Frage.

Sohnemann lebt bei mir und Ex hat großzügiges Umgangsrecht.
(z.B. April  11 volle Tage bei mir,6 volle Tage bei KM  Restliche Tage sind halbe immer nachmittags aus KIGA bis nächsten Morgen in KIGA) 

Amt lehnt Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab.   schild_abgelehnt

Begründung: Sie teilen sich die Betreung des Kindes.
                         Es ist nicht eindeutig feststellbar, bei welchem Elternteil Sohnemann seinen Lebensmittelpunkt hat. 


Maßgäblich wäre, wer die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt,d.h. wer im Wesentlichen für die Pflege, für die Verköstigung, Kleidung,für die ordnende Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und wo das Kind im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält.

Was tu ich denn den ganzen Tag Wohl. Ex bekommt ja für ihn ja SGB 2 mässig gar nichts mehr für ihn,wie will sie denn für ihn sorgen.

Ist das wirklich rechtens??? Bei einem eindeutigen Wechselmodell wäre es ja verständlich,aber so.

Freue mich schon auf schnelle und hilfreiche Antworten.

Gruß NRW
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Grapfruit
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« Antwort #1 am: 09. April 2008, 12:30:29 »

Hallo NRW,

Ist Sohnemann bei Die gemeldet?

beziehst Du das Kindergeld?

Wenn Du beide Fragen mit "Ja" beantworten kannst würde ich Wiederspruch einlegen auf die Anspruchsvoraussetzungen verweisen und klar herausstellen, das kein Wechselmodell vorliegt mit Begründung Kind ist mehrheitlich bei Dir (mit Darstellung des Wechsels X Tage bei Dir dann bei EX  etx.) und auch nur bei Dir gemeldet.

Sollte eigentlich keine unüberwindbare Hürde darstellen.

Ich Frage mich nur wie kommen die beim Amt auf die Annahme das ein Wechselmodell vorliegt - hast Du oder vielleicht EX etwas in diese Richtung verlauten lassen? Falls es Ex war bitte sie dies richtig zustellen oder alternativ Unterhalt zu zahlen.

LG

Grapfruit
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bronze
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ultima ratio regum


« Antwort #2 am: 09. April 2008, 12:37:20 »

Moin,
mal abgesehen davon, dass ich nicht ganz verstehe weshalb Deine Ex keinen Unterhalt zahlt.
Ich seh das wie Grapefruit. Maßgeblich ist doch der erste Wohnsitz des Kindes. Bei wem ist denn der Sohn gemeldet? Die Begründung des JA kommt mir, gelinde gesagt, willkürlich vor und geht meines Wissens völlig am Wortlaut UVorschG vorbei. In § 1 sind die Versagensgründe klar benannt:
1. Zusammenleben der Eltern, Verweigerung der Mitwirkung bei Aufklärung der Elternschaft
2. Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Vorausleistungen
3. wenn der Bedarf des Kindes nach Leistungen aus dem 8. SGB gedeckt ist.

Grüße
Till

PS: Und seit wann spielt die Frage der emotionalen Zuwendung für die JA-Truppe eigentlich eine Rolle in den Entscheidungsgründen? Zeichnet sich plötzlich doch ein Silberstreif am Horizont des sonst düster verhangenen Weltgefüges der Umgangseltern ab?  rofl2 rofl2 rofl2
« Letzte Änderung: 09. April 2008, 12:41:03 von bronze » Gespeichert

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
midnightwish
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« Antwort #3 am: 09. April 2008, 12:44:41 »

Hi bronze,

Zitat
PS: Und seit wann spielt die Frage der emotionalen Zuwendung für die JA-Truppe eigentlich eine Rolle in den Entscheidungsgründen? Zeichnet sich plötzlich doch ein Silberstreif am Horizont des sonst düster verhangenen Weltgefüges der Umgangseltern ab?

Immer nur dann wenn es darum geht Geld zu sparen.

Tina
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
bronze
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ultima ratio regum


« Antwort #4 am: 09. April 2008, 13:05:41 »

Sieht ganz so aus, Tina 

@ nrw
Diese Ablehnung, von der du da schreibst, ist das tatsächlich ein schriftlicher Bescheid? Mit Belehrung über Widerspruchfristen usw. usw.? Nicht ein Paragraph zur Absicherung des Ablehnungsgrundes darin aufgeführt? Oder handelt es sich um eine mündliche Abfertigung durch einen Sachbearbeiter?
« Letzte Änderung: 09. April 2008, 13:07:26 von bronze » Gespeichert

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nrw74
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« Antwort #5 am: 09. April 2008, 13:12:01 »

Moin

Hauptwohnsitz ist bei mir und Nebenwohnsitz bei Ihr. Laut Gerichtsbeschluss hat der Kurze seinen Wohnsitz im väterlichen als auch im mütterlichen Haushalt.

