Unterhaltsvorschuss (UV) ist im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) geregelt und dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern
alleinerziehender Eltern in Form von Vorschuss oder Ausfallleistung.
Nur Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten Unterhaltsvorschuss und auch nur, wenn:
- sie in Deutschland bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- nicht oder nicht regelmäßig an den Elternteil Unterhalt zahlt oder das Kind keine Waisenbezüge erhält.
Die Leistungen werden beim
Jugendamt beantragt und die Zahlungen von dort veranlasst.
Der gezahlte Unterhaltsvorschuss wird für den Unterhaltspflichtigen "verauslagt", sofern dieser zwar leistungsfähig aber nicht leistungswillig oder nicht ermittelt ist (ungeklärte Vaterschaft). Der Unterhaltsvorschuss ist in diesen Fällen zurück zu zahlen.
Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, bildet sich demgemäß kein "Schuldenberg" für ihn durch Inanspruchnahme des Unterhaltsvorschuss.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt in den alten Bundesländern:
- 122 Euro für Kinder bis 6 Jahre
- 164 Euro für Kinder von 6 bis 12 Jahre
und in den neuen Bundesländern
- 106 Euro für Kinder bis 6 Jahre
- 145 Euro für Kinder von 6 bis 12 Jahre
Über das Ende des 12. Lebensjahres wird Unterhaltsvorschuss nicht gewährt.
Unterhaltsvorschuss wird maximal 72 Monate gewährt. Leistungen des Unterhaltspflichtigen werden auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, verringern diesen also.
Siehe auch:
[ Unterhaltspflicht ] [ Jugendamt ]
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