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vatersein.de - Forum 10. Februar 2012, 21:55:19 *
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Autor Thema: meine geschichte - wellentäler  (Gelesen 8134 mal)
bronze
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ultima ratio regum


« Antwort #75 am: 10. August 2009, 09:12:22 »

Guten Morgen Beppo;
das verstehe ich nicht ganz
Zitat
eigentlich müsste der BKB verhindern, dass meine Ex vorm OLG noch mehr Forderungen durchsetzen kann
. Eigentlich verhindert der BKB nur, dass Deine Ex gegenüber den Kindern nicht schlechter gestellt wird.

Ich hatte die Ausführung meines RA zum BKB damals so verstanden.
Der BKB ist nur ein Kontroll-Betrag, er dient der Kontrolle von etwas.
Er hat nichts mit Selbstbehalt des Barzahlers zu tun, der dem Barzahler hilft etwas zu behalten (<- kleiner Spaß muss sein, nä?).
Was kontrolliert der BKB? Die gerechte Verteilung der Verteilungsmasse unter allen Unterhaltsberechtigten.
Praktisch sieht das so aus, dass man bei Berechnung der Unterhaltszahlung an mehrere Unterhaltsberechtigte, nach Vorrang sortiert, je Berechtigtem den Unterhalt vom bNetto abzieht. Wird dabei der BKB unterschritten, und es sind noch nicht alle bedient, zeigt die Unterschreitung des Kontrollbetrages an, dass durch den SB nach unten blockiert, möglicherweise der letzte in der Unterhaltsempfängerkette unterproportional an der Verteilungsmaße Anteil hätte. Anders gesagt, der Letzte bekäme aus der Verteilungsmasse weniger, weil wg SB ja nicht genug für alle da ist. Das ist natürlich ungerecht. Also rutscht man bei Unterschreiten des BKB eine Einkommenstufe in der DT runter und das Prozedere geht von Vorne los. Schön nach Vorrang ausrechnen, bis kein Unterhaltsberechtigter gegenüber den anderen Unterhaltsberechtigten schlechter gestellt ist. Sind alle Unterhaltsberechtigten bedient, darf der BKB ruhig unterschritten werden, solange der SB erhalten bleibt. Aber der läßt sich ja nach unten dehnen.

Gruß
Till
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« Antwort #76 am: 10. August 2009, 09:36:10 »

Moin,

ich hoffe ja, dass du unrecht hast aber ich muß gestehen, dass ich den BKB nicht wirklich verstehe.

Und es wäre in der Tat sehr ungewöhnlich für das Väterentsorgungsrecht, wenn es eine Bestimmung geben sollte, die
den Interessen des Zahlers dienen sollte.
Wo gibts denn sowas?

Gruss Beppo
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ultima ratio regum


« Antwort #77 am: 10. August 2009, 10:00:37 »

Nochmal nachgefasst zum besseren Verständnis des BKB:

Er steuert nur die Geldverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft.
Edit: Ich muß hier zurückrudern: Er steuert vornehmlich die Geldverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
Der UZ hat vornehmlich seinen SB als Schutz.

Wir hatten hier schon mal die Diskussion, weil ich die Frage aufwarf, wie der Begriff "Unterhaltsberechtigte" im Zusammenhang mit dem BKB aufzufassen sei. Denn berechtigt seien streng genommen auch die potentiellen Unterhaltsempfänger in der Bedarfsgemeinschaft. Konkret: EX verzichtete auf EU (nur kein Neid Jungs, es ging um Centbeträge), hatte aber potentiell den Anspruch darauf (faktisch auflebend bei Rücktritt vom Verzicht, bzw. nach damaliger Rechtslage wg Verlust/Aufgabe der Arbeitstelle), war also "Unterhaltsberechtigte" wie es in der Regelung zum BKB steht.

So lieber Beppo, jetzt habe ich Dir vermutlich den Tag versaut und lege schonmal ein paar Groschen für Dein Trostbier am 12. zurück.