Da es nach dem Meldegesetz aber keine 2 Hauptwohnsitze gibt und er den größeren Teil bei mir ist, bin ich meldepflichtig geworden und er ist bei mir mit Hauptwohnsitz  angemeldet worden.

Ja ich beziehe das Kindergeld,weil es widerum dem Elternteil zusteht,der das Kind meistgehend betreut und wo es den Hauptwohnsitz hat(Aussage Familienkasse)

Ich habe einen kalendarischen Betreungsplan eingereicht und darauf und den o. g. Gerichtsvereinbarung wird das bezogen.

Weiterhin erhält EX sowie ich SGB 2 Leistungen. Seit dem er aber bei mir den Hauptwohnsitz hat, erhält sie keinerlei Leistungen mehr für ihn.
Nach Aussage vom Amt soll ich ihr für ihre Betreuungstage anteilig Geld rüberreichen.

 Ich wiederum, werde überall als alleinerziehend geführt und bezahlt.

Aber Unterhaltsvorschussantrag  musste ich stellen ,denn er geht wieder vor SGB Leistungen(Antrag musste ich bei ARGE stellen)

Ja es ist ein Bescheid mit Frist bis knapp Monatsende.

Gruß NRW
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bronze
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ultima ratio regum


« Antwort #6 am: 09. April 2008, 13:29:59 »

Lieber nrw, die veralbern Dich nach Strich und Faden.

Hauptwohnsitz ist bei mir und Nebenwohnsitz bei Ihr...... Da es nach dem Meldegesetz aber keine 2 Hauptwohnsitze gibt und er den größeren Teil bei mir ist, bin ich meldepflichtig geworden und er ist bei mir mit Hauptwohnsitz  angemeldet worden ..... ich beziehe das Kindergeld,weil es widerum dem Elternteil zusteht,der das Kind meistgehend betreut und wo es den Hauptwohnsitz hat(Aussage Familienkasse)

Das ist gängige Rechtsauffassung und daran hat sich auch Dein JA zu halten. Keine Zeit verlieren, Widerspruch einlegen.

Ich habe einen kalendarischen Betreungsplan eingereicht und darauf und den o. g. Gerichtsvereinbarung wird das bezogen.
Merke: Nur den eigenen Anwalt und den ggf. den Richter mit Information füttern, bis die nicht mehr "pieps" sagen können. Der Gegenseite nur das zuspielen was ihr als Entscheidungsgrundlage zusteht. Es hätte gereicht, auf den 1. Wohnsitz vom Sohn zu verweisen.

Nach Aussage vom Amt soll ich ihr für ihre Betreuungstage anteilig Geld rüberreichen.
Boaaaah! Das sind ja ganz Liebe!! Und das alles auch noch, ohne dass Du bisher einen Cent Kindesunterhalt bekommst. Die sind genial!!!! Schreib mir mal Deinen Wohnsitz, ich will mit meiner Ex über einen Umzug reden.
Wenn ich das richtig verstehe, würde ich dann nach Auffassung der JA-Heinis keinen KU zahlen UND dafür von Ex sogar noch Geld für Umgangszeiten mit den Kindern bekommen. So haben die bei deinem JA das doch gemeint, oder habe ich da etwas falch verstanden?

Nochmal NRW, die verschaukeln Dich. Widerspruch, ganz schnell. Hast Du einen RA, der Dir ggf. dabei helfen würde?

Grüße
Till


PS und @ Uli: sag mal, ist Frau Heiliger wirklich im Ruhestand oder hat die etwa neuerdings einen Job beim JA in.........?
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PhoeniX
Gast
« Antwort #7 am: 09. April 2008, 15:20:13 »

Moin

Du hast PN

Gruß

Martin
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PhoeniX
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« Antwort #8 am: 09. April 2008, 15:31:21 »

Moin

Für NRW ist das selbe Amt zuständig wie für mich. Die brauchen sogar Praktikantinnen zum Kaffeekochen, weil sie selber zu blöd daür sind.
Oder anders gesagt: Bei diesem Amt gibt es keine Löcher im Schnee.

