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vatersein.de - Forum 24. Mai 2012, 03:25:09 *
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Autor Thema: Lohnpfändung  (Gelesen 659 mal)
mokus
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 16


« am: 12. Februar 2008, 16:01:03 »

Hallo zusammen,

ich habe leider einen komischen Unterhaltstitel, in dem die Anrechnung des Kindergeldes nicht erwähnt wird, ich zahle z.Zt. 840 Euro für 3 Kinder bei 114% und 7-11 Jahren. Das ist nicht das Thema, sondern eher, dass die Ex bzw ihre Anwältin noch mehr will als das...
Die drohen mit irgendwelchen Forderungen, die sich auf irgendwelche Mehraufwendungen für die Kinder gründen.
Ohne jetzt darauf einzugehen : die Anwältin der Ex droht zumindest, Forderungen zwangsvollstrecken zu lassen .
Ich glaube zwar dass momentan nicht viel passieren kann, da ich ja den titulierten Unterhalt zahle..

Nur für alle Fälle : wenn die an mein Gehalt wollen, gelten doch die Pfändungsfreibeträge oder ? ( Ich bin in zweiter Ehe verheiratet mit einem Kind ), die Anwältin der Ex behauptet, sie könne mich jederzeit ohne Rücksicht bis auf den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt ( also knapp 900 Euro ) pfänden lassen. Der die Tabelle der Pfändungsfreibeträge
lässt ja mehr Luft....  bei 1800 netto zu beispiel könnten nach der Pfändungstabelle bei 1 Unterhaltsberechtigtem ( das Kind aus 2. Ehe, die 2. Ehefrau lassen wir mal weg ) nur 222 Euro von meinem Gehlt gepfändet werden.

Hat da jemand Erfahrung mit sowas, was kann man mir tatsächlich pfänden ( was kann meiner 2. Frau passieren Huch )
Danke und Grüße
Mokus
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DeepThought
Owner & Fast-alles-Versteher
Administrator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 12.054



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« Antwort #1 am: 12. Februar 2008, 17:03:20 »

Moin,

Zwangsvollstreckungen greifen nur bei rechtskräftigen Titeln. Nur weil die Ex über den RA Mehraufwendungen geltend macht, kann sie nicht vollstrecken, weil die Forderung strittig ist. Ich kann ja auch nicht 100 € gegen dich zwangsvollstrecken, nur weil ich die gerne hätte.

Die KG-Anrechnung in deinem KU-Titel ist betragsunerheblich, weil bis 31.12.2007 das KG anteilig angerechnet wurde bis zur Einkommensstufe 6. Es kommt also von 1 bis 5 der gleiche Zahlbetrag raus.

Die Pfändungsfreigrenzen im Unterhaltsrecht sind deutlich niedriger als die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen. Im Unterhaltsrecht musst du deinen Bedarf dann konkret nachweisen.

DeepThought
Gespeichert


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
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