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vatersein.de - Forum 23. Mai 2012, 22:39:24 *
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Autor Thema: Titel statisch & dynamisch  (Gelesen 1703 mal)
John007
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« am: 01. November 2007, 09:51:03 »

Laut meiner Rechtsanwältin besteht der Unterschied zwischen einem statischen und dynamischen Titel lediglich in der Angabe der Unterhaltshöhe entweder in Prozent (160% => dynamisch) oder in der jeweils aktuellen Unterhaltshöhe in Euro => statisch. Viele Väter raten dazu, ausschließlich  statische Titel zu unterschreiben. Ich sehe beim statischen Titel den Nachteil, dass die Unterhaltsberechtigte bereits in einem Jahr (das jüngste Kind wird 6 Jahre), sowie dann alle 2 Jahre gegebenenfalls zum Jugendamt hingeht, und ich dann dazu gezwungen werde, die als väterunfreundlich bekannte Jugendamttitel zu unterschreiben.
Unabhängig davon ob es hinsichtlich des Kindesunterhaltes zu einer außergerichtlichen Einigung oder eine gerichtlichen Protokollierung kommt, sehe ich momentan die Angabe des Kindesunterhaltes in % als günstiger für mich. Ich will mich nicht um automatische Erhöhung des Unterhaltes bei Altersänderung nach der Düssseldorfertabelle drücken.

Oder hab ich da etwas übersehen?
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82Marco
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« Antwort #1 am: 01. November 2007, 10:03:38 »

Servus john007!

Der dynamische Titel beinhaltet im Wesentlichen eine automatische Anpassung des KU an die DDT (Düsseldorfer Tabellen), sei es alters-, einkomens- oder änderungsbedingt durch den Gesetzgeber. Der statische eben nicht.

Bist Du Dir sicher, bei deiner RAin gut aufgehoben zu sein?
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John007
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« Antwort #2 am: 01. November 2007, 10:07:16 »

konkret heißt das also nur EURO Beträge statt % Angaben zum KU unterschreiben oder?
In Konsequenz muß dann die KM bei Altersänderung zum JA oder RA um mehr zu verlangen oder?
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midnightwish
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« Antwort #3 am: 01. November 2007, 10:13:48 »

Ja John,

und vor allem darauf achten das die Title auf das 18. Lebensjahr begrenzt sind. Das kann nämlich gemacht werden, auch wenn dein RA etwas adneres sagt. Ab 18 sind beide Etlernteil Barunterhaltspflichtig und es muß eh neu berechnet werden. Wenn dann ein zeitlich nicht begrenzter Titel besteht muß auch noch um die Herausgabe dieses gstritten werden. Unnötig, wenn er eh nur bis 18 gilt.

Zitat
In Konsequenz muß dann die KM bei Altersänderung zum JA oder RA um mehr zu verlangen oder?

Jein, natürlich hast du auch die Möglichekit von dir aus eine neue Berechnung zu machen und diese Zahlen durch das JA beurkudnen zu lassen. Auch wenn diese gern etwas anderes sagen: Sie müssen das titulieren was du verlangst.

Tina
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
John007
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« Antwort #4 am: 01. November 2007, 14:10:52 »

Servus john007!

Der dynamische Titel beinhaltet im Wesentlichen eine automatische Anpassung des KU an die DDT (Düsseldorfer Tabellen), sei es alters-, einkomens- oder änderungsbedingt durch den Gesetzgeber. Der statische eben nicht.

Bist Du Dir sicher, bei deiner RAin gut aufgehoben zu sein?

Wie würde denn die automatische Anpassung  in der Praxis in meinem fall vor sich gehen? Ich kenne Fälle, in denen das JA das automatisch macht,  allerdings sind das Fälle in denen JA eine Beistandschaft hat. - Dem ist nicht der Fall bei mir. Bitte korrigieren, falls ich das jetzt falsch verstehe: Wenn ich einen dynamischen Titel unterschreibe (also % Angaben zum KU) kann die KM von mir "automatisch" mehr Geld bei Altersänderung der Kinder ohne den Weg zum JA oder RA einfordern. Das alleine sehe ich nicht als so falsch an. Was Einkommensänderung angeht sieht das schon anders aus, meine Rechtsempfindung (auch wenn es keinen Richter interessiert) ist so, daß meine EX keinen Anspruch auf künftige Einkommenserhöhungen haben sollte. Welche zusätzliche Rechte hat die KM durch den dynamischen Titel? Das Recht auf Einkommensauskunftspflicht hat sie alle 2 Jahre so und so, oder? Kann sie evtl. aufgrund der

Ich würde gerne verstehen, welche konkrete Nachteile für mich ein dynamischer Titel hat, ich weiß ja nicht  wie schwierig es sein wird einen statischen Titel durchzubringen.
« Letzte Änderung: 01. November 2007, 14:53:47 von John007 » Gespeichert
weserfrosch
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« Antwort #5 am: 01. November 2007, 14:19:23 »