Wenn man sich dort auf Beistandschaften oder Mitarbeiter verläßt ist man verlassen, also lieber alles selber in die Hand nehmen.

Gruß

Martin
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nrw74
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« Antwort #9 am: 09. April 2008, 16:50:58 »

Moin

Noch mal  kurze Aufklärung.
Diese Zahlungempfehlung kommt nicht vom JA ,sondern von der ARGE.

Da über den entgültigen Verbleib des Sohnes nocht nicht entschieden ist, hat sie Anspruch auf SGB 2 Leistungen für den Kurzen.

Da KM in einer anderen Stadt wohnt haben sich beide Behörden abgesprochen und es blöd wär Geld hin und her zu schieben, das heißt ich bekomme es voll ausgezahlt
und soll von der SGB 2 Leistung die ich für den Kurzen bekommen der KM anteilmässig für ihre Betreuungstage was zu schiessen.

Weil es sonst jeden Monat eine Neuberechnung geben müsste, weil sich die Betreuungstage monatlich bedingt geringfügig ändern, sollen wir das untereinander friedlich regeln gun

Ich hoffe, jetzt alle Unklarheiten beseitigt zu haben. Sorry für die Unruhe.



Hast Du einen RA, der Dir ggf. dabei helfen würde?

NEE, mittlerweile sind es 3 . Für jede Gelegenheit einer.  gewalt006 Brauchte ich aber in letzter Zeit auch.




PS.:** Martin. ich geb heut abend wieder Leuchtzeichen.

Gruß NRW
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PhoeniX
Gast
« Antwort #10 am: 09. April 2008, 17:48:56 »

Jep

SGB II Leistungen hin und her schieben. Den Käse haben die mir auch erzählt. *grummel* aber nur solange der AE ein Mann ist.

Mal an den Hintergrund gedacht, das du evtl. irgendwann mal wieder voll verdienen möchtest und dann die Leistungen zurückzahlen mußt. Ergo: Du bekommst zwar das Geld was du normalerweise an Unterhalt bekommen würdest von der ARGE, aber darfst das vielleicht irgendwann brav zurückzahlen.

Ich bin an der Sache dran. wenn sich bei mir was ergibt, geb ich dir bescheid.

Gruß

Martin

*Daumendrück*
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« Antwort #11 am: 09. April 2008, 18:28:29 »

Moin

heute ist es richtig verzwickt.

Nein Martin, wir reden hier nicht von irgendwelchen Unterhaltszahlungen oder Vorrauszahlungen der ARGE, die sind noch nirgendwo berechnet, weil der Antrag ja bei der Unterhaltsvorschusskasse gestellt wurde.( Du weißt doch ,wenn die es sich woanders holen können)

Es handelt sich lediglich um die ganz normale Grundsicherung( § 28 SGB 2) zum Leben des Kurzen. In Zahlen 207 € . Und davon soll ich ca. 1 Drittel abgeben.
Is nicht viel, aber sie wird auch nicht reich davon.( naja und den Kurzen versorgen???)

So jetzt sind wir aber total weg vom Thema.

Trotzdem ist mir unverständlich, das bei so einer eindeutigen Lage solche Bescheide erteilt werden.  mad

Gruß NRW



« Letzte Änderung: 09. April 2008, 19:19:12 von nrw74 » Gespeichert

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PhoeniX
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« Antwort #12 am: 09. April 2008, 20:41:51 »

Moin NRW

Nö. wir reden schon vom gleichen.

Die 207 Euro "Grundsicherung" ist bestandteil von SGB II Leistungen. Davon wird der Unterhalt, bzw UVG abgerechnet. UVG müßte deine EX zurückzahlen, "Grundsicherung" du als Empfänger wenn du in diesem Maß leistungsfähig wirst.

So haben die Ämter die Möglichkeit sich das Geld von einem der ET's zurückzuholen, je nach dem wer als erstes Leistungsfähig ist. Einmal von der KM im Zuge der Unterhaltspflicht und einmal von dir als Rückzahlung.

Das ist ein Unding, denn als Vater mußte ich die Unterhaltsleistungen erbringen und nach § 11 SGB II anrechnen lassen. Somit wäre nur ich Rückzahlungspflichtig gewesen. Meine Ex jedoch nicht, da sie ja keine SGB II Leistungen erhalten hat, sondern lediglich Unterhalt. Somit hatte sie gewonnen, weil sich Ihre SGB II Leistungen reduziert um monatlich 200 Euro reduziert haben und sie somit bei Leistungsfähigkeit hätte erheblich weniger zurück zahlen müssen.

