Unterhalt ist die Gesamtheit der für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. Eine Verpflichtung, einem anderen Menschen Unterhalt zu gewähren (Unterhaltspflicht), besteht nach deutschem Recht nur zwischen Verwandten in gerader Linie und Ehegatten; unter Verwandten auch nur, soweit durch die Unterhaltsgewährung der angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen selbst nicht gefährdet wird. Erst wenn keine Unterhaltspflichtigen vorhanden sind, tritt die öffentliche Sozialhilfe ein.
Besonders geregelt ist die Unterhaltspflicht bei Getrenntleben der Ehegatten (§ 1361 BGB) sowie nach einer Ehescheidung (§§ 1569 ff. BGB). Ein Ehegatte, der nach Ehescheidung für seinen Unterhalt nicht selbst sorgen kann, hat gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch (§§ 1570 ff. BGB), z.B. solange von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder wegen Alters oder Krankheit eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann oder er eine wegen der Ehe nicht begonnene oder abgebrochene Berufsausbildung oder -fortbildung mit der Erwartung erfolgreichen Abschlusses alsbald aufnimmt. Unterhalt muss auch dann geleistet werden, wenn dessen Versagung grob unbillig wäre. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Kein Unterhalt wird gewährt, wenn das grob unbillig wäre (z.B. bei kurzer Ehedauer, Vergehen oder Verbrechen gegen den Ehegatten). Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten geht dem eines neuen Ehegatten in der Regel vor. Der Unterhaltsanspruch endet mit der Wiederverheiratung des Anspruchsberechtigten.
Es besteht betragsmäßig kein Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.
Bitte die Hinweise zur
>Kurzzeitehe< beachten.
Siehe auch:
[ Unterhaltspflicht ] [ Trennungsunterhalt ] [ Kurzzeitehe ]
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