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vatersein.de - Forum 23. Mai 2012, 20:56:06 *
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Autor Thema: wieviel zahlen nach scheidung?  (Gelesen 7337 mal)
mitschiii
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« Antwort #75 am: 23. Dezember 2007, 22:51:12 »

Moin,

die Scheidung ist erst mit Rechtskraft des Urteiles eingetreten und somit ist bis zu diesem Tage TU fällig und zwar als ganzer Monatsbetrag (>§ 1361 Abs. 5 BGB<).

DeepThought

hallo,

das heißt für mich noch einmal die 292,- euro TU zu überweisen. richtig???

u wann ist die rechtskraft der scheidung eingetreten? nach 4 wochen?

oder kann die rechtswirksamkeit der scheidung  bei einspruch gegen das urteil, zwecks ehegattenunterhalt , noch länger dauern? wäre es also möglich, daß ich sogar noch länger als einen monat TU zahlen muß?

gruß mitschiii
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« Antwort #76 am: 23. Dezember 2007, 22:56:33 »

das heißt für mich noch einmal die 292,- euro TU zu überweisen. richtig???
Nicht ganz. TU ist fällig, bis die Scheidung rechtskräftig ist.

u wann ist die rechtskraft der scheidung eingetreten? nach 4 wochen?
So ähnlich. Es sind exakt 4 Wochen nach Zustellung des Scheidungsurteiles bei deinem RA.

oder kann die rechtswirksamkeit der scheidung  bei einspruch gegen das urteil, zwecks ehegattenunterhalt , noch länger dauern? wäre es also möglich, daß ich sogar noch länger als einen monat TU zahlen muß?
Das kann tatächlich passieren. Es reicht aus, wegen Zugewinnausgleich in Berufung zu gehen. Du kannst hingegen Antrag stellen, den nicht angefochtenen Teil des Scheidungsurteiles als rechtskräftig erklären zu lassen. Für den Fall einer EU-Klage bist du den TU los, nicht hingegen die Ungewissheit über den Ausgang der EU-Berufung.

DeepThought
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mitschiii
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« Antwort #77 am: 24. Dezember 2007, 09:44:04 »

Nicht ganz. TU ist fällig, bis die Scheidung rechtskräftig ist.
So ähnlich. Es sind exakt 4 Wochen nach Zustellung des Scheidungsurteiles bei deinem RA.
DeepThought

Moin,

die Scheidung ist erst mit Rechtskraft des Urteiles eingetreten und somit ist bis zu diesem Tage TU fällig und zwar als ganzer Monatsbetrag (>§ 1361 Abs. 5 BGB<).

DeepThought

hallo deep thought,

irgendwo widersprechen sich deine antworten, oder bin ich auf dem holzpfad, kann ja auch sein 

dann frag ich mal so, daß auch ein dummer, wie ich  , das richtig versteht:

was würdest du machen. da ich die titel habe 199,- KU + 292,- TU im voraus zu zahlen, wieviel würdest du dann für januar überweisen?

klar KU zahl ich voll, ist ja logisch! aber was hab ich an TU zu zahlen, dann den ganzen monatsbeitrag, wie du oben mal geantwortet hast oder doch nur
einen anteiligen betrag bis die scheidung rechtskräftig ist! am 11.12. bekam mein anwalt das schreiben, dann lassen wir mal 4 wochen vergehen, dann haben wir den 08.01.08 und ab da sind wir dann rechtskräftig geschieden, wenn keine partei in berufung geht, richtig?

dann täte ich sagen, daß ich bis zum 07.01. TU zahle: 292,- geteilt durch 30 x 7 = 68,13 Euro ~ 69,- Euro

dann würde ich für Januar 199,- KU + 69,- TU = 268,- Euro an die baldnimmer frau überweisen! richtig?

gruß mitschiii

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« Antwort #78 am: 24. Dezember 2007, 09:55:38 »

Moin,

irgendwo widersprechen sich deine antworten,
Nö.

oder bin ich auf dem holzpfad, kann ja auch sein 
Es ist tatsächlich so. Macht aber nichts. Das Familienrecht ist schon knifflig genug. Und deine Frage geht mehr in Richtung ZPO.

was würdest du machen. da ich die titel habe 199,- KU + 292,- TU im voraus zu zahlen, wieviel würdest du dann für januar überweisen?
199 € KU + 292 € TU.

aber was hab ich an TU zu zahlen, dann den ganzen monatsbeitrag, wie du oben mal geantwortet hast
Jep.

oder doch nur einen anteiligen betrag bis die scheidung rechtskräftig ist!
Nein. Das verstößt gegen  o.g. § 1631 Abs. 5 BGB.

am 11.12. bekam mein anwalt das schreiben, dann lassen wir mal 4 wochen vergehen, dann haben wir den 08.01.08 und ab da sind wir dann rechtskräftig geschieden, wenn keine partei in berufung geht, richtig?
Wenn du mit "Schreiben" das Scheidungsurteil meinst, stimmt deine Datums-Berechnung. Wenn es das Verhandlungsprotokoll ist, stimmt deine Datums-Berechnung nicht.

dann täte ich sagen, daß ich bis zum 07.01. TU zahle: 292,- geteilt durch 30 x 7 = 68,13 Euro ~ 69,- Euro

dann würde ich für Januar 199,- KU + 69,- TU = 268,- Euro an die baldnimmer frau überweisen! richtig?
Falsch. Siehe oben.

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« Antwort #79 am: 27. Dezember 2007, 17:20:26 »

Hallo...was sagt denn das Scheidungsurteil zum nachehelichen Unterhalt? Ist mit der Scheidung GAR KEIN Unterhalt für deine Frau mehr zu zahlen?
Ansonsten: wenn rechtskräftig, dann rechtskräftig....aber die Scheidung gilt dann ab dem Tage der Scheidung (s.Urteil) - nicht ab dem Tage der Rechtskraft.
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mitschiii
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« Antwort #80 am: 27. Dezember 2007, 22:04:17 »

Hallo...was sagt denn das Scheidungsurteil zum nachehelichen Unterhalt? Ist mit der Scheidung GAR KEIN Unterhalt für deine Frau mehr zu zahlen?
Ansonsten: wenn rechtskräftig, dann rechtskräftig....aber die Scheidung gilt dann ab dem Tage der Scheidung (s.Urteil) - nicht ab dem Tage der Rechtskraft.

Hallo,

für meine Noch-Frau bleibt kein nachehelicher unterhalt übrig, wie oben in dem urteil geschrieben! Das mit der Scheidung hab so schon verstanden, mir ging es hauptsächlich um den zu zahlenden TU im Januar u nachdem deep mir die Antwort schrieb, ist ja alles klar: noch einmal den vollen TU für Januar u dann ist wahrscheinlich schluß damit!

gruß mitschiii
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