Hierbei handelt es sich um einen besonderen Bedarf der Kinder, der durch den laufenden Unterhalt nicht gedeckt ist, wobei es um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf geht, der überraschend auftritt und in seiner Höhe vorher nicht einschätzbar war. Dabei geht es um Ausnahmefälle, wie zum Beispiel plötzlich auftretende Krankheit, Pflegebedürftigkeit usw. Ein typisches Merkmal des Sonderbedarfs ist, dass er aus dem laufenden Unterhalt nicht gezahlt bzw. nicht angespart werden kann. Für diesen Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig, es sei denn, der Elternteil, bei dem das/die Kind/er lebt/leben verfügt über keinerlei Einkünfte bzw. keine Nettoeinkünfte über dem
>Selbstbehalt<.
Durch die Zahlung von Sonderbedarf darf der Selbstbehalt nicht unterschritten werden. Besteht ein Anspruch auf Sonderbedarf, so muss er spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden. (§ 1613 Abs. 2 BGB).
Eine beispielhafte Auflistung, welche Sachverhalte die Gerichte als Sonderbedarf ansehen und welche nicht, gibt es
>hier<.
Siehe auch:
[ Selbstbehalt ] [ Unterhalt ]
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