Grüße
Till
« Letzte Änderung: 10. August 2009, 10:14:26 von bronze » Gespeichert

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« Antwort #78 am: 10. August 2009, 10:03:19 »

Scheint eine Diskussion von allgemeinen Interess zu sein...

Wiki sagt dazu:
"Für jede Einkommensgruppe gibt es einen Bedarfskontrollbetrag, der für eine ausgewogene Verteilung zwischen allen Beteiligten sorgen soll. Liegt das Resteinkommen des Pflichtigen unter dem Kontrollbetrag und ist der Kindesunterhalt aus einer Einkommensgruppe über 1 entnommen, so werden Einkommensgruppe und damit Kontrollbetrag sowie Kindesunterhalt durch Interpolieren allmählich abgesenkt, bis entweder das Resteinkommen den Kontrollbetrag nicht mehr unterschreitet oder der Kindesunterhalt die unterste Einkommensgruppe erreicht hat."

Ich verstehe das so, dass mit meinem (ursprünglichen) bereinigtem Nettoeinkommen bei einem BKB von 1800€ Netto lande.....wenn dann schrittweise KU und EU abgezogen wird, wird dieser Betrag bzgl. des mir verbeibenden Betrages jedoch unterschritten. Also rutsche ich in der DDT eine Stufe tiefer...und der BKB auf 1700€ (usw. in 100-er Schritten)....dann wird neue gerechnet...

Wenn ich das bei mir tue, lande ich schließlich bei einem BKB von 1500€, der dann nicht mehr unterschritten wird....
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bronze
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ultima ratio regum


« Antwort #79 am: 10. August 2009, 11:00:44 »

Moin,
ich habe Urteile dazu gesucht:

Das OLG Braunschweig meint dazu:
.... wobei der Senat darauf hinweist, dass der Bedarfskontrollbetrag nicht identisch mit dem Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten ist, vielmehr lediglich eine Rechengröße darstellt, die eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltsschuldner und den unterhaltsberechtigten Kindern bzw. dem Ehegatten gewährleisten soll und lediglich dazu führt, dass bei seinem Unterschreiten eine Herabgruppierung vorgenommen werden soll (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung 6). Der Senat nimmt diese Angemessenheitskontrolle ohne die festen Kontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle im Rahmen der Ergebnisprüfung als letzte Stufe der Unterhaltsberechnung vor (vgl. BGH FamRZ 1992, 539, 541 [BGH 29.01.1992 - XII ZR 239/90]; 2000, 1492, 1493).

und das OLG Brandeburg urteilte dazu jüngst:
Eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe, die zu einem Zahlbetrag von xy EUR, wie ihn das Amtsgericht ausgeurteilt hat, führen würde (vgl. Zahlbetragstabelle in Anlage II der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts , Stand 1.1.2008) scheidet aus. Denn der Bedarfskontrollbetrag von 1.000 EUR in der Einkommensgruppe II wäre nicht gewahrt (vgl. zur Bedarfsbemessung unter Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrages Nr. 11.2 der genannten Leitlinien).


Und kommentierend auszugsweise in einem hier nicht näher bestimmten Werk:

Zur Überprüfung der Richtigkeit einer Höherstufung ist der Tabelle jeder Einkommensstufe ein Bedarfskontrollbetrag zugefügt. Dieser ist ein Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen immer zu belassen ist. Wird er unterschritten, kann der Unterhaltspflichtige nicht höher gestuft werden.
Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht mit dem Selbstbehalt zu verwechseln. Der Bedarfskontrollbetrag bezieht sich nur auf die Werte der Düsseldorfer Tabelle, der Selbstbehalt ist ein Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall zum eigenen Unterhalt verbleiben muss. Er gilt unabhängig von der jeweiligen Unterhaltsart.

Der entscheidende Halbsatz ist unterstrichen.
Sieht so aus, als könnte ich das Trostbier wieder streichen, gell Beppo?

