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vatersein.de - Forum 23. Mai 2012, 23:45:58 *
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Autor Thema: Betreuungsunterhalt für Ex-Freundin  (Gelesen 1173 mal)
TP
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Beiträge: 57


« am: 26. Januar 2008, 10:50:25 »

Hallo Ihr da draussen, yltype

hatte vor kurzen ein kleines Streitgespräch mit einem Freund der mir nicht glauben wollte er für seine EX- Freundin aufkommen muss.
Vor kurzen hat er sich von seine Freundin getrennt die Witwe ist und eine gute Rente bezieht (ca. 500 Euro)sie hat einen Sohn aus diese Ehe der eine Halbweisenrente (ca. 180 Euro) bekommt.
Nun zum Sachverhalt: Mein Bekannter und seine Freundin  haben ein gemeinsames Kind für das er auch Unterhalt zahlt. Sie verlangt jetzt Betreuungsunterhalt für Ihr gemeinsames  Kind. Er behauptet das ihr kein Geld zustehe da sie ja eine gute Rente bezieht aber nach meinem Wissenstand wird die gar nicht angerechnet. Kann uns jemand helfen??? Geht um ein Essen 
Versteht es nicht falsch es soll keine Rechtsauskunft sein nur eine Info oder eine Meinung
Vielen Dank im Voraus
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Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat verloren
midnightwish
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Beiträge: 7.771



« Antwort #1 am: 26. Januar 2008, 11:15:28 »

Hallo TP,

1. Frage: Wie alt ist das gemeinsame Kind?

BU wird nur für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes geschuldet.

Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen der KM vor der Geburt und nach dem SB des KV, der Gesetzgeber spricht von mindestens 770 € (wenn die KM nicht berufstätig war). Die Halbwaisenrente spielt dabei keine Rolle, es ist kein Einkommen der KM.

Tina

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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
TP
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Beiträge: 57


« Antwort #2 am: 26. Januar 2008, 12:30:44 »

Hallo Tina,

das Kind ist 8 Monate. Und was ist mit der Witwenrente?
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midnightwish
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« Antwort #3 am: 26. Januar 2008, 13:53:45 »

Hi TP,

die hab ich rausgelassen, weil ich mir da auch nicht so sicher bin, den Fall hatte ich so noch nicht gehört. Das Elterngeld wird nicht angerechnet und gilt nicht als Einkommen.

Ich schätze mal das die Witwenrente als Einkommen gilt und deshalb bedarfsmindernd angerechnet wird Wären dann bei einem Mindestbedarf von 770 € noch 270 als BU, außer sie war vorher berufstätig, dann könnte sich dieser Betrag noch erhöhen.

Vorausgesetzt ihm bleiben nach Abzug des KU noch 1000 € als SB gegenüber der KM.

Tina
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sky
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« Antwort #4 am: 26. Januar 2008, 17:24:51 »

Moin,

Witwenrente wird bedarfsmindernd angerechnet; Elterngeld soweit es 300€ übersteigt, vgl. § 11 BEEG.

Grüsse
sky
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Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
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