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vatersein.de - Forum 23. Mai 2012, 23:03:14 *
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Autor Thema: ist das gerechtfertigt??? Vollstreckungsgebühr ohne Titel???  (Gelesen 1499 mal)
angelmario
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« am: 20. November 2007, 09:07:51 »

Hallo,

habe schon wieder Post vom gegnerischen Anwalt erhalten.

Im Vorfeld habe ich mir das mündliche Einverständnis bei meiner Ex eingeholt, dass ich den Ehegatten-Unterhalt für November 2007 nicht wie gewohnt am 01. zahle, sondern ausnahmsweise am 15. November. Den Kindesunterhalt hatte ich am 01. überwiesen. Meine Ex gab mir eine mündliche Einverständnis.

Jetzt habe ich Post bekommen mit dem Wortlaut:

Sehr geehrter Herr xxx

bekanntlich vertreten wir die Interessen Ihrer geschiedenen Frau. Diese hat uns am 14.11.2007 mitgeteilt, dass der Unterhalt für November 2007, der am 03.11.2007 fällig war, bisher nicht auf ihr Konto eingegangen sei. Wir fordern Sie unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf, unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 tagen nach Datum dieses Schreibens den Unterhalt für November 2007 in Höhe von 526 ,-€ zu zahlen. Die Kosten dieses Aufforderungsschreibens haben Sie aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu tragen. ferner fordern wir Sie unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf, die künftigen Beträge am 3. eines Monats im Voraus zu zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

blablabla

Kostenrechnung:

Wert: 11 x 526, 00 €  = 5.786,00 €
0,3 Volltsreckungsgebühr gem. RVG Nr. 3309                101,40 €
Auslagenpauschale gem. RVG Nr. 7002                            20,00 €
19% MwSt gem RVG Nr. 7008                                               23,07 €

Gesamt:                                                                                    144,47€ [/font]


Muss ich die Kosten tragen?Huch? Kann der RA Vollstreckungsgebühren verlangen.

-- Es liegt ein Vergleich vor, dass ich 526,- € Ehegattenunterhalt bis 03. eines Monats zahlen muss - vergleich läuft bis einschl. 09/2008, daher die 11 Monate x 526 €
-- Es liegt keine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches vor.
-- Es liegt eine mündliche Einverständnis der EX vor, dass ich ausnahmsweise am 15. zahle.

Was soll ich dem Anwalt schreiben.
Danek für eure Hilfe...

Gruß
angelmario
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midnightwish
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« Antwort #1 am: 20. November 2007, 09:17:16 »

Hallo angelmario,

es als Lehrgeld ansehen, das man niemals nicht mündliche Absprachen trifft, sondern sich alles schriftöliche bestätigen lässt.

Tina

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82Marco
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« Antwort #2 am: 20. November 2007, 09:22:17 »

Servus angelmario!
Zitat
-- Es liegt eine mündliche Einverständnis der EX vor, dass ich ausnahmsweise am 15. zahle.
Belegbar? Ich würde Ex bitten, den RA zurückzupfeifen.  Tut sie es nicht, weißt Du nun, was Du auf Ihre mündliche Vereinbarungen geben kannst: NIX! mad

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« Antwort #3 am: 20. November 2007, 09:23:05 »

Hallo!
Soweit ich weiss, braucht´s bei einem gerichtlichen Vergleich keine vollstreckbare Ausfertigung mehr - dieser kann sofort vollstreckt werden. Ist so wie ein Titel.
Wo liegt Dir diese mündliche Erklärung der Exe vor?
Zahlst Du die Beträge EU auf das Konto der RA oder der Exe. Könnte es sein, dass Exelchen vergessen hat, RA zu informieren? (kann ja sein, dass der RA Standardschreiben hat) - ansonsten haben schon geantwortet - 82 marco und midnightwish
Grüße *nichtaufgeber*

« Letzte Änderung: 20. November 2007, 09:25:39 von nichtaufgeber » Gespeichert

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angelmario
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« Antwort #4 am: 20. November 2007, 09:26:36 »

ich kann natürlich die mündliche Absprache nicht belegen, aber sie kann es ja auch nicht widerlegen.
ich zahle den Unterhalt direkt an die EX.

