Home Aufsätze Forum Chat Lexikon Links Feedback Impressum
 
 

Login

Benutzername:

Passwort:



Hauptmenü

 Startseite

Community

 Forum
 Chat
 Deine Daten
 User-Liste
 Umfragen

Informationen

 Erste Hilfe
 Urteile
 Lexikon Familienrecht
 Prozesskostenrechner
 Urteile auf RECHTplus
 Väterhymne

Service

Tags
 Links
 Downloads
 Buchempfehlungen
 Newsletter
 Webring
 Gästebuch
Internes

 Nachricht an uns
 Uns empfehlen
 Impressum und
     Nutzungsbedingungen

Studie - Mitmachen


Linkpartner


vatersein.de durchsuchen

Benutzerdefinierte Suche


Info


vatersein.de gehört das achte Jahr in Folge zu den 6.000 wichtigsten deutschen Internetadressen.

vatersein.de - Forum 23. Mai 2012, 23:22:48 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.


Einloggen mit Benutzername und Passwort
 
 
Übersicht Hilfe
Seiten: [1] 2 3   Nach unten
Drucken
Autor Thema: Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2008 plus Leitlinien  (Gelesen 11470 mal)
midnightwish
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.771



« am: 10. Dezember 2007, 17:01:39 »

Diese wird am 17.12.2007 un 10.30 in einer Pressekonferenz des OLG Düsseldorf vorgestellt.

< Hier die Ankündigung >

Tina
Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
gaya
_gaya
***
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 686



« Antwort #1 am: 10. Dezember 2007, 17:43:14 »

hallo,

ich habe eine weile nicht mehr mitgelesen, aber der satz

"an zweiter stelle nach den kindern stehen betreuende geschiedene oder unverheiratete mütter und väter und ehegatten bei langer ehedauer."

das heisst doch unterhalt bei längerer ehedauer wie gehabt, oder nicht? so deutich habe ich das noch nicht in einem atemzug  gelesen. oder lieg ich da falsch. mad3

mit freundlichen grüssen

gaya



Gespeichert
midnightwish
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.771



« Antwort #2 am: 10. Dezember 2007, 17:47:18 »

Liebe gaya,

dazu kann ich < diese Diskkussion >  empfehlen.

LG Tina
Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.156


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #3 am: 10. Dezember 2007, 21:06:18 »

Hallo Gaya,
der Unterschied liegt im 2. Rang.

Auch sagt der Rang noch nichts über die Dauer aus.

Alles eine Frage der richtigen Spitzfindigkeiten und deren Interpretation.
« Letzte Änderung: 10. Dezember 2007, 21:09:28 von Beppo » Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
eskima
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 2.752



« Antwort #4 am: 14. Dezember 2007, 00:28:54 »

http://blog.juracity.de/2007-12-12/neue-duesseldorfer-tabelle-2008.html

Jetzt fehlen nur noch die Leitlinien.

LG

eskima
Gespeichert

Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie die Intelligenz. Jeder ist der Meinung, er hätte genug davon (René Descartes)
midnightwish
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.771



« Antwort #5 am: 17. Dezember 2007, 11:29:27 »

< Hier > nun die hochoffizielle neue DDT mit den ensprechenden Anlagen
Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Weisnich
_weisnich
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.969



« Antwort #6 am: 17. Dezember 2007, 11:44:36 »

Hallo Forum,
da sind ja deutliche Steigerungen zu verzeichnen. In der alten Stufe 6 waren es 196€, nun sind es 230€, also 15% mehr. 2007 hat man die DT-Zahlbeträge also gekürzt, um in 2008 mit der großen Kelle zu verteilen.

Wie werden die Alttitel umgerechnet?

Gruß,
Michael
Gespeichert
midnightwish
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.771



« Antwort #7 am: 17. Dezember 2007, 11:54:50 »

Hi weisnich,

tja soeinfach übertragen is nich. Zum einen haben sich die Einkommenseingruppierungen verändert und damit zusammenhängend auch die %-Sätze.

Die Steigerungen sind dadurch zu erklären ,das nun wieder grundsätzlich das hälftige KG abgezogen werden kann.

Laut Anmerkungen bleiben ist eine Abänderung von Alttiteln wohl nicht nötig, sofern diese Prozentzahlen enthalten, der Zahlbetrag muß aber nach einer Formel errechnet werden. Beispiele sind dort angefügt.

Aber deep gräbt noch ein bisschen. Bis alle Details zusammen sind wird´s wohl noch ein wenig dauern.

