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vatersein.de - Forum 23. Mai 2012, 21:18:47 *
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Autor Thema: Unterhalt für volljährige Kinder  (Gelesen 2225 mal)
Dietmar_V
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Beiträge: 6


« am: 09. August 2007, 12:55:59 »

 

    Hallo erstmal, bin erst seit kurzem registriert und finde nach dem Lesen etlicher     Beiträge das Forum richtig super.
Ich bin schon seit  13 Jahren der typische Pflegefall von" Zahlemann und Söhne" thumbdown
Nach der Volljährigkeit der Kinder bin ich mir total unschlüssig ob ich etwas zwecks Unterhaltshöhe unternehmen kann oder muß.
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.

Am besten ich fasse erstmal die Fakten kurz und knapp zusammen:

-meine Töchter aus erster Ehe sind im Januar 2007 18 Jahre geworden(Zwillinge)
-Bezahle monatlich 260 Euro pro Kind ( habe 2003 beim JA einen Titel dafür unterschrieben)
-die Beiden haben bis zum Juli ein Sportgymnasium in einer anderen Stadt besucht
und wollen soweit es mir bekannt ist nach den Ferien anfangen zu studieren.
( habe schon sehr lange keinen Kontakt zu den Kindern und der KM.
meines Wissens haben sie das letzte Jahr des Schulbesuches in einer WG gewohnt.
-gehe aber davon aus das Sie als Hauptwohnsitz  den der KM haben.
Während der Schulzeit am Sportgymnasium haben Sie  Schüler-Bafög erhalten,
im letzten Jahr monatlich 300 Euro pro Kind.
Aus diesem Bafögbescheid ist mir das Einkommen der KM bekannt
( 2892,85 Euro monatlich rofl2 nicht schlecht oder??
mein Monatseinkommen 2158,93 Euro
bin seit einigen Jahren wieder verheiratet und habe mit meiner Frau eine neunjährige Tochter
Zählt das "nicht schlechte Einkommen" der KM nach Volljährigkeit bei der Unterhaltsberechnung jetzt mit?
Was ist mit Bafög wenn die beiden studieren,zählt es als Einkommen?Was ist mit den Titeln ,muß ich die bei Bedarf vor Gericht anfechten,
Welche Rolle spielt überhaupt das JA nach Volljährigkeit?
So , ich hoffe ich hab alles zusammen und wäre total happy wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
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midnightwish
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« Antwort #1 am: 09. August 2007, 13:18:33 »

Hallo Dietmar,

klar kann die geholfen werden. Zwar jetzt nicht gleich mit konkreten Zahlen, aber zumidnest mit der Marschrichtung. Erstmal herzlich willkommen auf VS, dem Forum auch für Väter von erwachsenen Zwillingstöchtern.

Erste und erstmal wichtigste Frage: Ist der Titel beim JA befristet? Das heißt endet er vielleicht mit Erreichen des 18. Lebensjahres?

Dann wäre es ziemlich einfach was nun passiert.

Grundsätzlich und unabhängig vom Titel gelten folgende Punkte:

1. Ab 18 sind beide Eltern zu Barunterhalt verpflichtet. Anhand der beiden Einkommen wird der Bedarf errechnet und je nach Leistungfähigkeit auf die Etlernteile verteilt.

2. Der KU muß auf ein Konto des Kindes überwiesen werden und darf nur mit Zustimmung des Kindes weiter auf das Konto der KM gehen. Sollte die Überweisung nicht mit Unterhalt für xy gekennzeichnet sein können die Kidner das Geld im Zweifelsfall ein wzeites malvon dir fordern.

3. Volljährige Kinder müssen ihre Bedürftigkeit belegen. Anspruch hat nur wer sich in der Schulausbildung, einer Lehre oder einem Studium befindet. Allerdings gilt zwischen Schulabschluß und Beginn der Lehre oder des Studiums eine Übergangsfrist von 6 Monaten in der KU gazahlt werden muß. Du hast ein Anrecht auf Schulbescheinigungen, Immatrikulationsbescheinigungen und die sog. Scheine, die Auskunft über erbrachte Leistungen bringen.

