Strukturell findet hier dasselbe, wie beim
Zugewinnausgleich statt und dies auch zum Stichtag des
Scheidungsantrags. Derjenige, der während der Ehe wertmäßig die größeren Anwartschaften auf Alters - und Berufsunfähigkeitsrente erworben hat, gibt dem anderen die Hälfte der zu diesem bestehenden Differenz ab. Das zugrunde liegende Prinzip erscheint gerecht. Mit dem Zugewinnausgleich und dem Versorgungsausgleich werden die während der Ehe beiderseits erbrachten Leistungen für die Familie ausgeglichen. Insbesondere dann, wenn während des Zusammenlebens ein Ehegatte hinsichtlich seiner Erwerbsmöglichkeiten benachteiligt war, zum Beispiel, wenn er gemeinsame Kinder betreute und /oder durch alleinige Haushaltsführung dem Berufstätigen den Rücken freihielt. Denn hierdurch hatte er eben weniger Möglichkeiten, Geld zu verdienen, Vermögen anzuhäufen oder Rentenanwartschaften zu erwerben.
Siehe auch:
[ Scheidung ] [ Zugewinnausgleich ] [ Scheidungsantrag ]
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