Umgerechnet wird: [(alter Zahlbetrag + halbes KG) * 100]/ Mindestbedarf der jeweilgen Altersstufe = x%

Der neue Zahlbetrag ist dann x% * Mindestbedarf und das dann auf ganze € gerundet



Tina
« Letzte Änderung: 17. Dezember 2007, 11:59:26 von midnightwish » Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
DeepThought
Owner & Fast-alles-Versteher
Administrator
*******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 12.054



WWW
« Antwort #8 am: 17. Dezember 2007, 12:03:02 »

Moin,

ich bau die DT gerade ein und werde noch 'ne Anleitung zum Umrechnen reinstellen.

Auffällig für den TU/EU/BU ist, dass nunmehr der KU-Zahlbetrag vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen wird. Das war "früher" anders. Somit wird das anteilige KG, welches lt. BVerfG explizit für die Bestreitung der Umgangskosten einzusetzen ist, mit in die Bemessungsgrundlage für den TU/EU/BU einbezogen. Ex bekommt also Unterhalt nicht nur vom Einkommen, sondern auf vom KG.

Mir ist klar, dass derzeit die Jahreszeit für hohle Weihnachtsmänner ist - aber für hohle Richter? Oder haben die keine Saison?

DeepThought
Gespeichert


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
midnightwish
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.771



« Antwort #9 am: 17. Dezember 2007, 12:10:37 »

Mir ist klar, dass derzeit die Jahreszeit für hohle Weihnachtsmänner ist - aber für hohle Richter? Oder haben die keine Saison?

DeepThought

Die haben keine Saison, sonst müßten sie ja in ein paar Wochen zu was anderem hohlen umgeschmolzen werden

LG Tina *der gerade der Kopf raucht und die sich deshalb jetzt erstmal um die Kids kümmert*
Gespeichert

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.156


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #10 am: 17. Dezember 2007, 13:39:08 »

Auffällig für den TU/EU/BU ist, dass nunmehr der KU-Zahlbetrag vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen wird.

Sauber, das war doch auch das Geld, dass man als Umgangselternteil für die Umgangskosten aufwenden sollte oder?

Stand ja oben auch schon drin.

Augen auf im Strassenverkehr.
« Letzte Änderung: 17. Dezember 2007, 13:52:54 von Beppo » Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
DeepThought
Owner & Fast-alles-Versteher
Administrator
*******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 12.054



WWW
« Antwort #11 am: 17. Dezember 2007, 15:01:45 »

Dem aufmerksamen Leser der >neuen DT< dürfte nicht entgangen sein, dass der Mindestunterhalt in den einzelnen Altersgruppen nicht einem Zwölftel des doppelten KFB gem. EStG entsprechen. Dies entstammt einer Überleitungsvorschrift, deren Gültigkeit bis zur Anhebung des KFB festgeschrieben ist.

Daraus lässt sich ableiten: Der KFB wird auf ein Niveau gehoben, so dass exakt die heute veröffentlichen Mindestunterhalte rauskommen. Wer wettet dagegen?

Zwecks Diskussion um Alt-Titel verweise ich auf >dieses< Topic.

DeepThought
Gespeichert


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
eskima
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 2.752



« Antwort #12 am: 18. Dezember 2007, 23:06:12 »

Leitlinien OLG Thüringen: http://www.thueringen.de/olg/d_tabelle2008.pdf

und Dresden (Sachsen): http://www.justiz.sachsen.de/olg/media/ULOLGDD2008.pdf

LG

eskima
« Letzte Änderung: 18. Dezember 2007, 23:17:10 von eskima » Gespeichert

Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie die Intelligenz. Jeder ist der Meinung, er hätte genug davon (René Descartes)
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.156


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #13 am: 18. Dezember 2007, 23:25:38 »

Danke Eskima,

also ich habe beim lesen der juristischen Texte noch etwas Mühe.

Auf Seite 3, Ziffer 3 steht:
Zitat
Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern.

Heisst das jetzt, dass vor dem EU doch nicht der Zahlbetrag, sondern der Tabellenbetrag des KU abgezogen werden könnte?

Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
eskima
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 2.752



« Antwort #14 am: 18. Dezember 2007, 23:38:26 »

Hallo Beppo,

da stehe ich auch noch auf dem Schlauch. Du hast das OLG Thüringen zitiert. Beim OLG Sachsen steht folgender Zusatz: es wird nach § 1612b angerechnet.

 § 1612b
Anrechnung von Kindergeld(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.