4. Die Ausbildung muß zügig betrieben werden und Bafög ist vorrangig zu beantragen und zu beziehen.

5. Dein Kind wird natürlich bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt.

6. Das JA kann bis zum 21. Lebenjahr das Kind auf Anfrage des Kindes vertreten, um den Unterhaltsanspruch gegenüberden Eltern durchzusetzen.

7. Ist der Titel zeitlich nicht begrenzt, kannst du deine Kinder zur Herausgabe auffordern. Wenn sie dazu nicht bereit sind wirst du auf Herausgabe klagen müssen.

8. Ein volljähriges Kind das nicht daheim lebt hat einen Anspruch auf insg. 640 €

9. Zahlst du alleine Barunterhalt darfst du das komplette KG abziehen.

Beste Vorgehensweise: Einen netten Brief an jedes Kind schreiben mit der Bitte den Titel herauszugeben und die Bedürftigkeit durch Belege darzulegen. Auffordern auch über das eigene Einkommen und das der Mutter Auskunft zu erteilen, damit eine korrekte Berechnung möglich ist. Das ganze mit Fristsetzung und dem Hinweis das bei Nichthandeln Stufenklage eingereicht wird.

LG Tina
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« Antwort #2 am: 09. August 2007, 13:34:56 »

Wow....dem ist nichts mehr hinzuzufügen..... 

Es leben die Moderatoren.... schild_dudiegroesste

Und das meine ich ganz ernst..... 
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Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....
Dietmar_V
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« Antwort #3 am: 10. August 2007, 09:49:10 »

Hallo.erstmal vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Trotzdem bin ich mir immer noch ziemlich unsicher ,wie ich weiterverfahren soll.
in den Urkunden vom JA finde ich keine Klausel zwecks Volljährigkeit. cry_smile
Frage: kann bei dem Unterhaltsbedarf von 640 € das Kindergeld noch abgezogen werden?
Nach der Düsseldorfer Tabelle vom Juli 2007 müßte ich bei meinem Einkommen
447€ pro Kind zahlen ( abzüglich Hälfte oder ganzes Kindergeld). Sollte ich dann mit
den 260€ pro Kind nicht lieber die Kl... halten. Habe Angst das der Schuß nach hinten losgeht. gun gun gun. KM ist nämlich in Geldsachen ziemlich.......
( ihr wisst schon was ich meine) c
Hoffe auf baldige Antwort.
MfG Dietmar
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Vater von 3 Kiddies


« Antwort #4 am: 10. August 2007, 09:58:09 »

Hallo! Willkommen!

640.- ist Anspruch bei aus dem Haus lebende Volljährige Studierende. Davon wird KG  abgezogen. Desweiteren Bafög und Einkommen der Kiddies. Von deren Einkommen dürfen noch 90 .- abgezogen werden.

447.- ist Anspruch bei im Haushalt lebende Volljährige in Ausbildung. .

Und jetzt für Dich: Beträge KU werden je nach Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen untereinander aufgeteilt. Danach wird das KG und die Einkommen der Kiddies abgezogen.

Grüße *nichtaufgeber*
« Letzte Änderung: 10. August 2007, 10:06:05 von nichtaufgeber » Gespeichert

Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)
midnightwish
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« Antwort #5 am: 10. August 2007, 09:59:41 »

Hallo.erstmal vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Trotzdem bin ich mir immer noch ziemlich unsicher ,wie ich weiterverfahren soll.
in den Urkunden vom JA finde ich keine Klausel zwecks Volljährigkeit. cry_smile

Dann wird dir nichts anderes übrig bleiben als auf eine Abänderung zu drängen

Zitat
Frage: kann bei dem Unterhaltsbedarf von 640 € das Kindergeld noch abgezogen werden?

Die 640 € gelten nur, wenn das Kind nicht mehr zuhause lebt, sondern einen eigenen Hausstand hat. Üblicherweise wird das KG abgezogen und dann gequotelt, d.h. der verbleibende Betrag auf die Eltern verteilt (aber klar wird da die Leistungsfähigkeit berücksichtigt)

Zitat
Nach der Düsseldorfer Tabelle vom Juli 2007 müßte ich bei meinem Einkommen
447€ pro Kind zahlen ( abzüglich Hälfte oder ganzes Kindergeld). Sollte ich dann mit
den 260€ pro Kind nicht lieber die Kl... halten. Habe Angst das der Schuß nach hinten losgeht. gun gun gun. KM ist nämlich in Geldsachen ziemlich.......
( ihr wisst schon was ich meine) c

Hm, gute Frage. Ich würde mir das mal von jemandem durchrechnen lassen. Aus dem Bauch heraus kann ich dazu auch nichts sagen. Da für die 18-jährige ja auch Mama zuständig ist und zahlen müßte und in etwa das gleiche Einkommen hat käme bei ihr Überschlagsmäßig etwas weniger raus. In Gelddingen hat die KM bei der erwachsenen Tochter nix mehr zu sagen, das ist Angelegenheit der Tochter.

