§1909 BGB sieht die Möglichkeit der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft durch das Gericht vor. So kann das Familiengericht bei andauernder Umgangsvereitelung eine Umgangspflegschaft einrichten. Dem umgangsvereitelnden Elternteil wird insofern ein Teil der elterlichen Sorge, nämlich über den Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil zu bestimmen, entzogen.
Eine Ergänzungspflegschaft kann auch beantragt und eingerichtet werden, wenn die Person bei der sich das Kind aufhält keine eigenes Sorgerecht hat, aber für das Kind vom nichtbetreuenden Elternteil oder beiden nicht betreuenden unterhaltspflichtigen Elternteilen Unterhalt einzufordern ist.
Bei der derzeitigen verfassungswidrigen Rechtspraxis kommt es nicht selten vor, dass ein Kind bei einem "nichtsorgeberechtigten" Elternteil (meistens der Vater) lebt und der "sorgeberechtigte" Elternteil (meistens die Mutter) aber keinen Unterhalt zahlt, In so einem Fall müsste der Nichtsorgeberechtigte entweder das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht beantragen, damit er das Kind gegenüber dem anderen Elternteil vertreten kann. Oder eine Ergänzungspflegschaft beantragen. Der Ergänzungspfleger wird in diesem Fall aus der Staatskasse bezahlt, weil er ja das mittellose Kind vertritt. Ein schöner Fall von staatlich subventionierten Beschäftigungsprogramm. Weil die Staatsmaschinerie und ihre HelferInnen im Bundestag und der Bundesregierung ängstlich und ideologisch verbohrt darauf achten, dass es Tausende nichtsorgeberechtigter Elternteile gibt und die Entsorgungsmaschinerie immer neue entsorgte Elternteile schafft, werden kompensierend Millionen von Euro der steuerzahlenden BürgerInnen dafür verschleudert, eigentlich überflüssige Ergänzungspfleger zu bezahlen.
Siehe auch:
[ Umgang ] [ Sorgerecht ] [ Unterhalt ] [ Umgangspflegschaft ]
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