Grüße
Till
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« Antwort #80 am: 10. August 2009, 11:05:15 »

Danke, das sind genau die Formulierungen, die bisher schon verhindert haben, dass ich das verstehe.
Vorsichtshalber, solltest du also trotzdem 1-3 Trostbiere bereit halten!  
« Letzte Änderung: 23. Juni 2010, 09:17:44 von Beppo » Gespeichert

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« Antwort #81 am: 22. Juni 2010, 08:24:02 »

Hallo an alle,

es geht weiter und ich möchte Euch ein update geben.

Nachdem einige Monate "Ruhe" war und ich den Umgang mit meinem jüngsten Sohn ungestört wahrnehmen konnte, steht jetzt die nächste Eskalation - initiiert durch meine "Frau" an. Es geht um einen "Unfall" bei mir und ihrer darauf folgenden "Mitteilung", dass ich mit allen 3 Kinder überfordert wäre und ein zu hohes Unfallrisiko für ihn besteht und dass er zukünftig nur noch dann bei mir sein "darf", wenn max. EIN weiteres Kind gleichzeitig bei mir ist

Vorgeschichte zum "Unfall" siehe hier: http://www.vatersein.de/Forum-topic-19255.html

Unmittelbar nach dem "Unfall" fuhr meine Ex mit den beiden Kindern (sie hat noch ein Kind aus einer früheren Beziehung)in eine bereits länger geplante Kur und es war meine Hoffnung, dass sie sich auf dieser Kur entspannt und ihre "Affektaussage" nach Rückkehr revidiert.

Weit gefehlt:
Sie kommt morgen zurück, am kommenden WE wäre mein Sohn planmäßig gemeinsam mit meinen beiden Kindern aus 1. Ehe bei mir....und gestern erreicht mich folgende email:
"es geht um die Abklärung, ob X am WE 25. KW zu dir geht. falls Du an diesem WE auch Y haben solltest, geht er nicht zu dir".

Ich habe nichts anderes erwartet - aber es trifft mich dennoch....es sooo absurd!!

Ich habe gestern bereits kurz mit meiner Anwältin telefoniert und wir werden heute länger sprechen.
Plan ist es, dass ich meiner Ex eine email zurückschicke, in der ich sage, dass ich ihre "mitteilung" nicht akzeptiere und dassich darauf bestehe, dass die seit 1,5 Jahren bestehende Umgangsregelung genauso beibehalten wird; andernfalls werde ich sofort meine Anwältin damit beauftragen, die Fortführung der bisherigen, gewachsenen Umgangsregelung gerichtlich bestätigen zu lassen. Falls meine Ex darauf nicht einlenkt, geht sofort der Schriftsatz meiner Anwältin raus.

Einen Zwischenschritt beim JA habe ich nur kurz erwogen - da ich meine Ex und ihre Kompromisslosigkeit jedoch kenne, halte ich das für verlorene Zeit.
Es ist an der Zeit, dass ich eine deutliche Grenze setze. Vermutlich wird das der Auftakt einer Schlammschlacht sein, denn sie wird in ihrer Wut und ihrem Hass alles in Bewegung setzen, um mir sowohl beim Umgang als auch finanziell zu schaden.

So be it.
Über Eure Gedanken oder Anmerkungen hierzu freue ich mich.

Viele Grüße aus Düsseldorf
Wolfgang


« Letzte Änderung: 22. Juni 2010, 08:29:37 von Wegnachvorn » Gespeichert
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« Antwort #82 am: 22. Juni 2010, 08:39:23 »

Servus Wolfgang,

bist ja eigentlich schon ein alter Hase auf dem Gebiet der Umgangsauseinandersetzungen.
Dein geplantes Vorgehen ist meiner Meinung nach genau richtig!

Auch richtig ist es wohl, sich auf eine kommende Schlammschlacht einzustellen. Auf jeden Fall gibt es keinen Grund auf dieser Welt, irgendwelche Zugeständnisse oder Kompromisse zu machen.

Du könntest ja Glück haben und auf einen Richter stoßen, der der KM ein paar sehr deutliche Worte mit auf den Weg gibt, die eine Schlammschlacht von vorne herein eindämmen.
Einen solchen wünsche ich Dir auf jeden Fall...

