Einstweilige Anordnung
Die Einstweilige Anordnung hat ihre Rechtgrundlage in den §§ 620 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Eilantrag bedeutet, dass durch den Antragsteller die Dringlichkeit des Vortrags deutlich gemacht wird und das Gericht um eine schnelle Terminsfestsetzung und Beschlussfassung gebeten wird.
Einstweilige Anordnung hat die gerichtliche Prüfung durchaus zur Folge, aber nicht zwingend. Es wird nach Aktenlage zunächst entschieden.
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