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DeepThought
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« Antwort #2 am: 26. Mai 2003, 15:02:08 » |
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Hallo Vossi,
aus Deinem Beitrag geht leider nicht hervor, wie alt Dein Sohn ist, in welcher räumlichen Entfernung ihr zueinander lebt, welche Begründung für die Übertragung des ASR auf Deine Ex vorgebracht wurde und ob es auch objektiv betrachtet stichhaltige Gründe sind. Meine Ideen zu Deinem Thema gehen daher von der Idealkonstellation aus, nach der Du Dir nichts zu Schulden hast kommen lassen.
Als Umgangselternteil bist Du, sagen wir mal vorsichtig, erpressbar. Das weiß der betreuende Elternteil und Du für Dich und Deinen Sohn musst Prioritäten setzen, Frei nach dem Motto: 'Was kratzt ees eine deutsche Eiche, wenn sich ein Wildschwein an ihr schubbert!.'
Es geht Dir um den Umgang mit Deinem Sohn und darum, an seinem Leben teilzuhaben, im Rahmen des GSR für ihn zu sorgen. Das allein wäre für mich der Maßstab aller Dinge.
Wenn ein gemeinsames Gespräch ja quasi angeordnet wird, so solltest Du dem auf jeden Fall Folge leisten. Nur so kannst Du die Vorwürfe Deiner Ex, die Lügen und Manipulationen aufdecken. Dabei gilt für Dich der Grundsatz, immer die Ruhe zu bewahren, egal was passiert. Greife Deine Ex nicht an sondern stelle immer das Kindeswohl in den Vordergrund. Wenn Sie Dich beschuldigt, dementiere angemessen aber bestimmt. Wenn Du durch Dein de-eskalierendes Verhalten Deine Erziehungsfähigkeit auch nach der Trennung im Sinne des GSR unter Beweis stellst, ist es knifflig für Deine Ex, das ASR zu erlangen.
Natürlich ist es schwer und Jugendämter als auch Richter sind sehr stark auf Seiten der Mütter. Jedoch, diese Front bröckelt langsam aber sicher. Ich denke, Du hast schon etwas weiter entwickelte Exemplare dieser Spezies, sonst wäre es nicht zur Verschiebung der Entscheidung gekommen-
Mach Dir klar, was Du willst und gehe dann den Weg, der Dich an Dein Ziel führt.
Nachfolgend einige Urteile zu diesem Thema: -----------
Beantragt ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das gemeinsame Kind, muss er hierfür stichhaltige Gründe vorbringen.
Allein der Hinweis im Sorgerechtsverfahren, "man (die Eltern) könne nicht miteinander reden und Absprachen seien nur mit Hilfe von Anwälten möglich", reicht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig nicht aus, von dem durch den Gesetzgeber ausdrücklich als vorrangig angesehenen gemeinsamen Sorgerecht der Eltern abzurücken.
Beschluss des OLG Schleswig vom 09.09.1999 13 UF 271/98 NJW-RR 2000, 813
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Auch erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern untereinander und ein zwischen ihnen rechtshängiges Unterhaltsverfahren stehen dem gemeinsamen Sorgerecht nicht entgegen, wenn der Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, zu ihnen eine gute Beziehung hat und regelmäßige Besuchskontakte stattfinden. Dem Antrag eines Elternteils, ihm die gesamte elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen, kann nur stattgegeben werden, wenn feststellbar ist, dass eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge insgesamt dem Wohl der Kinder am besten entspricht.
Urteil des OLG Hamm vom 19.04.1999 6 UF 205/98 OLG Report Hamm 1999, 209 NJW-RR 1999, 1602
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Hat das Familiengericht über das alleinige Sorgerecht eines Elternteils zu entscheiden, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Wohl der Kinder muss jedoch stets im Vordergrund stehen. Das Oberlandesgericht Hamm stellte anlässlich einer derartigen Entscheidung folgende Grundsätze auf:
Insbesondere im Falle einer gefühlsmäßig starken Bindung des Kindes an beide Eltern muss der Wunsch des Kindes bei einem von ihnen leben zu wollen, möglichst respektiert werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls ist auch von Bedeutung, welcher Elternteil die größere Bindungstoleranz aufweist. Unter Bindungstoleranz ist die Bereitschaft eines Elternteils zu verstehen, die Umgangskontakte des oder der Kinder mit dem anderen Elternteil zu fördern und auszuweiten.
Schließlich stellte das Gericht klar, dass eine Geschwistertrennung grundsätzlich zu vermeiden ist, weil das Zusammenbleiben der Kinder nach der Trennung der Eltern das Gefühl einer fortbestehenden Gemeinschaft vermittelt und den negativen Eindruck des Zerbrechens der Familie mildert.
Beschluss des OLG Hamm vom 14.02.2000 6 U F 141/99 FamRZ 2000, 1039 ----------- Liebe Grüße
DeepThought
[Editiert am 26/5/2003 von DeepThought]
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