Gruß, Michael
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« Antwort #83 am: 22. Juni 2010, 09:40:28 »

Hallo Wolli,

ich denke, dieser altbekannten Mischung aus Hysterie und verschobener Wahrnehmung kannst du nur mit großer Ruhe und Standhaftigkeit begegnen.
Lass dich auf gar keine Diskussionen ein.
Mit einer Beule an der Stirn eines 2-Jährigen, selbst wenn sie von der befreundeten Kinderärztin attestiert ist, wird sie wohl kaum eine Aussetzung/Umstellung des Umganges durchsetzen können.

Besteh auf der bisherigen Umgangsregelung, die ist nämlich gut durchdacht und gut für alle, die Kinder haben im Wechsel Individualität und Geschwisterbindung, und du und auch die Mütter haben jeweils ein WE frei.

Lass sie schreiben, lass sie schreien, bleib ruhig und sag so wenig wie möglich dazu.
Heb die mails nur immer schön auf. Die dürften in Summe aussagekräftiger sein als ein ärztliches Attest über eine Beule.

Gruß, Andrea

PS: Nach einer MuKiKur kommen die wenigsten Frauen väterentspannt zurück. Spekuliere ich mal. Gewesen bin ich selbst noch in keiner......
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« Antwort #84 am: 22. Juni 2010, 09:46:44 »

PS: Nach einer MuKiKur kommen die wenigsten Frauen väterentspannt zurück.
Genau.
Nach meiner Erfahrung sind das die reinsten Waffenmessen für militante Kindesbesitzerinnen.

Meine kam da auch immer voll aufmunitioniert und im Kampfanzug mit gekreuzten Patronengurten und abgezogenen Handgranaten im Mund zurück.
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« Antwort #85 am: 22. Juni 2010, 09:51:59 »

Zitat
Meine kam da auch immer voll aufmunitioniert und im Kampfanzug mit gekreuzten Patronengurten und abgezogenen Handgranaten im Mund zurück.

[ironiemoduson]Ist das Kurheim in Pakistan?[ironiemodusoff]
Ja, man (Mann) kann sich so richtig vorstellen, wie die Lagebesprechungen im Speisesaal ablaufen...

Gruß, Michael
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« Antwort #86 am: 22. Juni 2010, 09:57:10 »

Genau das habe ich mich gerade gefragt.

Was wird denen dort erzählt?

Die mittlerweile Ex-Frau meines Lebensgefährten war 7 Wochen auf Kur, kam nach hause und er sollte/mußte aus dem gem. Schlafzimmer ausziehen da die Kinder ja nun gewöhnt waren bei ihr zu schlafen.  c

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« Antwort #87 am: 22. Juni 2010, 10:02:12 »

Was wird denen dort erzählt?

Naja, ich denke nicht, dass das zum offiziellen Seminarangebot gehört sondern eher als Erfahrungsaustausch kampferprobter Scheidungsveteraninnen Bestandteil des Rahmenprogramms ist.
Da der Scheidungskrieg ja auch sehr ermüdend sein kann, dürfte der Anteil dieser Amazonen unter den Streß geplagten AE-Müttern auch besonders hoch sein.

Gruss Beppo
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« Antwort #88 am: 22. Juni 2010, 10:28:43 »

Genau Beppo, so sieht es aus, man kann sich das in der Tat lebhaft vorstellen.
Selbst die friedfertigste und extremst aufs Kindswohl bedachte Ex wird vermutlich kurze Selbstzweifel bekommen, wenn sie 3 Wochen lang Gehör und Gehirn gespült bekommt...
...und dass Wollis zweite Ex nicht zur Kategorie AUSGEGLICHEN gehört, kommt ja spurenweise gut rüber....
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« Antwort #89 am: 22. Juni 2010, 12:34:20 »