Zitat
Hoffe auf baldige Antwort.
MfG Dietmar

Kannst du haben und nu gehe ich frühstücken 

Gruß Tina

[/quote]
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Vater von 3 Kiddies


« Antwort #6 am: 10. August 2007, 10:15:49 »

Hallo!
Gehe ich davon aus, dass beide SB das gleiche bereinigte Nettoeinkommen haben hier max zusammen 2300 .-:

aus dem Haus: 640.- / 2 = 320.- - hälftiges KG (77.-) = 243 .- - Bafög 150.- (davon -45.-) =138.- für jeden von euch.

im haus lebend: 447.- / 2 = 223,50 - hälftiges KG (77.-) 146,50 - kein Bafög! = 146,50 für jeden von euch.

Grüße *nichtaufgeber*

Zusatz: Studiengebühren, Krankenversicherung kommen noch dazu.


« Letzte Änderung: 10. August 2007, 10:19:45 von nichtaufgeber » Gespeichert

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Bonnie 2


« Antwort #7 am: 10. August 2007, 10:17:13 »

Hallo Dietmar_V,

um Klarheit in die Angelegenheit zu bringen bleibt Dir nur der im ersten Post von midnightwish emphohlene Weg:
Zitat
Beste Vorgehensweise: Einen netten Brief an jedes Kind schreiben mit der Bitte den Titel herauszugeben und die Bedürftigkeit durch Belege darzulegen. Auffordern auch über das eigene Einkommen und das der Mutter Auskunft zu erteilen, damit eine korrekte Berechnung möglich ist. Das ganze mit Fristsetzung und dem Hinweis das bei Nichthandeln Stufenklage eingereicht wird.

Da Du wohl auch gewissen Berührungsängste bzgl. der Kontaktaufnahme hast liegt die Betonung auf 'netten Brief an jedes Kind'. Ohne entsprechende Auskünfte hast Du keine Chance herauszufinden, wie Du zu verfahren hast. Habe in zwei Monaten das gleiche Problem und bereite mich schon emotional auf diesen Brief vor.
Wenn Du es ohne AW es regeln willst (so wie ich) so benutze Einschreiben mit Rückschein (wegen zeitl. Feststellung). Daran sollten auch Deine Kinder keinen Anstoss nehmen, schließlich geht es um viel Geld.

Tschau oldie

edit: Um zu erfahren wo sie wohnen bitte sie doch um eine Anmeldebestätigung vom Einwohnermeldeamt. Dann ist auch klar, ob DT oder Bedarf gilt.
_________________________________________________
Anm.: Realname auf Wunsch des Users entfernt
« Letzte Änderung: 05. September 2007, 14:13:52 von midnightwish » Gespeichert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Dietmar_V
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« Antwort #8 am: 10. August 2007, 11:42:45 »

Hallo ,
ich dachte  die 447€ in der Düsseldorfer Tabelle für mein betreffendes Nettoeinkommen
abzüglich Kindergeld gelten nur für mich als KV. ( nicht geteilt durch 2)
KM Nettoeinkommen 2900€ muß genauso verfahren. Oder bin ich auf dem Holzweg reihenfolge :

MfG Dietmar
 


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« Antwort #9 am: 10. August 2007, 11:59:13 »

Bei Volljährigen wird wie folgt verfahren:

bereinigtes Nettoeinkommen des KV + bereinigtes Nettoeinkommen der KM. Die Summer ergibt mit einem Blick in die DDT den Bedarf des Kindes.

Dieser Bedarf wird dann auf die Eltern verteil, je nach Einkommen.

