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vatersein.de - Forum 23. Mai 2012, 21:11:06 *
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Autor Thema: Vergleich vom Gericht verlesen !!!  (Gelesen 1415 mal)
Albatros_9
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« am: 06. August 2007, 23:11:57 »

Hallo Leute,
welche möglichkeit habe ich aus nem aussergerichtlichem Vergleich raus zu kommen !!!
Darin zahle ich 200 % DT pro Kind ( 14 und 17 ) und 542 EU ( JA 1540 € ) garantiert bist Sep. 2009

Ich bin Prokurist der *gelöscht*
und es wird mich im Feb 2008 heftig erwischen !

LG Albatros_9


Anm.: Name des Unternehmens gelöscht, da unerheblich.
« Letzte Änderung: 06. August 2007, 23:23:26 von DeepThought » Gespeichert
midnightwish
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« Antwort #1 am: 06. August 2007, 23:44:52 »

Hallo Albatros,

wie wurde der Vergleich geschlossen und was steht genau drin?

Wurde irgendwas bezüglich einer Veränderung deines Einkommens geregelt?

Tina
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Albatros_9
Schon was gesagt
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 10


« Antwort #2 am: 06. August 2007, 23:52:37 »

Leider Nichts, aber wer konnte schon ahnen das mein Arbeitgeber in die "schieflage" kommt und die
liquidität Jan 2008 aufgebraucht ist. z:Zt gehe ich davon aus im Jan. 2008 arbeitslos zu werden und mit
44 auch schon schwer zu vermitteln
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midnightwish
Globaler Moderator
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Beiträge: 7.771



« Antwort #3 am: 06. August 2007, 23:57:33 »

Vergleiche sind immer blöd, eben weil sie so schlecht zu kippen sind. Allerdings ist für mich immer noch die Frage:

Ein Vergleich wird ja vor Gericht geschlossen, alles andere nennt sich dann außergerichtliche Einigung.

Tina
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sky
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« Antwort #4 am: 07. August 2007, 00:09:52 »

Hi,

tja, was isses denn nu. Außergerichtliche Einigung, gerichtlicher Vergleich?

Von wann?

Grüsse
sky
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nichtaufgeber
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Vater von 3 Kiddies


« Antwort #5 am: 07. August 2007, 07:58:39 »

Hallo!
Dem Vergleich vor Gericht lagen Deine Einkommen/ fester Arbeitsplatz zu Grunde. Diese Voraussetzungen scheinen nun  - was unvorhersehbar war -  wegzubrechen. Ich würde auf diesem Wege eine Abänderungsklage anstrengen - allerdings musst Du handfeste Unterlagen haben - nur mit "ausgehen, dass" kannst meiner Meinung nach wenig ausrichten. Man spricht auch davon, dass die Geschäftsgrundlage für den Vergleich wegfällt.
Grüße *nichtaufgeber*
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AnnaSophie
_AnnaSophie
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« Antwort #6 am: 07. August 2007, 08:02:06 »

Hallo,

bei uns hat das OLG auch so ein Vergleich geschlossen (bei einer Freundin). Lt ihrem Anwalt ist das fix. Es kann auch erst zum Zeitpunkt X gekündigt werden (ist festgelegt). Dort steht auch drin das bei Arbeitslosigkeit  - länger als 6 Monate - vorzeitig der Vergleich gekündigt werden kann. Schau mal ob das bei dir auch steht. Das heißt aber erst 6 Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit kann der Vergleich gekündigt werden (hier mit einer Monatsfrist). Sprich 7 Monate müsste er noch weiterzahlen.

Sophie
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haddock
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« Antwort #7 am: 08. August 2007, 11:02:09 »

Moin,

ich glaube, dass bei deutlicher Veränderung der Fundamente des Vergleiches eine Änderung möglich ist.

Mehr müsste im §39 ZPO nachzulesen sein.

In meinen Vergleich hatte ich seinerzeit darauf bestanden, dass ich da auch wieder rauskommen würd, sollte ich z.B. Arbeitslos werden. Im Text stand dann (sinngemäß): "Die Abänderungmöglichkeiten nach §39 ZPO bleiben hiervon unberührt"

Gruß
Haddock
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sky
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« Antwort #8 am: 08. August 2007, 11:51:39 »

Hallo haddock,

§ 39 ZPO betrifft die Zuständigkeit. Meinste nicht eher doch § 323 ZPO?

Diese Abänderungsmöglichkeit gibt es immer. Es sollte - wie bei Dir - aber konkret festgehalten (vereinbart) werden, unter welchen Umständen der Vergleich abgeändert werden kann und eine Neuberechnung zu machen ist.  Ansonsten greift " wesentliche Veränderung", und wir wissen ja, was das bedeutet.

Grüsse in die Nachbarschaft

sky
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Schmusepapa
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« Antwort #9 am: 08. August 2007, 12:18:04 »

Hallo Albatros,

was steht denn in dem Vergleich neben den Zahlbeträgen? Hoffentlich doch eine Berechnungsgrundlage bzw. die Höhe deines Einkommens.

Vergleiche sind (wie Urteile) anfechtbar. Dabei muss sich jedoch eine "wesentliche Veränderung" des Einkommens / der Einkünfte ergeben (mind. 10 %). Deshalb ist es so wichtig, dass die Berechnungs- bzw. Vergleichsgrundlagen auch im Vergleich drinstehen!

Generell gilt: Gerichte sehen Arbeitslosigkeit als "vorübergehendes Ereignis" an. Normalerweise wird eine Unterhaltsabänderung erst bei einer Arbeitslosigkeit von mehr als 6 Monaten zugelassen. Das heißt dass man als Unterhaltszahler den Unterhalt für mind. 6 Monate ansparen sollte für den "Fall der Fälle".

Gruß

Martin
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haddock
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Beiträge: 837


« Antwort #10 am: 08. August 2007, 21:26:00 »

Hallo, nochmal

Vergleiche sind (wie Urteile) anfechtbar.

Stimmt schon, a b e r
gegen Vergleiche hat man - im Gegensatz zum Urteil oder Beschluß - keine Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen - insofern ist mir ein Urteil grundsätzlich lieber (auch wenn ich selber einem Vergleich zugestimmt habe).

@sky

du hast natürlich Recht: §39 ZPO ist verkehrt.

Ich habe nochmal nachgelesen: In meinem Vergleich steht:"Die oben genannte zeitliche Befristung soll Abänderungsmöglichkeiten im Sinne von §323 ZPO nicht beschränken"

Gruß
Haddock
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