Tachen

ich hoffe ihr meintet das Geschriebene nicht wirklich ernst.. 
ich komme gerade von einer MuKiKu und bin ebenfalls nicht entspannt,weil mein Kiddi etwas krank war
und die Viren beschlossen auch mich Heim zu suchen..
auch ich bin AE-Muddi und habe genauso AE-Muddis wie AE-Väter getroffen, die einen an der "Klatsche"( very sorry) haben.
Ja auch Pappis waren da..
Also um dem Thema mal eine andere Richtung zu geben, im Speisesaal ist/ war man damit beschäftigt die Mäuler zu stoffen und die Hoffnung hatte mal "Warmes Essen in sich" zu bekommen. Ein Männerfressendes Monster ist mir nicht über den Weg gelaufen und ich war dort eher in der Unterzahl und fand die Besuche der Daddys anstrengend, weil mir bewußt wurde was meine Süße nicht hat.
Gespräche über Partner, Exen oder ähnliches waren entweder gutes Brechmittel,weil oft Gegenstandslos ( das übliche BLabla)oder aber ich konnte bedingt Aufbauarbeit leisten in Richtung: "Kinder haben ein Recht auf beide Elternteile etc." und ja wenn ich von 10 AE-Muddis/ Pappas - Mitkurenden eine/n bekehrt habe..

bis denne Grüße
Moni 
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Sprich was wahr ist, notwendig und liebevoll...

Wasser passt sich an, ohne sein Natur zu verlieren.
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« Antwort #90 am: 22. Juni 2010, 12:46:53 »

Moin,
oder aber ich konnte bedingt Aufbauarbeit leisten in Richtung: "Kinder haben ein Recht auf beide Elternteile etc." und ja wenn ich von 10 AE-Muddis/ Pappas - Mitkurenden eine/n bekehrt habe..
Na siehste, dann scheint es da ja auch einige Wilde gegeben zu haben, an denen du deine Missionsarbeit ausgeübt hast!

Stell dir mal vor, du wärst nicht da gewesen! 
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« Antwort #91 am: 23. Juni 2010, 08:54:28 »

@ all

Vielen Dank für Eure Meinungen, die mich in meiner geplanten Vorgehensweise bestärken.

Ich habe gestern länger mit meiner Anwältin telefoniert und mit ihr gemeinsam eine email an meine Frau entworfen.

Tenor der Mail....habt Ihr dazu Anmerkungen?

- ich bin mit ihrem "Vorschlag" nicht einverstanden
- angestrebte Trennung der Geschwisterkinder im Rahmen der Umgangskontakte stellt Kindeswohl-
  beeinträchtigung für unser gemeinsames Kind dar
- Sorge, Aufsicht und Pflege unseres gemeinsamen Kindes werden von mir stets sehr umsichtig und sorgfältig
  wahrgenommen. Dazu gehört natürlich auch die Verhinderung von möglichen Spielunfällen. Da meine Ex
  pädagogisch bewandert ist, darf vorausgesetzt werden, dass ihr bekannt ist, dass Kinder sich beim Spielen ab
  und an weh tun
- Wenn Sie meint, dass aufgrund von vorangegangenen Spielunfällen eine umgangsrechtliche Einschränkung
  vorzunehmen ist, wird sie sicherlich dafür Verständnis haben, dass - wenn sie weiterhin auf ihrer Meinung
  bestehst - ich rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss
- Dies bedeutet, dass ich im Falle ihrer Wigerung, mir unser gemeinsames Kind an den vereinbarten
  Wochenenden bzw. Umgangszeiten zu übergeben, beim Familiengericht im Rahmen einer Einstweiligen
  Anordnung ihre Vorgehensweise überprüfen lassen werde
- abschließende Formulierung: "Im Sinne unseres gemeinsamen Kindes bitte ich Dich, bevor Du eine Weigerung
  durchsetzt, erneut über die Situation nachzudenken. Mir ist es sicherlich lieber, keine Rechtsstreitigkeit
  beginnen zu müssen, jedoch sollte Dir klar sein, dass ich dies ohne Zögern tun werde, wenn Du mir unser Kind
  verweigerst"

Danke & Grüße
Wolfgang
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« Antwort #92 am: 23. Juni 2010, 09:04:44 »

Servus Wolfgang,

2 Anmerkungen:

Zitat
angestrebte Trennung der Geschwisterkinder im Rahmen der Umgangskontakte stellt Kindeswohl-
  beeinträchtigung für unser gemeinsames Kind dar
Kindeswohlbeeinträchtigung würde ich nicht schreiben. Die Kinder haben einfach das Recht, sich zu sehen. Schon gar, wenn sie gut miteinander auskommen.
Kindeswohlbeeinträchtigung klingt schon irgendwie nach Straftat und wird entsprechend "Gengendruck" erzeugen.

