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vatersein.de - Forum 23. Mai 2012, 20:52:12 *
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Autor Thema: Mindestselbstbehalt.  (Gelesen 2951 mal)
Ben Grimm
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Beiträge: 9


« am: 14. Juli 2007, 12:47:41 »

Hallo zusammen,

ich bin Unterhaltspflichtig für eine Exfrau, einem Kind (6J.) aus dieser Ehe, und einem unehelichen Kind (3J.). Darüber gibt es auch einen Titel.
Zuletzt lag mein Einkommen so um die 1500 Euro netto und mein Selbstbehalt lag somit bei 890 Euro monatlich.
Jetzt hat mich mein Arbeitgeber  zum 30.06.2007 betriebsbedingt gekündigt  und ich musste  ALG beantragen.
Heute habe ich den Bewilligungsbescheid bekommen und bin fast in Ohnmacht gefallen,
meine Exfrau hat mein ALG auf 630 Euro runterpfänden lassen. Aber ich dachte immer der Selbstbehalt bei Arbeitslosigkeit o.ä. liegt bei 770 euro???
Wie passt das denn zusammen??? Und wo bleibt der Unterhaltsbetrag für das uneheliche kind???



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Weisnich
_weisnich
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.969



« Antwort #1 am: 14. Juli 2007, 15:53:40 »

Hallo Ben,
das ist so eine Grauzone.

Also. Arbeitslosigkeit ist so eine Sache. Die wird bis zu einem halben Jahr von Gerichten gern als vorübergehend und damit nicht anrechenbar angesehen.

Aber natürlich muss das 2. Kind auch unterhalten werden und auch Dir müssen eigentlich die 770€ bleiben.

Ich würde, falls die Ex nicht kooperativ ist und auch kein neuer Arbeitsplatz in Sicht, mit einem RA Kontakt aufnehmen und eine Abänderungsklage anstreben. Da Dir eh nix bleibt, bekommst Du die über PKH bezahlt.


Gruß,
Michael
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DeepThought
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Beiträge: 12.054



WWW
« Antwort #2 am: 14. Juli 2007, 18:11:36 »

*verschoben*

Moin,

die Pfändung muss ja passiert sein, weil du nicht oder nicht in voller Höhe die Titel bedient hast. Arbeitslosigkeit wird als vorübergehendes Ereignis gewertet und beeinflusst nicht die Höhe des Unterhaltes. Im Rahmen einer Pfändung von Unterhalt ist der SB unerheblich. Ich vermute, es wurde nach >§ 850d ZPO< gepfändet und es kann schlimmstenfalls bis auf den Sozialhilfesatz runtergepfändet werden. Du kannst die Pfändungsgrenze nur durch Nachweis höherer Kosten nach oben setzen lassen.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Ben Grimm
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Beiträge: 9


« Antwort #3 am: 15. Juli 2007, 10:25:58 »

Hallo,
und danke für die schnellen  Antworten.

Aber wofür gibt es denn dann bei Arbeitslosigkeit diese 770 Euro Selbstbehalt???
Ich denke meine Situation ist ja kein Einzelfall.  Arbeitslos = keine Unterhaltszahlung = Pfändungsversuch!
Titel wird ja auch in den meisten Fällen schon vorhanden sein.

Warum denn dann nicht gleich bei Arbeitslosigkeit : Selbstbehalt = Mindestsozialsatz???

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DeepThought
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 12.054



WWW
« Antwort #4 am: 15. Juli 2007, 12:50:22 »

Moin,

Warum denn dann nicht gleich bei Arbeitslosigkeit : Selbstbehalt = Mindestsozialsatz???
Weil du z.B. erhöhte Wohnkosten haben könntest oder Mehrausgaben für deine medizinische Versorgung oder erhöhte Umgangskosten oder oder oder. Und aus diesem Grunde hast die Möglichkeit das dir Verbleibende erhöhen zu lassen (Nachweise erforderlich).

DeepThought
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Ben Grimm
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 9


« Antwort #5 am: 15. Juli 2007, 17:39:33 »

Na ja,
mal sehen was am Ende dabei rauskommt, vieleicht kann mein Anwalt ja doch noch etwas für mich herausholen?
So schnell landet man auf Sozialhilfeniveau.
Danke erst mal für die Antworten!

Gruß Ben Grimm

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