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« Antwort #5 am: 20. November 2007, 09:28:54 »

Hallo!
@angelmario - sie braucht nix zu widerlegen - sie hat den vergleich.

Grüße *nichtaufgeber*
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82Marco
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« Antwort #6 am: 20. November 2007, 09:30:43 »

Noch mal servus!
Zitat
ich kann natürlich die mündliche Absprache nicht belegen, aber sie kann es ja auch nicht widerlegen.
Sie braucht nur sagen, dieses Gespräch hat nicht stattgefunden ... erst mal widerlegt!
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« Antwort #7 am: 20. November 2007, 09:32:31 »

ist denn die Vollstreckungsgebühr ohne Titel rechtmäßig??
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« Antwort #8 am: 20. November 2007, 09:37:25 »

ein gerichtlicher Vergleich ist wie ein vollstreckbarer Titel zu werten. Allenfalls könnte man über die Höhe der Gebühr streiten. Du bist mit einer Rate im verzug, nicht mit den Gesamtraten.

Tina
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sky
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« Antwort #9 am: 20. November 2007, 09:43:36 »

Hi,

die Vollstreckungsgebühr (RVG Nr. 3309) entsteht m.E. erst bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Der RA kann m.E. aber eine Gebühr nach 2300 RVG verlangen.

Ist der Vergleich vollstreckungsfähig, erteilt das zuständige Gericht auf Antrag der Gläubigerin die Vollstreckungsklausel, vgl. § 724 ZPO und § 725 ZPO

Um was für einen Vergleich handelt es sich denn?

Grüsse
sky
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angelmario
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« Antwort #10 am: 20. November 2007, 09:45:14 »

das ist doch schon mal ein Ansatz. ich glaube das werde ich meinem Antwortschreiben aufführen.

Eines verstehe ich nicht ganz bei der Berechnung:

diese 0,3 Vollstreckungsgebühr beziehen sich auf die 5786,00 € Huch sind das 30% oder was ist es?
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angelmario
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« Antwort #11 am: 20. November 2007, 09:48:05 »

es ging damals um die Höhe des EU. Ich hatte einen Karrieresprung dargelegt.  Deshalb haben wir einen Vergleich vor Gericht geschlossen.
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« Antwort #12 am: 20. November 2007, 09:49:16 »

Hi,

Soweit ich weiss, braucht´s bei einem gerichtlichen Vergleich keine vollstreckbare Ausfertigung mehr - dieser kann sofort vollstreckt werden. Ist so wie ein Titel.

keine vollstreckbare Ausfertigung = keine Zwangsvollstreckung, vgl. § 750 ZPO.

Grüsse
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« Antwort #13 am: 20. November 2007, 10:34:07 »

Kann ich das so schreiben?

der Unterhalt wurde in mündlicher Absprache mit Ihrer mandantin erst am 14.11.2007 überwiesen, deshalb werde ich Ihre Kostenrechnung nicht begleichen.
Diese ist ohnehin fehlerhaft, da ich nicht mit 11 Unterhaltszahlungen in Verzug bin. Weiterhin können keine Vollstreckungsgebühren  anfallen, da kein vollstreckbarer Titel/vollstreckbare Ausfertigung  des vergleichs vorliegt (§ 750 ZPO)
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82Marco
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« Antwort #14 am: 20. November 2007, 10:42:05 »

Servus angelmario!
Zitat
der Unterhalt wurde in mündlicher Absprache mit Ihrer mandantin erst am 14.11.2007 überwiesen, deshalb werde ich Ihre Kostenrechnung nicht begleichen. betrachte ich Ihre ohnehin fehlerhafte Kostenrechnung als Gegenstandlos.
Ist besser, galube ich...Leg den Überweisungsbeleg bei!
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