Z.B. KV Einkommen 3.000 €, KM 1.000 € ergibt Zahlbetrag x

Davon zahlt KV 3/4 x, KM 1/4x

Zahlt einer der beiden mindestens 75 % des KU darf er das gesamt KG vom Zahlbetrag abziehen. Das KG wird dem Kind ausgezahlt. Zahlen beide je 50 % kann das KG erst vom Bedarf abgezogen werden und der Rest wird eben aufgeteilt.

Tina
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« Antwort #10 am: 10. August 2007, 12:57:41 »

Hallo,

hab mal wieder was vergessen.
Wie wird berrechnet wenn die KM Naturalunterhalt (heißt das so???) leistet. schild_hilfe
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midnightwish
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« Antwort #11 am: 10. August 2007, 13:03:07 »

Die Berechnung ist ananlog. Nur darf der Elternteil bei dem das Kind wohnt seinen Anteil im Einverständnis mit dem volljährigen Kind auch als Naturalunterhalt leisten Was aber in deinem Fall wegfallen dürfte, da du ja schreibst das die Tochter nicht mehr daheim wohnt.

Tina
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« Antwort #12 am: 10. August 2007, 13:10:53 »

Hallo!

.... es ist alles für den Fall, dass beide Eltern 1150.- netto bereinigt verdienen, berechnet ... bei unterschiedlichem Verdienst wird anteilig berechnet. Mehr isse´s net! Das ist übrigens der DDT-Betrag aus Zeile 6. Verdienen sie mehr, dann in Zeile
+ ...
aber: alle Berechnungen ersetzen nicht Deinen lieben Brief, den Du selber schreiben musst ...

Grüße *nichtaufgeber*
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« Antwort #13 am: 10. August 2007, 13:31:10 »

Hallo.
könnte mir aber vorstellen das die Kinder bei der KM gemeldet sind ( Hauptwohnsitz)
 

MfG Dietmar
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« Antwort #14 am: 10. August 2007, 13:36:18 »

Wäre gut für dich, denn der Bedarf eines daheim lebenden Kindes ist niedriger, aber Barunterhaltspflichtig sind immer noch beide Elternteile 

Tina
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« Antwort #15 am: 10. August 2007, 13:39:34 »

Hallo.
könnte mir aber vorstellen das die Kinder bei der KM gemeldet sind ( Hauptwohnsitz)
 

MfG Dietmar

Hallo!

und mit Nebenwohnsitz haben sie eine WG ....
macht aber letztlich net allzuviel aus in der Berechnung, da ja Bafög angerechnet wird. Verdient Ihr beide zusammen 4500.- netto bereinigt, dann wird der Bedarf lt. DDT auf je 662.- ermittelt, wenn die Töchter zuhause wohnen, aber immer noch 640.- bei auswärtiger Unterbringung.

Grüße *nichtaufgeber*
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« Antwort #16 am: 10. August 2007, 21:15:26 »

Hallo Dietmar_V!

Wenn deine Ex immer noch das Einkommen aus dem Bafögbescheid hat (nach Familienrecht wird es aber z.B. noch um berufsbedingte Aufwendungen bereinigt), kannst du nur besser wegkommen als jetzt.

a, ist der Kindesunterhalt für dein minderjähriges Kind vorrangig - der Betrag wird bevor die Haftungsqoute errechnet wird, von deinem Einkommen abgezogen

b, sollte deine Ehefrau kein bzw. weniger als 800 Euro Einkommen (alte Bundesländer) haben, ist auch diese deinen vollj. Töchtern vorrangig

Für dich kann bestenfalls rauskommen, das du für die beiden Volljährigen nicht mehr leistungsfähig bist (Selbstbehalt 1100 Euro).

Bei eigenen Hausstand bleibt ein Restbedarf von 486 Euro - Hälfte bei gleichen EK wäre 243 Euro - da aber Ex mehr EK hat als du, wird dein Betrag noch weniger.

Grüße,
kosmos
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« Antwort #17 am: 11. August 2007, 15:12:13 »

Hallo kosmos,
erstmal vielen Dank für die Hilfe.
meine jetzige Ehefrau verdient ca 700€ netto.
Wer außer einem AW kann mir ausrechnen was für mich monatlich zu zahlen ist?
 thumbdown thumbup thumbdown thumbup thumbdown thumbup thumbdown thumbup
MfG Dietmar
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