Zitat
Sorge, Aufsicht und Pflege unseres gemeinsamen Kindes werden von mir stets sehr umsichtig und sorgfältig wahrgenommen.
Klingt nach Rechtfertigung und Entschuldigung. Das ist mit Sicherheit nicht erforderlich!

Einfach klare Ansage, dass es den Kindern bei Dir gut geht und Du eine Änderung der bestehenden Regelung nicht hinnehmen wirst.

Gruß, Michael
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« Antwort #93 am: 23. Juni 2010, 09:08:03 »

Servus Wolfgang!
Zitat
- Sorge, Aufsicht und Pflege unseres gemeinsamen Kindes werden von mir stets sehr umsichtig und sorgfältig
  wahrgenommen. Dazu gehört natürlich auch die Verhinderung von möglichen Spielunfällen. Da meine Ex
  pädagogisch bewandert ist, darf vorausgesetzt werden, dass ihr bekannt ist, dass Kinder sich beim Spielen ab
  und an weh tun
Ich würde das weglassen, bringt nix ausser Missdeutung als Angriff auf sie...

Den Schlussatz würde ich ebenfalls weglassen, ist in den vorangegangenen Punkten bereits erläutert; wobei ich anstatt "ihrem Verständnis" besser "sie lässt mir keine andere Wahl als im Sinne des Kindes" schreiben würde.

Grüßung
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« Antwort #94 am: 23. Juni 2010, 09:51:30 »

Hallo Wolfgang,

du neigst dazu, allzu wortreich zu formulieren und dich für Dinge zu rechtfertigen, für die du dich nicht rechtfertigen musst.
Dein schlechtes Gewissen in allen Ehren, jedem tut leid, wenn das Kind sich was anhaut, aber es gibt schlicht kein Kind, dass nicht irgendwann eine Schramme abkriegt.
Schreib kurz und sachlich, und gib ihr keinen Raum zu diskutieren.

LG, Andrea
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« Antwort #95 am: 24. Juni 2010, 13:50:57 »

dear all,

update: ich habe die o.a. email (mit teilweiser Berücksichtigung der von Euch genannten Punkte) gestern morgen an meine DEF versandt und Antwort bis heute Mittag erbeten.

Sie meldete sich eben und teilte mir mit:

- sie habe meiner Mail entnommen hat, dass am kommenden WE x UND Y bei mir wären und dass sie mir
  daher Z morgen nicht zum Umgang übergeben wird.

- Sie hat außerdem bereits alle Umgangs-WE aus ihrem Kalender gestrichen, an denen Z. zeitgleich mit X und
  Y bei mir sein würden, d.h. sie scheint das durchziehen zu wollen.

- sie verbietet mir ab sofort, zu ihrer Wohnung zu kommen und bei ihr zu klingeln. Zukünftige Übergaben von
   Z. sollen an einem neutralen Ort außerhalb ihres Wohnviertels stattfinden (McDonalds-Parkplatz)

- sie fragte, ob ich am WE 3.-4. Juli den Umgang wahrnehmen will - dem würde sie allerdings nur zustimmen, wenn max. ein weiteres Kind bei mir ist. Da an diesem WE planmäßig sowieso nur Z. bei mir wäre, werde ich den Umgang wahrnehmen.

- ansonsten hat sie nichts zu meiner Mail gesagt

- da ich Z. wegen der Kur nun bereits 5 Wochen nicht gesehen habe, hat sie angeboten, dass ich ihn morgen 13:30 - 15:30 hier sehen darf (in dieser Zeit hat sie hier in der Satdt einen Arzttermin). Ich habe zugesagt, damit Z. mich wiedersieht und die Zeit der Trennung nicht noch länger wird.