(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergelds.

(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen.

(4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.

(5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. 

Um diese Uhrzeit kann ich leider nur noch recherchieren, aber nicht mehr nachdenken  exclamation_smile

LG

eskima
Gespeichert

Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie die Intelligenz. Jeder ist der Meinung, er hätte genug davon (René Descartes)
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.156


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #15 am: 18. Dezember 2007, 23:43:47 »

Ich fürchte, das begreife ich auch nicht wenn ich ausgeschlafen bin.
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
eskima
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 2.752



« Antwort #16 am: 18. Dezember 2007, 23:48:56 »

Nachdem ich aufgenommen habe, dass im letzten Satz was von 135% im Mangelfall steht, fürchte ich, dass auch das OLG nicht wirklich kapiert hat, was es dort schreibt. Die 135% waren früher die Berechnung für den Mangelfall, aber nachdem die Zahlen geändert wurden, müssten die 135% eigentlich auch hinfällig sein.

Ich fürchte, das begreife ich auch nicht wenn ich ausgeschlafen bin.

Ich schließe mich an.

LG

eskima
Gespeichert

Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie die Intelligenz. Jeder ist der Meinung, er hätte genug davon (René Descartes)
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.156


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #17 am: 18. Dezember 2007, 23:56:23 »

Danke,

Du bist Labsal für mein Selbstvertrauen 
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
Weisnich
_weisnich
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.969



« Antwort #18 am: 19. Dezember 2007, 09:42:00 »

Hallo ihr,
ich verstehe den Absatz so:
Entweder man zahlt 135% und kann das halbe Kindergeld anrechnen, also z.B. in der ersten Altersgruppe 402€-77€=325€, oder man kann nur den Zahlbetrag zur Bereinigung des Einkommens abziehen.

Die Regelung ist damit als Verschärfung der Unterhaltsregelung anzusehen. Wenn Mann nämlich nicht Richter ist und 3500€ bereinigtes Netto hat, sondern Arbeiter, kommt man nicht in den Genuß der Kindergeldanrechnung. Das dürfte bei mehr als 90% der Männer der Fall sein. Wenn ihr also kein Geld habt, eure Kinder zu besuchen, liegt es daran, dass ihr zu arm seid. Es ist halt einfacher, denen zu nehmen, die eh nix haben. Sie kennen es!

Vorher wurde das Kindergeld zumindest teilweise angerechnet und die 135% waren bei rund 2000€ erreicht.

Aber natürlich ist der Umgang aus diesem nichtexistenten Vorteil zu bestreiten.

Toll!

Gruß,
Michael
Gespeichert
DeepThought
Owner & Fast-alles-Versteher
Administrator
*******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 12.054



WWW
« Antwort #19 am: 19. Dezember 2007, 09:49:38 »

Moin,

Entweder man zahlt 135% und kann das halbe Kindergeld anrechnen, also z.B. in der ersten Altersgruppe 402 € - 77 € = 325 €, oder man kann nur den Zahlbetrag zur Bereinigung des Einkommens abziehen.
Dem steht § 1612b Abs. 1 entgegen. Der von Eskima zitierte § ist die alte Fassung. Im Neuen § steht:
Zitat
(5) Das Kindergeld wird nicht angerechnet, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Mindestunterhalt zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an ein volljähriges Kind Unterhalt zu leisten ist.
Somit gibt es entweder die Hälfte oder nix. Dazwischen gibt es nichts mehr. Da ein Normalverdiener mit zwei Kindern nach Abzug von Schulden und berufsbedingten Aufwendungen eh Mangelfall sein wird, ist die erneute Kollision von Steuerrecht und Familienrecht manifestiert.

DeepThought
Gespeichert


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Beppo
Globaler Moderator
******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 11.156


Ich bin nicht Deutschland. Ich bin Griechenland.


« Antwort #20 am: 19. Dezember 2007, 09:50:43 »

Hallo Weissnich,

Dann hast du es genauso falsch verstanden wie das OLG Dresden!

Es gibt weder die 135% noch die teilweise Nichtanrechnung des KG für den KU in der neuen DT.

Stattdessen gibt es jetzt neue Unklarheiten über die Anrechnung des KG im EU.

Ich hoffe ich habe dich jetzt auf den gleichen Verwirrungsgrad gesetzt wie mich.