Ein dynamischer Titel als (dann doch) fester Prozentbetrag - z.B. 160% der Stufe 1 - hat voll allem dann einen Nachteil, wenn du aufgrund deiner Einkommens- und Familienverhältnisse eigentlich diese Summe nicht mehr zahlen kannst bzw. musst. Bist du dir wirklich sicher, dass du bis zum 18 Geburtstag deiner Kids über ein ausreichend hohes Einkommen verfügst? Bist du dir wirklich sicher, bis dahin auf keinen Fall wieder zu heiraten oder auf keinen Fall noch ein weiteres Kind zu haben? Bist du dir wirklich sicher, durch keine Unsicherheit des Lebens deine jetzige Vermögenssituation komplett auf den Kopf gestellt zu bekommen?
Ein dynamischer Titel dieser Art ist immer und auf Dauer in der Höhe festgelegt - bezogen auf die DT und die Altersstufen, keine Frage - aber immer unabhängig von deinem Einkommen und ggf. weiteren Unterhaltsverpflichtungen.
Ein statischer Titel MUSS ja nicht regelmäßig angepaßt werden, wenn du z.B. dich mit der KM auf höhere Zahlungen aufgrund des Alters der Kinder z.B. verständigst und diese auch leistet. Einen Titel braucht die KM nur dann, wenn du nicht mehr oder weniger zahlst. Und da du das ja nicht vorhast, wird ein Titel in seiner eigentlichen Funktion - nämlich Grundlage für eine Vollstreckung gegen dich - gar nicht zum Tragen kommen. Es sei denn, die KM mißtraut dir und will sich auf die "sichere Seite" begeben. Aber für den Fall würde ich erst recht keinen dynamischen Titel unterschreiben......
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Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....
John007
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« Antwort #6 am: 01. November 2007, 15:10:42 »

Danke.
Nun eigentlich will ich (seit ein paar Tagen) weder eine statischen noch dynamischen Titel, sondern eine AUßERGERICHTLICHE Vereinbarung über den Unterhalt. Sollte die Gegenseite jedoch darauf nicht eingehen, oder darauf bestehen, diese Vereinbarung gerichtlich protokollieren zu lassen (Das hat meine RAin verbockt, weil sie geschrieben hat, daß ich an einer gerichtlichen Protokolierung auch interessiert bin - so ein Quatsch, ich wußte damals gar nicht was das für Konsequenzen für mich hat. Heute weiß ich, daß wenn der Unterhalt gerichtlich protokolliert wird, das einem Titel gleichzusetzen ist!, weil auch vollstreckbar!!! Damit hat meine RAin aus meienr Sicht sogar gegen die Aufklärungspflicht verstoßen. Jedenfalls ist mir klar geworden,  daß sie NICHT meine Interessen GUT GENUG vertritt.

Ich werde dann wohl eine Folgende Vereinbarung anstreben:

3. Der Ehemann zahlt entsprechend dem Regelsatz der Düseldorfertabelle monatlich im voraus für da Kind  *** einen monatlichen Kindesunterhalt von **** Euro  und  für da Kind  *** einen monatlichen Kindesunterhalt von **** Euro  zu Händen der Ehefrau. Die Zahlung des Kindesunterhaltes endet mit der Erreichung der Volljährigkeit (18 J) des jeweiligen Kindes.
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John007
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« Antwort #7 am: 02. November 2007, 11:10:34 »

Ich habe inzwischen meinen Fall mit einem weiterem Anwalt aus Regensburg besprochen. Dieser  wurde mir von den lokalen Vereinen empfohlen, außerdem ist er auf der Focus Familienanwaltsliste an den ersten Plätzen.

Seine Kernaussagen:
1. Man macht heute praktisch keine statischen Titel mehr, nur noch dynamische Titel.
Ich weiß nun nicht, ob sich diese Aussage nur auf meine Region (das bei mir zuständige OLG bezieht, deutschlandweit gilt, oder er evtl. doch kein Top-Anwalt ist.

2. Die Befristung des KU auf 18 J bringe ich nicht durch, weil niemand weiß,"was dann ist".
Die Befristung des EU bringe ich nicht durch, weil die KM 2 Kinder zu betreuen hat. Enttäuschend für mich ist, das sich diese Aussagen mit der Aussage meiner Anwältin decken, sodaß ich wohl doch keine Chancen habe die Befristungen durchzubringen. (Anmerkung KM hatte seit der Geburt des ersten Kindes nicht mehr gearbeitet)

3. Ein Titel (gerichtliches Urteil) hätte für mich den Vorteil, daß ein Urteil nicht so ohne weiteres geändert werden kann, wenn die KM etwas vergessen hat zu fordern, wäre das ihr Problem. Die KM könnte dann angeblich nicht ein paar Wochen später einfach mit weiteren Ansprüchen kommen, wie die Zahlung der Altersvorsorge, Beitrag zur Krankenversicherung). Wenn ich aber nur einen Vergleich oder eine außergerichtliche Vereinabrung mache würde, könne die KM dagegen einfach die oben genannten Zahlungen nach der Scheidung nachfordern.
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82Marco
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« Antwort #8 am: 02. November 2007, 11:23:25 »

Servus john!