Ich bin aufgewühlt, wütend und traurig. Was für eine Farce.
Meine RAin habe ich bereits auf Rückruf - ihr Schriftsatz geht Anfang der nächsten Woche raus

Grüße
Wolfgang
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« Antwort #96 am: 23. Juli 2010, 14:44:44 »

Update:

Meine "Frau" hat die Scheidung inkl. Antrag auf alleiniges Sorgerecht eingereicht. Der entsprechende Antrag des Gerichtes ging mir vor 1 Woche zu. Ich werde bzgl. VKH-Antrag meiner Frau zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen aufgefordert - nicht jedoch zur Stellungnahme bzgl. der Scheidung an sich.
Unterhaltsforderungen habe ich bisher (noch) nicht erhalten.

Frage:
Gibt es Fristen, bis zu denen ich formal Stellung zu dem Scheidungsantrag an sich nehmen muss?
Was ist üblich an Antwortzeit?
Was ist inhaltlicher Bestandteil so einer Stellungnahme?

Hintergrund: Ich fahre in 1 Woche für 2 Wochen mit den Kindern in Urlaub und möchte mich während des Urlaubes so wenig wie möglich mit diesem Thema beschäftigen; ausserdem benötige ich Zeit um meine Strategie festzulegen - dafür ist es aus meiner Sicht wichtig zu wissen,ob und in welcher Höhe Unterhaltsforderungen kommen.

Danke
Wolfgang
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« Antwort #97 am: 23. Juli 2010, 14:50:12 »

Moin zum Scheidungsantrag ansich musst du gar keine Stellungnahme abgeben.
Du wirst nur irgendwann in der Verhandlung gefragt, ob du auch geschieden werden möchtest.

Stellung beziehen musstn du eigentlich nur zu den begleitenden Anträgen, Z.B. Unterhaltb oder eben ASR für die Exe.
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« Antwort #98 am: 23. Juli 2010, 14:56:13 »

Danke für die schnelle Antwort, Beppo!

Ich weite meine Frage aus:
gibt es bzgl. der begleitenden Anträge enstprechende Fristen oder Empfehlungen?

Wolfgang
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« Antwort #99 am: 23. Juli 2010, 16:00:13 »

Moin,

gibt es bzgl. der begleitenden Anträge enstprechende Fristen oder Empfehlungen?
nein, die gibt es nicht wirklich (auch wenn sinngemäss drinstehen kann "Ihrer Stellungnahme sehen wir bis zum XYZ entgegen"). Befristet könnte einzig die Stellungnahme zum VKH-Antrag Deiner Ex sein: Wenn Du weisst, dass sie ein fettes Sparbuch auf den Bahamas oder Goldbarren unterm Kopfkissen hat, solltest Du das da reinschreiben. Aber grundsätzlich willst Du ja auch geschieden werden; der Widerspruch gegen den VKH-Antrag macht also nur Sinn, wenn sie Einkünfte oder Vermögen verschweigt oder falsch deklariert. (Hintergrund: Leute, die ihren Anwalt selbst bezahlen müssen, sind meist nicht so streitlustig wie die, die glauben, selbst die unsinnigsten Anträge "gratis" verhandeln lassen zu können.)

Aus psychologischen Gründen kann es Sinn machen, Dich VOR dem Urlaub mit Deinem Anwalt zu bereden, damit Du den Käse WÄHREND des Urlaubs aus dem Kopf hast. Zum ASR-Antrag musst Du derzeit garnix sagen; den muss vielmehr Deine Ex begründen (nein, ein "ich will mit meinem Ex nichts mehr zu tun haben" reicht dafür nicht). Möglicherweise kann es taktisch Sinn machen, einen entsprechenden Gegenantrag zu stellen; das rückt die Proportionen manchmal wieder gerade.

Aber "verfristeln" kann man da eigentlich nix; geschieden wirst Du sowieso erst, wenn alle Anträge gestellt und verhandelt sind.

Grüssles
Martin
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