Beppo
Gespeichert

"Wer Kinder hat, wird bis auf die Haut ausgezogen!"
Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am BGH
eskima
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 2.752



« Antwort #21 am: 19. Dezember 2007, 10:00:07 »

Moin,

Dem steht § 1612b Abs. 1 entgegen. Der von Eskima zitierte § ist die alte Fassung. Im Neuen § steht:

Darf ich das so verstehen, dass nicht nur die Düsseldorfer Tabelle verändert wurde, sondern auch das BGB? Dann ist da wohl irgendwas an mir vorbeigerauscht....

Wo finde ich die aktuellen Paragraphen?

LG

eskima
Gespeichert

Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie die Intelligenz. Jeder ist der Meinung, er hätte genug davon (René Descartes)
DeepThought
Owner & Fast-alles-Versteher
Administrator
*******
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 12.054



WWW
« Antwort #22 am: 19. Dezember 2007, 10:12:20 »

Moin Eskima,

Darf ich das so verstehen, dass nicht nur die Düsseldorfer Tabelle verändert wurde, sondern auch das BGB?
Die Unterhaltsrechtsreform betrifft ZPO, BGB, PartnSchG und EGZPO. Die DT hat ja keine Gesetzeskraft; auch wenn sie ausschließlich zur Bemessung von Unterhaltsansprüchen herangezogen wird. Die Regelbetragsverordnung ist für ab dem 01.01.2008 festzusetzenden KU abgeschafft.

Dann ist da wohl irgendwas an mir vorbeigerauscht....
Nicht wirklich. Für die Änderungen im BGB klickst du >hier< und blätterst vor bis zu Antwort Nr. 6. Ich meine, du hättest die Änderungen "damals" zur Kenntnis genommen, denn du diskutiertest fleißig mit.

DeepThought
Gespeichert


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
eskima
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 2.752



« Antwort #23 am: 19. Dezember 2007, 10:28:12 »

Moin DeepThought,

uff, voll erwischt  mad3

Ich halt mich dann an diese Seite: http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1425.html und arbeite sie noch mal durch 

LG

eskima
Gespeichert

Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie die Intelligenz. Jeder ist der Meinung, er hätte genug davon (René Descartes)
nachtigall
Schon was gesagt
*
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 48



« Antwort #24 am: 19. Dezember 2007, 10:54:31 »

hi,

Moin,
Dem steht § 1612b Abs. 1 entgegen. Der von Eskima zitierte § ist die alte Fassung. Im Neuen § steht:Somit gibt es entweder die Hälfte oder nix. Dazwischen gibt es nichts mehr. Da ein Normalverdiener mit zwei Kindern nach Abzug von Schulden und berufsbedingten Aufwendungen eh Mangelfall sein wird, ist die erneute Kollision von Steuerrecht und Familienrecht manifestiert.

DeepThought

verwirrung allerorten, auch hier?

im neuen 1612b steht nix dergleichen.

greetz,
nachtigall


edit: ich kann nicht recht zitieren.

ich meinte dies steht nicht drin:

>5) Das Kindergeld wird nicht angerechnet, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Mindestunterhalt zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an ein volljähriges Kind Unterhalt zu leisten ist.
« Letzte Änderung: 19. Dezember 2007, 10:56:27 von nachtigall » Gespeichert

"schafft schampus her,
lasst weiber tanzen,
der fürst hat gute laune"
Seiten: [1] 2 3   Nach oben
Drucken
vatersein.de - Forum  |  Themen  |  Unterhaltsrecht (Moderatoren: midnightwish, oldie)  |  Thema: Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2008 plus Leitlinien
 
Gehe zu:  

Powered by SMF 1.1.10 | SMF © 2006, Simple Machines LLC


www.vatersein.de
Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren,
alles andere © 2002 - 2012 by Vater sein trotz Trennung/Scheidung - Das Portal für Trennungseltern
Diese Webseite basiert auf pragmaMx 0.1.10.
Die Inhalte dieser Seite sind als RSS/RDF-Quelle verfügbar.

Erste Hilfe | Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Aufsätze, Urteile, Studien, Informationen zum Familienrecht | Lexikon Familienrecht | Abkürzungen Familienrecht | Sonderbedarf
Urteile Ehegattenunterhalt | Urteile Kindesunterhalt | Urteile Sorgerecht | Urteile Umgangsrecht | Urteile Versorgungsausgleich | Urteile Zugewinnausgleich
Forum Umgangsrecht | Forum Sorgerecht | Forum Unterhaltsrecht | Forum Behörden/Gerichte | Forum Politik/Gesellschaft/Soziales

 

Theme created by Khon Bangkok WebWebWeb team