Eine Befristung bis zum 18. Lebensjahr bringst Du schon durch, weil der Gestzgeber nämlich sagt, dass ab diesem Teitpunt BEIDE Elternteile dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind.
Das betreuende Elternteil leistet dies meistens in Form von Baruntehalt (Kost und Logie, Kalmotten, etc) das nichtbetreuende ET in Form von KU-Zahlungen.
Auf jeden Fall muss das Kind BEIDEN Elternteilen den Anspruch auf KU geltend machen und den Anspruch als solchen nachweisen!
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DeepThought
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« Antwort #9 am: 02. November 2007, 11:34:34 »

Moin,

Ich habe inzwischen meinen Fall mit einem weiterem Anwalt aus Regensburg besprochen. Dieser  wurde mir von den lokalen Vereinen empfohlen, außerdem ist er auf der Focus Familienanwaltsliste an den ersten Plätzen.
Das ist kein Garant für Qualität.

1. Man macht heute praktisch keine statischen Titel mehr, nur noch dynamische Titel.
Man popelt auch nicht in der Nase. Schon mal um dich geguckt, wenn du an einer roten Ampel stehst.    Es geht also nicht darum was "man" als anonyme Masse macht oder nicht macht. Es geht darum, was DU machen willst. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen dynamischen Titel.

2. Die Befristung des KU auf 18 J bringe ich nicht durch, weil niemand weiß,"was dann ist".
Quatsch. Selbstverständlich kann die KU-Pflicht auch nach Vollendung des 18. Lj. weiter bestehen. Aber dies muss das Kind für sich ganz alleine druchfechten und sich zudem mit beiden Eltern auseinandersetzen. Das heißt, die Karten werden komplett neu gemischt und, ganz wichtig, ohne, dass du aktiv werden musst im Sinne einer Abänderungsklage, Titelrückforderung usw. usf.

Die Befristung des EU bringe ich nicht durch, weil die KM 2 Kinder zu betreuen hat. Enttäuschend für mich ist, das sich diese Aussagen mit der Aussage meiner Anwältin decken, sodaß ich wohl doch keine Chancen habe die Befristungen durchzubringen. (Anmerkung KM hatte seit der Geburt des ersten Kindes nicht mehr gearbeitet)
Du kannst es zumindest versuchen. Versuchst du es nicht, hast du evtl. eine Chance verpasst.

Ein Titel (gerichtliches Urteil) hätte für mich den Vorteil, daß ein Urteil nicht so ohne weiteres geändert werden kann, ...
Naja, so kann es man natürlich auch sehen. Allerdings kann im Rahmen einer Trennung-/Scheidungsfolgevereinbarung dieses Thema abgefackelt werden.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
John007
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« Antwort #10 am: 02. November 2007, 12:07:38 »

Quatsch. Selbstverständlich kann die KU-Pflicht auch nach Vollendung des 18. Lj. weiter bestehen. Aber dies muss das Kind für sich ganz alleine druchfechten und sich zudem mit beiden Eltern auseinandersetzen. Das heißt, die Karten werden komplett neu gemischt und, ganz wichtig, ohne, dass du aktiv werden musst im Sinne einer Abänderungsklage, Titelrückforderung usw. usf.
Ist diese Formulierung für den KU in der SFV (Scheidungsfolgenvereeinbarung) OK, noch verbesserungsbedürftig?
"Der Ehemann zahlt monatlich im voraus, entsprechend dem Regelsatz der Düsseldorfertabelle, für das Kind  *** einen monatlichen Kindesunterhalt von **** Euro  und  für das Kind  *** einen monatlichen Kindesunterhalt von **** Euro  zu Händen der Ehefrau. Die Zahlung des Kindesunterhaltes endet mit der Erreichung der Volljährigkeit (18 J) des jeweiligen Kindes."

Du kannst es zumindest versuchen. Versuchst du es nicht, hast du evtl. eine Chance verpasst.
Ist es taktisch besser die Absicht der Befristung des EU gleich in der Scheidungsfolgenvereinbarung (die ich VOR der Scheidung der Gegenseite zukommen lassen will)  zu erwähnen in der Art:
"Der Ehemann zahlt der Ehefrau bis zum Zeitpunkt des Eintretens der Erwerbsobliegenheit zur teilweisen Erwerbstätigkeit - dem Eintritt des jüngsten Kind in die dritte Klasse - einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt von........... EURO."
oder ist es taktisch besser sich die Absicht der Befristung auf die mündliche Verhandlung aufzuheben, und es dann nur zum Protokoll zu bringen?

Naja, so kann es man natürlich auch sehen. Allerdings kann im Rahmen einer Trennung-/Scheidungsfolgevereinbarung dieses Thema abgefackelt werden.
abgefackelt.?? .. was konkret meinst DU soll ich tun?
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Noella
Schon was gesagt
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Beiträge: 39


« Antwort #11 am: 02. November 2007, 19:29:36 »

hallo

mein mann musste letzte woche auch einen titel unterschreiben, jedoch wies er den jugendamtbeamten darauf hin dass er einen statischen titel machen will, denn der sachbearbeiter wollte schon direkt einen dynamischen machen.
mein mann hat bis zum 18.lebensjahr begrenzen lassen.

gruss

noella
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