Aber wieso funktioniert das bei unserem Amt nur in diese eine Richtung? Diskriminierung von Männern? Unterhaltszahlungen haben nur Männer zu leisten? Anyway, I fight against amazonian masterhood.

Gruß

Martin
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« Antwort #13 am: 09. April 2008, 21:04:50 »

Moin,

Die 207 Euro "Grundsicherung" ist bestandteil von SGB II Leistungen.
Jep, ALG-II für unter 14-jährige in Bedarfsgemeinschaft

Davon wird der Unterhalt, bzw UVG abgerechnet.
KG auch. So es zu UHV kommt, muss die ARGE nix mehr für das Kind zahlen.

UVG müßte deine EX zurückzahlen,
Jein. Nur für den Fall der Leistungsfähigkeit.

"Grundsicherung" du als Empfänger wenn du in diesem Maß leistungsfähig wirst.
Klares nein! Dieser Logik folgend müsste jeder ALG-II-Empfänger die erhaltenen Leistungen zurück zahlen.

So haben die Ämter die Möglichkeit sich das Geld von einem der ET's zurückzuholen, je nach dem wer als erstes Leistungsfähig ist. Einmal von der KM im Zuge der Unterhaltspflicht und einmal von dir als Rückzahlung.
Nein, s.o.

Es ist grds. so, dass für den Fall der Zahlung von ALG-II an beide getrennt lebende Eltern der Umgangselternteil auf eigenen Antrag hin für die Zeit des Umganges das ALG-II des Kindes erhält und dem Betreuungselternteil abgezogen wird. Das darf die ARGE aber nicht selbst machen!

Ich würde einen Widerspruch schreiben, dass der mehrheitliche Aufenthalt bei dir ist und nunmehr entsprechend deinem Antrag zu entscheiden ist und du um einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsentscheid bittest.

Ich war in ähnlicher Situation ("Sie kriegen kein UHV, warum nehmen sie das Kind auch bei sich auf") und ging bis zur Klageeinreichung vor das SG. Drei Tage nach Klagezustellung hatte ich den Bescheid, dass doch UHV gezahlt wird. Das hätte die UHV-Kasse auch preiswerter haben können.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
PhoeniX
Gast
« Antwort #14 am: 09. April 2008, 21:16:31 »

Klares nein! Dieser Logik folgend müsste jeder ALG-II-Empfänger die erhaltenen Leistungen zurück zahlen.

Davon war ich ausgegangen. Hab noch mal nachgeschaut und mich geirrt. Irgendwoher hatte ich mal diesbezüglich eine Info, aber kann diese gerade nicht zuordnen....

Gruß

Martin
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nrw74
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« Antwort #15 am: 22. April 2008, 10:34:31 »

Moin.

heute kurz hier die neuesten Entwicklungen.

War  noch mal beim Amt um Hauptwohnsitz und Kindergeld anzusprechen und die ja eindeutige Hauptbetreuung durch mich, um es vorher nochso zu schaffen ohne schon wieder ein RA einzuschalten.
Die gute Frau hängt sich an diesem Satz auf. c

"Kurze seinen Wohnsitz im väterlichen als auch im mütterlichen Haushalt."

Oben genannte Gründe sind für sie nicht relevant und bei der Betreuung interessieren keine Fakten, weil es nur Auslegungssache der Betreungsprozente wäre,ob Unterhaltsvorschuss gezahlt wird.(ja klar bin ja ein Mann)

Meine Ex hat den Kurzen im April noch keinen einzigen Tag gehabt, aber ich teile mir ja die Betreuung, ja nee is klar. c

Vorallem hätte ich fast gar nichts davon,weil es ja vom SGB 2 sowieso wieder abgezogen wird, aber( so wurde es mir erklärt) würde UHV als Einkommen vom Kurzen zählen und die Arge müsste dann mehr Wohngeld für den Kurzen zahlen.
Also müsste ja die Arge sich eigentlich drum kümmern. Macht sie aber auch nicht.

Weigern sich also beide,damit muss auch keiner zahlen und ich sitz als Dummer zwischen den Stühlen.

Naja Anwalt lässt grüßen

 schild_frustrierend nimmt dieser Behördenärger den nie ein Ende

Gruß NRW( der  dann mal zum Anwalt tappselt)



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